Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Lohnsteuer 1993 bis 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger und … jeweils alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer der … in …. Mit Haftungsbescheid vom 13. April 1995 nahm der Beklagte den Kläger als Haftenden gemäß §§ 191, 69 und 34 der Abgabenordnung (AO) auf Zahlung von insgesamt … DM Lohnsteuer, Kirchensteuer und Säumniszuschläge für die Zeit von August bis Oktober 1993 und Januar bis Mai 1994 in Anspruch. Zur Begründung machte er geltend, die genannten rückständigen Steueransprüche beruhten auf den von der GmbH als Arbeitgeberin eingereichten Lohnsteueranmeldungen. Die aufgeführten Säumniszuschläge seien nach § 240 AO entstanden, weil die Steuern von der GmbH entgegen § 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 42 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichtet worden seien. Er, der Kläger, habe seine Verpflichtung, die für die Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume August 1993 bis Juni 1994 einbehaltenen und angemeldeten Lohnsteuerabzugsbeträge aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH an das Finanzamt abzuführen, zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich verletzt. Falls infolge eines Liquiditätsengpasses die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgereicht hätten, die vollen vereinbarten Löhne einschließlich des Lohnsteueranteils zu zahlen, hätten die Löhne nur anteilig gekürzt ausgezahlt werden dürfen, um die Lohnsteuer abführen zu können. Für die Säumniszuschläge hafte er gemäß § 69 Satz 2 AO. Die GmbH als Haftungsschuldnerin sei erfolglos zur Zahlung der rückständigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aufgefordert worden. Alle denkbaren Vollstreckungsmaßnahmen zur Einziehung der Forderungen seien gegenüber der GmbH letztlich ohne Erfolg geblieben. Die Arbeitnehmer als Steuerschuldner (§ 38 Abs. 2 EStG) könnten nicht in Anspruch genommen werden, weil ihnen vorschriftsmäßig gekürzte Nettolöhne ausgezahlt worden seien und sie von der Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer nichts hätten wissen können.
Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 01. September 1995) trägt der Kläger mit der Klage vor, das Finanzamt habe es versäumt, konkret zu ermitteln, in welchem Umfang der GmbH bzw. dem Geschäftsführer im fraglichen Zeitraum Mittel zur Verfügung gestanden hätten und in welcher Höhe er zur – gegebenenfalls anteiligen – Befriedigung der Lohnsteueransprüche verpflichtet gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Angaben darüber, in welcher Höhe tatsächlich Nettolohnzahlungen erbracht worden seien, so daß nicht festgestellt werden könne, welche Lohnsteuerbeträge geschuldet würden. Zudem hätten nur die Steuerbeträge abgeführt werden müssen, die auf die verfügbaren Nettolohnsummen entfielen.
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid vom 13. April 1995 und die Einspruchsentscheidung vom 01. September 1995 aufzuheben.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest und die Klage für unbegründet. Zahlungsunfähigkeit sei bei der GmbH nach einem Bericht des Sequesters vom 24. April 1995 in der zweiten Jahreshälfte 1994 eingetreten. Konkursantrag habe keiner der Geschäftsführer, sondern eine Geschäftspartnerin der GmbH, und zwar erst im September 1994 gestellt, so daß davon auszugehen sei, daß der GmbH bis dahin noch Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden hätten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Haftungsbescheid vom 13. April 1995 und die Einspruchsentscheidung vom 01. September 1995 sind rechtmäßig.
Durch Haftungsbescheid kann gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftung Umfaßt gemäß Satz 2 der Vorschrift auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
Nach § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerlichen Pflichten zu erfüllen, insbesondere dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden. Der Kläger gehörte in den Streitjahren zu dem nach dieser Vorschrift verpflichteten Personenkreis der …. Er war laut Handelsregistereintrag des Amtsgerichts Ludwigshafen für Frankenthal … auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 29. Mai 1991 mit Nachtrag vom 27. September 1991 neben … alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer den … (§ 35 GmbHG). Zu den steuerlichen Pflichten, für deren Erfüllung er nach § 34 Abs. 1 AO einzustehen hat, gehörte unter anderem die Pflicht der GmbH, als Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ...