Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Unterhaltszahlungen mit Mitteln aus einer Ausbildungsversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Unterhaltsleistungen für das Kind sind auch dann anzunehmen, wenn der Elternteil die monatlichen Überweisungen an das Kind mit Mitteln finanziert, die aus einer auf den Namen des Kindes als Berechtigten abgeschlossenen Versicherung stammen, deren Prämien er allein erbracht hatte.

 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für seine Tochter L Kindergeld ab Oktober 2011 zusteht.

Der Kläger ist der Vater der Kinder F, geb. am 06.03.1991 und L, geb. am 02.04.1992. Von der Mutter der Kinder, der Beigeladenen, ist er geschieden.

L nahm am 04.10.2011 ein Studium an der Universität X auf; sie bezog ab Oktober 2011 in X eine Wohnung.

Der Kläger zahlte im Oktober 2011 für L den Semesterbeitrag in Höhe von 236 €. Für die Monate Oktober und November 2011 zahlte er die Miete in Höhe von 235 €. Ab Dezember 2011 zahlte er 350 € monatlich Unterhalt an L und ab März 2012 Unterhalt in Höhe von 500 € monatlich.

F begann am 02.11.2011 eine Ausbildung in Y; er behielt zunächst seinen Wohnsitz in der Wohnung der Mutter.

Der Kläger zahlte am 02.11.2011 das Schulgeld für F in Höhe von 396,25 €. Daneben zahlte er Unterhalt für November 2011 in Höhe von 100 €. Ab Dezember 2011 zahlte er Unterhalt an F in Höhe von 350 € monatlich, ab Februar 2012 in Höhe von 450 € monatlich und ab März 2012 in Höhe von 600 € monatlich.

Am 31.10.2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Kindergeld für F und L.

Mit Bescheid vom 08.06.2012 lehnte die beklagte Familienkasse den Kindergeldantrag des Klägers ab mit der Begründung, dass die Kinder weiterhin in den Haushalt der Mutter aufgenommen seien. Die Mutter sei deshalb gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig berechtigt.

Der dagegen gerichtete Einspruch wurde nach Hinzuziehung der Mutter der Kinder mit Einspruchsentscheidung vom 07.11.2012 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, L habe ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr im Haushalt der Mutter. Sie bewohne in X eine Mietwohnung zusammen mit ihrem Partner. Seit September 2012 zahle er an L 600 € monatlich an Unterhalt und seit November 2011 monatlich 650 €. An F zahle er seit September 2012 monatlich 700 € Unterhalt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 8. Juni 2012 und die dazu ergangene Einspruchsentschei-dung vom 7. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seine Tochter L Kindergeld ab Oktober 2011 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Mutter der Kinder F und L, Frau S. W., beigeladen.

Die Beigeladene trägt vor, beide Kinder hätten im streitigen Zeitraum noch bei ihr gewohnt. Der zweite Wohnsitz der Tochter Laura in X sei wegen der unterschiedlichen Studienzeiten und der ungünstigen Bahnverbindungen nach K notwendig geworden. Laura verbringe ihre freie Zeit und die gesamten Semesterferien zuhause. Dass Laura mit Erstwohnsitz in X gemeldet sei, liege daran, dass X eine Zweitwohnungssteuer erhebe.

Der Kläger leiste keinen Unterhalt aus eigenen Mitteln an seine Kinder.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage, soweit sie den Sohn F betraf, zurückgenommen. Das Verfahren wegen Kindergeld für F wurde abgetrennt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Tochter L als Zeugin. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2013 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Soweit die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für L für die Monate Oktober 2011 bis August 2011 aufgehoben hat, ist der Bescheid rechtmäßig. Soweit die Aufhebung auch die Monate September 2012 bis November 2012 (Monat der Einspruchsentscheidung) betrifft, ist sie dagegen rechtswidrig.

1.

§ 64 EStG regelt die Rangfolge bei mehreren Kindergeldberechtigten. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist derjenige vorrangig berechtigt, in dessen Haushalt die Kinder aufgenommen sind.

Im Falle eines Wechsels der Haushaltszugehörigkeit des Kindes während eines Monats sind für den Wechselmonat die Verhältnisse am Anfang dieses Monats maßgeblich mit der Folge, dass die Änderung erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen ist (Hildesheim in Bordewin/Brandt §64 EStG, Rz. 19 und 40 m.w.N.).

§ 64 Abs. 3 EStG regelt den Fall, dass das Kind in keinen Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist. In diesem Fall erhält vorrangig derjenige das Kindergeld, der dem Kind Unterhalt gewährt. Wenn mehrere Berechtigte dem Kind Unterhalt gewähren, so ist derjenige vorrangig berechtigt, der den höheren Unterhalt zahlt.

Die auswärtige Unterbringung eines Studenten beendet die Haushaltszugehörigkeit zu der elterlichen Wohnung nicht, wenn sie nur vorüber gehend und nur zum Zweck des Studiums geschieht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Kind sein Zimmer in der elterlichen Wohnung behält und regelmäßig an den Wochenenden und in den Semesterferien nach Hause kommt. Kommen ...

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