Entscheidungsstichwort (Thema)
Privatnutzung eines Fahrzeugs des Auftraggebers als Betriebseinnahme
Leitsatz (amtlich)
1. Zu "Betriebseinnahmen" im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG können unter Heranziehung der für den Begriff der "Einnahmen" (vgl. § 8 EStG) geltenden Grundsätze auch Sachleistungen und Nutzungsvorteile wie etwa die Gestellung eines Kraftfahrzeugs gehören.
2. Zur Beseitigung des Anscheinsbeweises, dass ein betrieblich oder beruflich zur Verfügung stehender Pkw entsprechend allgemeiner Lebenserfahrung auch privat genutzt wird, bedarf es objektiv nachprüfbarer Unterlagen wie insbesondere eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3, § 8 Abs. 1, 2 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob auf Grund einer möglichen privaten Nutzung eines Pkw die Einkommen- und Umsatzsteuer sowie der Gewerbesteuermessbetrag zu erhöhen ist.
Der Kläger erzielt als Berufsrennfahrer Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Den Gewinn seines Gewerbebetriebs ermittelte der Kläger in den Streitjahren nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG- durch Einnahmenüberschussrechnung.
Die Einkommensteuerveranlagungen für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 sowie die erstmalige Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2000 führte der Beklagte auf der Grundlage der Gewinnermittlungen des Klägers im Wesentlichen antragsgemäß durch. Auch bei der Bearbeitung der vom Kläger eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 wich der Beklagte zunächst nicht von den erklärten Besteuerungsgrundlagen ab.
Im Mai 2002 teilte das Finanzamt S dem Beklagten mit, im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung sei festgestellt worden, dass dem Kläger von der P AG, für die er seit Mitte 1999 als Rennfahrer tätig war, in den Jahren 1999 bis 2001 ein Firmenwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe (Bl. 6/1999 ESt-Akten). Die Vergütungen des Klägers seien nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden, da er als freier Mitarbeiter behandelt worden sei und Umsatzsteuer ausgewiesen habe. Der geldwerte Vorteil der Pkw-Nutzung in den Streitjahren wurde wie folgt beziffert:
1999 |
Fahrzeug S-..., Listenpreis 96.400,-- DM geldwerter Vorteil für Zeitraum 09-12/1999: 1% von 96.400,-- DM x 4 = 3.856,-- DM |
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geldwerter Vorteil 1999 insgesamt |
3.856,-- DM |
2000 |
Fahrzeug S-..., Listenpreis 96.400,-- DM geldwerter Vorteil für Zeitraum 01-02/2000: 1% von 96.400,-- DM x 2 = 1.928,-- DM Fahrzeug S-..., Listenpreis 99.300,-- DM geldwerter Vorteil für Zeitraum 03-12/2000: 1% von 99.300,-- DM x 10 = 9.930,-- DM |
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geldwerter Vorteil 2000 insgesamt |
11.858,-- DM |
2001 |
Fahrzeug S-..., Listenpreis 99.300,-- DM geldwerter Vorteil für Zeitraum 01-06/2001: 1% von 99.300,-- DM x 6/12 = 5.958,-- DM Fahrzeug S-..., Listenpreis 101.300,-- DM geldwerter Vorteil für Zeitraum 07-12/2001: 1% von 101.300,-- DM x 6/12 = 6.078,-- DM |
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geldwerter Vorteil 2001 insgesamt |
12.036,-- DM |
Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 teilte der Kläger dem Beklagten mit, aus einer beigefügten Kopie des Fahrtenbuchs für den Zeitraum zwischen 15. Mai und 22. Juni 2002 lasse sich entnehmen, dass mit dem ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeug der P AG nur beruflich veranlasste Fahrten unternommen worden seien. So verhalte es sich auch bei den früheren Fahrzeugen. Seit er Werksfahrer bei der P AG sei, habe er nacheinander ca. 5 bis 6 Fahrzeuge von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekommen. Für jedes dieser Fahrzeuge habe ein Fahrtenbuch geführt werden müssen, das er bei Fahrzeugwechsel zurückgegeben habe. Wenn er zu Hause sei oder etwas mit Freunden unternehme, lasse er den Firmenwagen in der Garage stehen. Die Fahrzeuge würden gerne zu Angriffsobjekten von Neidern, die bspw. den Lack zerkratzten. Bei Privatfahrten sei er nicht auf den Firmenwagen angewiesen. Er benutze dann seinen Pkw VW Golf oder ein anderes Fahrzeug seiner Familie.
In einer weiteren Stellungnahme wandte sich der Kläger gegen die Besteuerung eines geldwerten Vorteils für die private Pkw-Nutzung mit der Begründung, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht anwendbar sei. Eine Nutzungsentnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch eine private Kfz-Nutzung setze voraus, dass es sich um ein betriebliches Fahrzeug handele. Betriebliche Fahrzeuge seien solche, die zum Anlage- oder Umlaufvermögen des Steuerpflichtigen gehörten oder gemietet bzw. geleast seien. Diese Fällen seien hier aber nicht gegeben. Die Fahrzeuge, die ihm unentgeltlich überlassen worden seien, befänden sich im Betriebsvermögen der P AG. Die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sei ein pauschaliertes Verfahren, mit dem erreicht werden solle, dass nur der betrieblich verursachte Kfz-Aufwand den Gewinn mindere. Da in seinen Betriebsausgaben überhaupt kein Kfz-Aufwand enthalten sei, laufe eine Aufwandskorrektur ins Leere.
Durch Bescheide vom 15. Januar 2003 änderte der Beklagte nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- die Festsetzungen der Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000, des Gew...