Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtanerkennung eines Ehegattendienstverhältnisses trotz arbeitsgerichtlicher Bestätigung des Arbeitsvertrages
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitsverhältnis zwischen getrennt lebenden Ehegatten, bei dem die Ehefrau unter Fortzahlung der Bezüge aus innerbetrieblichen Gründen von der Arbeit freigestellt wurde, kann auch dann nicht fremdüblich sein, wenn das Arbeitsverhältnis arbeitsgerichtlich ausdrücklich bestätigt wurde.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten steuerrechtlich anzuerkennen ist.
Der Kläger erzielt mit einem Unternehmen für Werkzeugbau Einkünfte aus Gewerbebetrieb und zudem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Seine Ehefrau, die Beigeladene, die seit Ende 1990 dauernd getrennt vom Kläger lebt, war seit 1969 nichtselbständig beim Kläger als Angestellte beschäftigt.
Im Veranlagungszeitraum 1994 hatte der Kläger einen Verlust erlitten, den er auch mit anderen Einkünften nicht ausgleichen konnte. Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte 1994 war vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 1992 im Wege des Verlustrücktrags abgezogen worden. Wegen des Verlusts aus 1994 und eines weiteren Verlusts aus 1993, die auch 1995 (erst in 1996) nicht ausgeglichen werden konnten, waren zum 31. Dezember 1994 und 31. Dezember 1995 vortragsfähige Gewerbeverluste festgestellt worden.
Anlässlich einer für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Beigeladene im Prüfungszeitraum die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht hatte, d. h. tatsächlich nicht für den Kläger tätig gewesen ist. Der Prüfer ließ die Lohnzahlungen, den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Zuschüsse zur Krankenversicherung und Beiträge zu einer Direktversicherung nicht mehr zum Betriebsausgabenabzug zu. Der Bruttolohn laut Lohnkonto lag zwischen knapp 100.000,-- und 90.000,-- DM, der durchschnittliche Betriebsausgabenabzug bei rund 110.000,-- DM pro Jahr. Ergänzend wird auf Tz. 1.07 des Bp-Berichts vom 17. Dezember 1998, Bp-Berichtsakten des Beklagten, S. 141, Bezug genommen. - Der Beklagte folgte den Prüferfeststellungen und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide für den Prüfungszeitraum. Da sich darüber hinaus aufgrund der Prüferfeststellungen für das Streitjahr 1994 kein negativer sondern ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte ergab, änderte er auch den Einkommensteuerbescheid 1992 und machte den Verlustrücktrag rückgängig. - Da sich aufgrund der Außenprüfung für den Veranlagungszeitraum 1994 ein Gewinn ergab, wurde auch der zum 31. Dezember 1993 festgestellte Gewerbeverlust vollständig aufgebraucht.
Die Einsprüche des Klägers gegen die geänderten Bescheide hatten keinen Erfolg. In den Einspruchsentscheidungen war als Begründung insbesondere angeführt, der bei Ehegattenarbeitsverhältnissen erforderliche Fremdvergleich stehe der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben entgegen; der Kläger habe selbst vorgetragen, dass private Gründe maßgeblich gewesen seien.
Der Kläger beruft sich darauf, dass Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts vorliegen, die das Arbeitsverhältnis bestätigen.
Im Urteil des Arbeitsgerichts im Tenor u. a. festgehalten:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung des Beklagten vom 28. Dezember 1998 nicht aufgelöst worden ist.2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.800,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen seit 01. Januar 1999 zu zahlen.
Auch im Urteil des Landesarbeitsgerichts wird unter 1 im Tenor festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Dezember 1998 hinaus fortbesteht.
Im Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts ist u. a. ausgeführt:
Die Klägerin ist seit Jahren von der Arbeit freigestellt. Ihre Arbeitsvergütung wurde ihr bis einschließlich Dezember 1998 unter Erteilung monatlicher Gehaltsabrechnungen fortgezahlt. Eine vom Beklagten am 21. Dezember 1995 ausgesprochene Kündigung erklärte dieser mit Schreiben vom 12. Januar 1996 für gegenstandslos. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 teilte der Beklagte der Klägerin unter dem Betreff "Auflösung des Arbeitsverhältnisses" mit, er sehe das Arbeitsverhältnis als beendet an und werde ab Januar 1999 keine Zahlungen mehr leisten . Als Grund gab der Beklagte in dem betreffenden Schreiben an, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer Betriebsprüfung vom Finanzamt steuerlich nicht mehr anerkannt werde.
Weiter wird in dem Urteil des LAG (beim Vortrag der Beteiligten) u. a. ausgeführt:
Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe nicht, berücksichtigt, dass die Klägerin seit vielen Jahren keine Arbeitsleistung mehr erbringe, so dass, nicht mehr von der Existenz eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden könne. Die Arbeitsvergütung sei nur deshalb fortgezahlt worden, weil er - der Beklagte - sich hierzu unter dem Aspekt eines mit ...