Leitsatz
Zwischen getrennt lebenden Ehegatten ist ein Arbeitsverhältnis steuerlich auch dann nicht anzuerkennen, wenn die Ehefrau unter Fortzahlung der Bezüge aus innerbetrieblichen Gründen von der Arbeit freigestellt wurde und der Arbeitsvertrag arbeitsgerichtlich bestätigt worden ist. Ein derartiges Arbeitsverhältnis ist auch zwischen fremden Dritten nicht üblich.
Sachverhalt
Die Eheleute F leben seit 1990 dauernd getrennt. Die Ehefrau war seit 1969 bei ihrem Ehemann als Angestellte im Gewerbebetrieb beschäftigt. Bei einer Außenprüfung für die Jahre 1994 bis 1996 stellte der Prüfer fest, dass die Ehefrau die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht hatte und für ihren Ehemann nicht tätig gewesen ist. Der Prüfer lässt deshalb die Lohnzahlungen, den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Zuschüsse zur Krankenversicherung und Beiträge zu einer Direktversicherung in Höhe von ca. 110.000 DM pro Jahr nicht zum Abzug zu. Das Finanzamt vertrat in den Einspruchsentscheidungen die Auffassung, dass der bei Ehegattenarbeitsverhältnissen erforderliche Fremdvergleich dem Abzug als Betriebsausgaben entgegen stehe. Der Ehemann stützt sich demgegenüber auf Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts, die das Arbeitsverhältnis bestätigten. Hierin heißt es, dass die Ehefrau seit Jahren von der Arbeit freigestellt sei, ihre Arbeitsvergütung aber bis einschließlich Dezember 1998 unter Erteilung monatlicher Gehaltsabrechnungen gezahlt wurde.
Entscheidung
Das FG bestätigt, dass das Finanzamt die an die Ehefrau erbrachten Leistungen zu Recht nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen hat. Der erforderliche Fremdvergleich ergibt keine betriebliche Veranlassung der weiteren Erbringung der Zahlungen ohne gegenüber stehende Arbeitsleistung. Das FG schließt sich den Begründungen in den Einspruchsentscheidungen an und folgt der Auffassung, dass der Maßstab der Fremdüblichkeit nicht auf arbeitsrechtliche Wirksamkeit reduziert werden kann. Das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses beruht auf familiären Erwägungen. Familiäre Probleme bestehen seit den 90er Jahren. Hierzu gehören die zu hohen Forderungen der Ehefrau für eine Trennung, so dass auch eine güterrechtliche Trennung schwierig ist. Diese Probleme, die in der privat-familiären Vermögenssphäre liegen, entsprechen nicht dem Kriterium des Fremdvergleichs unter fremden Dritten.
Hinweis
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil eine höchstrichterliche Klärung zur Frage der Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses, das einem Fremdvergleich nicht stand hält, jedoch ausdrücklich arbeitsgerichtlich bestätigt ist, als notwendig erscheint. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 4/03 anhängig.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2002, 2 K 2660/99