Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Energiesteuerentlastung für das zur Herstellung von PCC (precipitated calcium carbonate - gefälltes Calciumcarbonat) eingesetzte Erdgas
Leitsatz (amtlich)
Bei der Herstellung von gefälltem Calciumcarbonat handelt es sich nicht um die Herstellung von Kalk i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG.
Normenkette
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; EGRichtl-2003/96 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 5. Anstrich
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte von der Klägerin zu Recht die Energiesteuer für das zur Herstellung von PCC (precipitated calcium carbonate - gefälltes Calciumcarbonat) eingesetzte Erdgas zurückgefordert hat.
Gegenstand des Unternehmens ist u.a. der Betrieb von Kalksteinbrüchen und Kalkwerken an verschiedenen Produktionsstandorten. Die wirtschaftliche Tätigkeit umfasst die Herstellung von Kalk und anverwandten Produkten.
Am Produktionsstandort H wird Erdgas zur Herstellung von PCC eingesetzt.
Der Antrag der Klägerin für August 2016 vom 16. September 2016 auf Gewährung der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG für die an den Standorten H und S produzierten Produkte wurde zunächst gemäß § 168, 155 Abs. 5 AO ohne Beanstandung angenommen (VwA Bl. 1).
Im Rahmen einer ab November 2016 bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Steuerentlastung zwar für die Herstellung von Branntkalk und Löschkalk zu Recht erfolgt sei, nicht jedoch für die Herstellung von PCC (vgl. Bericht über die Außenprüfung vom 20. April 2017, Ziffer 3.1.3.4, VwA, Bl. 5 ff, 14 f). Bei dem synthetisch durch Fällung hergestellten Calciumcarbonat handele es sich um ein Produkt, das der NACE-Klasse 24.13 (Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien) zuzuordnen sei. Das Produkt werde zwar unter Verwendung von gelöschtem Kalk hergestellt. Begünstigt nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG sei nach der NACE-Klasse bzw. der WZ 2003 Nr. 26.52 jedoch nur die Herstellung von gelöschtem Kalk, nicht der sich anschließende synthetische Herstellungsprozess von PCC.
Das beklagte Hauptzollamt (HZA) schloss sich der Auffassung des Prüfers an und forderte mit Bescheid vom 1. August 2017 (VwA, Bl. 81 f) u.a. den für die Herstellung von PCC im Zeitraum Januar bis November 2016 gewährten Entlastungsbetrag, insgesamt … Euro, zurück.
Gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erhob die Klägerin am 7. August 2017 Einspruch, der, mit Ausnahme des Einspruchs gegen die Rückforderung betreffend die Herstellung von PCC für den Monat August 2016, zum Ruhen gebracht wurde (VwA, Bl. 87, 96).
Zur Begründung führte die Klägerin aus, bei der Herstellung von PCC handele es sich um die Herstellung von Kalk. Aus der Systematik der NACE ergebe sich, dass die "Herstellung von Kalk" auch die Weiterverarbeitung und -verwendung von Kalkstein umfasse. Bei der Herstellung von PCC komme dasselbe mineralische Ausgangsmaterial zum Einsatz wie bei der Herstellung des unzweifelhaft unter die NACE-Klasse 26.52 fallenden hydraulischen (gelöschten) Kalks. Stelle man - wie vom EuGH festgelegt - auf diese objektiven Merkmale und Eigenschaften ab, erschließe sich nicht, warum gelöschter Kalk als Kalk im Sinne der NACE-Klasse 26.52 gelte, während PCC diese Voraussetzungen nicht erfülle.
Mit Entscheidung vom 2. November 2017 (VwA, Bl. 978 ff) wies das HZA den Einspruch betreffend die Rückforderung des Entlastungsbetrages in Höhe von 17.899,11 Euro für den Monat August 2016 zurück. Zur Begründung führt der Beklagte aus, § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG erfordere eine reine Prozessbetrachtung, also die Betrachtung eines genau bezeichneten, technisch abgrenzbaren Vorganges. Es könnten deshalb nur die Energieerzeugnisse steuerlich entlastet werden, die zu den konkret angeführten Herstellungshandlungen eingesetzt würden (restriktive Auslegung). Von § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG würden nur solche Prozesse erfasst werden, die in den NACE-Klassen 26.11 bis 26.66, 26.81 und 26.82 oder 24.15 zuzuordnen seien (mineralogische Verfahren). Die Herstellung des PCC sei jedoch der NACE-Klasse 24.13 (Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen oder Chemikalien) zuzuordnen. PCC werde durch eine Fällungsreaktion von Kalkmilch und Kohlendioxid hergestellt. Der durch die Klägerin produzierte Branntkalk werde durch Zugabe von Wasser gelöscht (Kalkmilch). Anschließend werde aus der Kalkmilch durch Zugabe von Kohlenstoffdioxid (gefälltes) Calciumcarbonat hergestellt. Das auf diese Weise synthetisch hergestellte Calciumcarbonat weise mikroskopisch eine andere Struktur auf als das Calciumcarbonat, das als Ausgangsmaterial eingesetzt werde.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, bei der Herstellung des PCC handele es sich um die Herstellung von Kalk i.S. der NACE-Klasse 26.52.
Dies ergebe sich bereits aus dem Herstellungsprozess des PCC, der wie folgt aussehe:
Der in einem Steinbruch abgebaute ungebr...