Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung einer Aufsichtsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein
Leitsatz (redaktionell)
Die Entscheidung der Oberfinanzdirektion als Aufsichtsbehörde, bei einem Lohnsteuerhilfeverein eine Aufsichtsprüfung durchzuführen, läßt auch dann keinen Ermessensfehler erkennen, wenn zwischen dem Verein und dem für ihn zuständigen Finanzamt noch ertragsteuerrechtliche Streitigkeiten darüber rechtshängig sind, ob Vergütungen des Vereins an seine Organe verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Das gilt auch, wenn die Aufsichtsprüfung für die Oberfinanzdirektion von einem Bediensteten des für den Verein ertragsteuerrechtlich zuständigen Finanzamts durchgeführt werden soll.
Normenkette
AO §§ 82, 210; FGO § 102; StBerG § 13 Abs. 1, §§ 15, 27-28
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Aufsichtsprüfung.
Die beklagte Oberfinanzdirektion - OFD - hat mit Schreiben vom 2. 8. 2000, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, gegenüber dem Kläger und seinen zwei Beratungsstellen in ... gemäß § 28 StBerG eine Aufsichtsprüfung angeordnet, die Ende August / Anfang September 2000 in den Geschäftsräumen des Klägers in ... beginnen sollte. Mit der Durchführung der Aufsichtsprüfung hat die Beklagte den StOI Herrn ... vom Finanzamt ... beauftragt. Hiergegen legte der Kläger Einspruch mit der Begründung ein, der Prüfung stehe im gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen, dass er unter dem Az. 4 K1515/00 beim FG Rheinland-Pfalz einen Rechtsstreit gegen das FA Ludwigshafen führe, dessen Gegenstand hauptsächlich die Höhe der Vorstandsvergütung sowie die Höhe der Vergütung an den damaligen Generalbevollmächtigten für die Streitjahre 1992 bis 1995 sei. Dieses Verfahren berühre angesichts der vom Finanzamt ... geltend gemachten Steuerforderung den Fortbestand des Klägers. Es sei zu befürchten, dass über die Aufsichtsprüfung Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die in dem vorgenannten Rechtsstreit 4 K 1515700 gegen den Kläger verwendet werden könnten. Darüber hinaus werde die Prüfung durch einen Bediensteten des Finanzamts ..., also des Beklagten, in dem vorgenannten Rechtsstreit, abgelehnt, weil an einer unparteiischen Amtsausübung unter den gegebenen Umständen gezweifelt werden müßte.
Die Beklagte hat mit Einspruchsentscheidung vom 30. 8. 2000 die Einwendungen des Klägers gegen die Aufsichtsprüfung im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die angeordnete Geschäftsprüfung solle sich hauptsächlich auf die derzeitige Geschäftsführung und die letzten drei Jahre beziehen, für die Geschäftsprüfungsberichte vorlägen. Bei Anordnung der Aufsichtsprüfung hätten daher vom Vorstand bereitzuhaltende Unterlagen frühestens die Kalenderjahre 1996 betreffen sollen. Unterlagen aus noch weiter zurückliegenden Jahren müßten nur vorgelegt werden, wenn sie Grundlage bzw. Anlaß für Vorgänge im Prüfungszeitraum seien, wobei die Beklagte als Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Angemessenheit der Vorstandsvergütungen auch nur Regelungen für die Zukunft treffen könne (s. auch FG Rheinland-Pfalz vom 14. April 2000 3 K 1656/96, S. 16 = Bl 26 PrA). Schließlich übersehe der Kläger auch, dass die Beklagte als Aufsichtsbehörde handele. Somit entbehre die Befürchtung des Klägers, durch die Beauftragung eines Bediensteten des Finanzamts ... mit der Durchführung der Prüfung könnten für die Steuerbehörde Erkenntnisse gewonnen werden, die in dem anhängigen Steuerrechtsstreit 4 K 1515/00 gegen ihn verwandt werden, jeder Grundlage, denn der beauftragte Prüfer handele nur als Erfüllungsgehilfe der Aufsichtsbehörde. Seine Bestellung stehe im Ermessen der Aufsichtsbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BStBl II 1988, 684).
Mit der Klage hiergegen wiederholt der Kläger seine Einwendungen gegen die Anordnung der Aufsichtsprüfung und bringt weiter vor, über den Umweg der Aufsichtsprüfung könne das Finanzamt ... Informationen erlangen, die es anderenfalls nur im Wege einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme erlangen könnte, obwohl die Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme gegenüber dem Kläger nicht vorlägen. Die Beklagte verkenne, dass der Kläger sich nicht gegen die Aufsichtsprüfung als solche wende, sondern nur insoweit, als diese während des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens 3 K 1515/00 durchgeführt werden solle und daher die Gefahr bestehe, dass der Prozeßgegner, wenn auch nur zufällig, Informationen erlangen könnte, die er dem Kläger in dem finanzgerichtlichen Verfahren entgegenhalten könne. Die Beklagte verkenne auch, dass der Kläger auch die an ihn gerichteten Steuerbescheide des FA ... für den Zeitraum 1996 bis 1998 angegriffen habe, die mit Rücksicht auf den anhängigen Rechtsstreit 4 K 1515/00 ausgesetzt worden seien. Dies insbesondere sei im Rahmen der Ermessensentscheidung des Beklagten überhaupt nicht berücksichtigt worden. Auch in der Entscheidung des 3. Senats des FG Rheinland-Pfalz 3 K 1656/96 sei nicht die Auffassung vertreten worden, dass die Aufsichtsprüfung unbedingt während eines finanzg...