Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten
Leitsatz (amtlich)
Es liegt auch dann eine Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten vor, wenn weder ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag noch ein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder Miteigentum gehört und die Eheleute in dem gemeinsamen Betrieb mitarbeiten. An der 20 % - Grenze - Wert der zur Verfügung gestellten Grundstücke - ist hierbei nicht festzuhalten, sondern es ist von einer Grenze 10 % auszugehen.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob zwischen den Klägern eine Mitunternehmerschaft zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft besteht.
Bis zum Jahre 1996 hat der Kläger in den Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt. Mit Schreiben vom 1. April 1999 hat der Beklagte den Klägern eine Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz -EStG-) zugesandt. Hierin wird den Klägern mitgeteilt, dass nach § 13 a Abs. 1 EStG in der für nach dem 30. Dezember 1999 endenden Wirtschaftsjahren geltenden Fassung neue Abgrenzungsmerkmale für die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu beachten sind. Aus den vorliegenden Unterlagen sei entnommen worden, dass in dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Kläger nach der gesetzlichen Neuregelung die maßgebende Grenze bezüglich der selbst bewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung überschritten sei. Deshalb habe die Gewinnermittlung mit Beginn des Wirtschaftsjahres am 1. Juli 1999 durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) oder durch Buchführung (Bestandsvergleich, § 4 Abs. 1 EStG) zu erfolgen (Bl. 1 Ermittlungsakte).
Erstmals mit der am 31. März 1999 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung 1997 reichten die Kläger zwei Anlagen L ein und erklärten darin sowie in den Einkommensteuererklärungen 1998 und 1999 neben dem Betrieb des Klägers einen selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin. Für die Wirtschaftsjahre 1997/1998 und 1998/1999 erklärte sie einen Viehbestand von 0, Eigenland 5,5572 ha, Pachtland 14,7464 ha, verpachtet 5,5872 ha und bewirtschaftet 14,7464 ha. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wurde ein Viehbestand von 0 erklärt, Eigenland von 6,5094 ha, Pachtland von 16,9436 ha, verpachtet 4,8321 ha und bewirtschaftet 18,6209 ha. Der Kläger hat für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 an Viehbeständen 53 Kühe erklärt, Eigenland 5,6421 ha, Pachtland 27,7937 ha, verpachtet 0,7282 ha und bewirtschaftet 32,7076 ha. Für die Wirtschaftsjahre 1997/1998 und 1998/1999 wurden ein Viehbestand von 49 Kühen erklärt, Eigenland 10,6701 ha, Pachtland 10,4138 ha, verpachtet 1,2263 ha und bewirtschaftet 19,8576 ha. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wurden an Viehbestand 1 Zuchtbulle, 9 Kälber und 43 Kühe erklärt, an Eigenland 17,7640 ha, Pachtland 9,7217 ha, verpachtet 7,9700 ha und bewirtschaftet 19,7857 ha.
Auf Nachfrage zur Einkommensteuererklärung 1997 teilten die Kläger am 13. November 1999 mit, die Umstellung sei zum 1. November 1997 erfolgt. Die Klägerin habe von ihrer Mutter und der durch den Tod der Mutter entstandenen Erbengemeinschaft Ackerland geerbt bzw. gekauft. Man habe ihr zur Auflage gemacht, die Flächen nicht mit den Flächen vom Ehemann zu vermischen und auf eigene Rechnung zu bewirtschaften. Auf Grund dessen, dass 4 bis 5 Hektar zu wenig seien, um einen Betrieb zu bewirtschaften, seien außerhalb liegende Flächen vom Ehemann zu dieser Einheit zusammengefasst worden. Pachtverträge würden nicht vorliegen (Bl. 5 Ermittlungsakte).
Die durch den Beklagten angestellten Ermittlungen ergaben, dass seit dem 1. Mai 1999 die Klägerin ein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschafte und sie ab diesem Zeitpunkt als Landwirt versicherungspflichtig bzw. von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse befreit sei. Als landwirtschaftliche Nutzungsfläche wurde für den Kläger zum 1. Januar 1997 36,690 ha, zum 15. September 1997 37,8128 ha und zum 1. November 1998 (letzter Stand) 41,7528 ha genannt. Das landwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin umfasste zum 1. Mai 1999 6,7235 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,3390 ha Forstfläche (Bl. 9 Ermittlungsakte). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilte mit, dass die Beitragsveranlagung seit Jahren auf den Kläger laufe, in 1997 habe die Flächengröße 34,7328 ha Acker-/Grünland betragen. Seit dem 1. Januar 1999 werde die Klägerin mit 6,7235 ha Acker-/Grünland und 0,3300 ha Wald geführt (Bl. 14 Ermittlungs...