Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensübertragung bei vorweggenommener Erbfolge
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG sind Sonderausgaben die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet .
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 22 Nr. 1 S. 1; ZPO § 323
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger den in 2010 an seine Eltern gezahlten Betrag in Höhe von 3.600,00 € in voller Höhe oder nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) zum Abzug bringen kann.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Personenbeförderung) sowie aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 hat er einen Betrag von 8.760,00 € als dauernde Last (Sonderausgabe) geltend gemacht.
Mit Hofübergabevertrag vom 5. Juli 2006 (Abänderung vom 31. Juli 2006) haben die Eltern des Klägers diesem ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit allen Aktiva und Passiva übertragen (Bl. 2 f. ESt-Akte). Die Übergeber haben sich an dem übertragenen Hausgrundstück ein lebenslängliches Wohnrecht vorbehalten, was diese unter Ausschluss des Eigentümers zur alleinigen Bewohnung aller Wohnräume des Wohnhauses in S, K-Straße Hausnummer, berechtigt. Weiterhin wurde unter § 3 a Wohnungsrecht vereinbart:
"2. Schuldrechtlich wird vereinbart:
Das Wohnungsrecht ist unentgeltlich.
Der Erwerber trägt die auf das Wohnhaus, K-Straße Hausnummer entfallenden Kosten für Schönheitsreparaturen, Heizung, Strom, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr.
Er muss das Haus in einem gut bewohnbaren und beheizbaren Zustand erhalten und ggfs. wieder aufbauen."
Weiter heißt es:
"§ 3 b Verpflegungs- und Pflegerecht im heute übertragenen Haus
1. Der Erwerber verpflichtet sich persönlich - nicht jedoch seine Erben - (im Änderungsvertrag vom 31. Juli 2006 sind eingefügt die Worte "ab sofort") die Übergeber in dem heute übertragenen Objekt mitzuverpflegen, wenn diese sich selbst nicht mehr versorgen können.
Die Übergeber haben dann das Recht, sämtliche Mahlzeiten am Familientisch des Erwerbers einzunehmen oder sie in ihr Zimmer bringen zu lassen.
Der Erwerber übernimmt in diesem Fall ferner die Verpflichtung, unentgeltlich für die Reinigung und Instandhaltung der Kleidung, Wäsche und Räume zu sorgen.
Er hat auch die Übergeber bei Bedarf mit seinem Auto für die erforderlichen Arztbesuche unentgeltlich zu befördern.
2. Des Weiteren verpflichtet sich der Erwerber, persönlich - nicht jedoch seine Erben - die Übergeber in alten und kranken Tagen in seinem Haushalt bis zu 1,5 Stunden täglich zu betreuen und zu verpflegen, soweit eine häusliche Pflege unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Übergeber und ohne Inanspruchnahme geschulter Kräfte möglich ist und soweit es für ihn unter Berücksichtigung der eigenen beruflichen und familiären Verhältnisse zumutbar ist.
Die Verpflichtung zur Pflege ruht insoweit, als die Übergeber Leistungen aus einer Pflegeversicherung beanspruchen können. Soweit dem Erwerber Pflegegeld überlassen wird, hat er jedoch die Leistungen, die dem Pflegegeld ihrer Art nach entsprechen, zu erbringen. Der Erwerber übernimmt vertraglich nicht die Verpflichtung zur Tragung der Arzt- und Krankheitskosten, eines Pflegeheims, einer Heilbehandlung oder der Apotheke, ferner keine Beiträge zu einer Krankenversicherung.
Das Pflege- und Verpflegungsrecht entfällt, wenn und so lange die Übergeber nicht mehr im übertragenen Haus wohnen.
Die Umwandlung des Pflege- und Verpflegungsrechtes in eine Geldentschädigung wird für diese Zeit ausgeschlossen.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass bei Bezug von Sozialhilfe der Sozialhilfeträger eventuell dennoch versuchen könnte, einen Wertersatzanspruch gegen den Erwerber wegen ersparter Aufwendungen geltend zu machen.
Er hat auch auf die gesetzliche Unterhaltspflicht aller Kinder gegenüber ihren Eltern hingewiesen. Bei einer Inanspruchnahme soll es bei der gesetzlichen Regelung verbleiben. Der Erwerber braucht seinen Bruder im Innenverhältnis nicht freizustellen.
…
§ 3 c "Dauernde Last"
Der Erwerber verpflichtet sich, an die Übergeber und auch an den Längstlebenden allein, monatlich auf Lebenszeit eine "Dauernde Last" von 300,00 € (in Worten dreihundert EURO) zu zahlen.
…
2. Schuldrechtlich soll die Höhe der vorstehend vereinbarten "Dauernden Last" abhängig sein:
a) von der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere von der Entwicklung...