Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch bei Zahlung auf Rechnung des Steuerschuldners durch einen Dritten

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Überweist eine (vermeintliche) Organgesellschaft den auf ihre Umsätze rechnerisch entfallenden Anteil auf die festgesetzte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung unter Angabe der Steuernummer des (vermeintlichen) Organträgers und des Verwendungszwecks "SVZ ...", hat sie auch dann keinen Anspruch auf Erstattung oder Verrechnung mit eigener Zahllast in Höhe des Überweisungsbetrages, wenn der Tilgungsbestimmung "Anteil der Name der Organgesellschaft" beigefügt war und sich später herausstellt, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht vorlag.
  2. Im Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid, der einen Erstattungsanspruch ablehnt, hat die (vermeintliche) Organgesellschaft keinen prozessualen Anspruch aus §§ 76 und 78 FGO auf Vorlage oder Beiziehung der Steuerakten, die den vermeintlichen Organträger und die Verwendung der Zahlung betreffen, oder aus § 86 Abs. 1 FGO auf Erteilung einer Auskunft über die Verwendung des geltend gemachten Guthabens. Der vermeintliche Organträger ist auch nicht beizuladen (§ 60 Abs. 1 und 3 FGO).
 

Normenkette

AO §§ 30, 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStDV §§ 47, 48 Abs. 3; FGO § 60 Abs. 1, 3, §§ 76, 78, 86 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.06.2004; Aktenzeichen VII B 342/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Erstattungsanspruch von 11.150,-- DM aus einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 1998 zusteht und sie Einsicht in die Steuerakten der Bdt ... mit Sitz in M (St.Nr.) nehmen darf, soweit diese die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 1998 und deren Abrechnung betreffen.

Im Streitjahr 1998 wurde beim Finanzamt M die Firma B ... GmbH (im folgenden: B) unter der angegebenen Steuernummer sowie die Firma Z Zeitungsvertriebsgesellschaft für den Landkreis A mbH mit Sitz damals in M, jetzt O (im folgenden Z) - die Klägerin - unter der St.Nr. ... geführt. Die Klägerin wird jetzt beim Finanzamt W unter der St.Nr. ... geführt.

Nach dem Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 1997 nahmen das damals zuständige Veranlagungsfinanzamt M sowie die vorgenannten Firmen an, dass ein Organschaftsverhältnis zwischen der B als Organträger und der Z als Organgesellschaft bestehe. Die Umsatzsteuer 1997 und 1998 wurde dem gemäß unter der Steuernummer der B zusammengefasst. Dabei wurde die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 1998 vom Finanzamt M mit Bescheid vom 23. März 1998 mit 13.887,-- DM gegen die B festgesetzt (Bl. 1 der Abrechnungsakten). Auf die Festsetzung wurden folgende drei Zahlungen geleistet:

Am 18. März 1998 ein Teilbetrag von 10.000,-- DM, am 24. März 1998 ein Teilbetrag von 1.150,-- DM.

Aus den vorgelegten Überweisungsbelegen, wegen deren Inhalt im einzelnen auf Bl. 6 der Abrechnungsakten Bezug genommen wird, ist ersichtlich, dass diese beiden Zahlungen von dem Konto der Z bei der ...bank B geleistet wurden und zwar jeweils unter Angabe folgenden Verwendungszwecks: äUMST Stnr der B SVZ 98 Anteil der Z bzw. äUMST Stnr der B SVZ 98 Anteil der Z U.VERSPZ. Am 12. Mai 1998 wurde von der B ein Teilbetrag von 2.733,-- DM entrichtet.

Mit Schreiben jeweils vom 21. Oktober 1998 wandte sich der Steuerberater S an das Finanzamt M und führte zum einen namens der B aus, die Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der B und der Z habe sich zwischenzeitlich als unrichtig herausgestellt, weshalb - dem Schreiben beigefügt - getrennte Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar bis Mai 1998 für die beiden Firmen abzugeben und deshalb in der Anlage geänderte Umsatzsteuer-Voranmeldungen für diese Monate für die B beigefügt seien. Das sich hieraus ergebende Umsatzsteuerguthaben der B in Höhe von 58.459,-- DM sei mit der Umsatzsteuerschuld der Z zu verrechnen. Mit dem weiteren, namens der Z unter deren früherer Steuernummer eingereichten Schreiben verwies der Steuerberater auf die nicht bestehende Organschaft und reichte mit der nämlichen Begründung berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Januar bis Mai 1998 für die Z ein und beantragte, die Umsatzsteuerschuld in Höhe von 58.429,-- DM mit dem Guthaben der B zu verrechnen.

Das Finanzamt M schloss sich der dargestellten Rechtsauffassung an, stellte die jeweils berichtigten Voranmeldungsbeträge auf den jeweiligen Steuerkonten der B und Z zum Soll; die damals zuständige Finanzkasse buchte am 03. November 1998 einen Betrag von 60.602,93 DM für die Umsatzsteuer der Monate Januar bis Mai 1998 von dem Steuerkonto der B auf das Steuerkonto der Klägerin um.

Anmeldungen bzw. berichtigte Anmeldungen einer Sondervorauszahlung 1998 erfolgten zunächst nicht, jedoch soll - wie der Beklagte vorträgt - am 23. November 1998 die Sondervorauszahlung 1998 für die Z mit 0,-- DM unter deren Steuernummer festgesetzt worden sein.

Mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 1999 wandte sich der Steuerberater S sodann an das inzwischen für die Klägerin zuständig gewo...

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