Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Kürzung des Vorwegabzuges bei Übergangsgebührnissen der Bundeswehr
Leitsatz (amtlich)
Die mit Ablauf der Dienstzeit an einen ehemaligen Berufssoldaten gezahlten Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) stellen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG dar, die zu einer Kürzung des Vorwegabzuges führen. Denn bei ihnen handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG, weil sie in erster Linie dem ehemaligen Soldaten den Berufswechsel erleichtern sollen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und wurden für den Veranlagungszeitraum 1999 gemäß §§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes -EStG- zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte im Streitjahr (1999) als Disponent einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 52.321,44 DM bezogen. Daneben hatte er von der Wehrbereichsverwaltung IV, W, Übergangsgebührnisse in Höhe von 39.123,18 DM erhalten. Die Klägerin hatte keine Einkünfte bezogen.
In der Einkommensteuerklärung beantragten die Kläger die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in Höhe von 13.983 DM. Der Beklagte setzte im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 30. Mai 2000 lediglich Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG in Höhe von 7.830,-- DM steuermindernd an, indem er den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Höhe von 12.000,-- DM um 16 v.H. der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG, also um die Summe der Bruttolöhne in Höhe von 91.444,-- DM (d.h. um den Arbeitslohn als Disponent und die Übergangsgebührnisse) kürzte.
Der hiergegen eingelegte Einspruch der Kläger, den diese damit begründeten, dass die bezogenen Übergangsgebührnisse der Bundeswehr in Höhe von 39.123,18 DM nicht bei der Kürzungsbemessungsgrundlage i.S.v. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG mitberücksichtigt werden dürften, da diese Zahlungen nicht zu Rentenanwartschaften führten, blieb ohne Erfolg.
Der Beklagte führte in seiner Einspruchsentscheidung vom 2. August 2000 aus, dass der Vorwegabzug um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG zu kürzen sei, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht würden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehöre.
Im vorliegenden Streitfall zählten danach die Übergangsgebührnisse des Klägers zur Bemessungsgrundlage für den Vorwegabzug i.S.v. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG, da es sich hierbei um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 EStG handele. Der Beklagte bezog sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. Juni 1997 (Az.: X B 240/96, BFH/NV 1997, 848), wonach der Gesetzgeber mit der Bezugnahme in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG auf Zukunftsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG lediglich den Personenkreis umschreibe, der von dem Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG betroffen sei. Der BFH habe in dieser Entscheidung gleichzeitig ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Bezugnahme auf § 3 Nr. 62 EStG keinesfalls eine - wenn auch nur teilweise - Kürzungsregelung der Bemessungsgrundlage normiert habe.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der die Kläger ihr Rechtsschutzziel weiter verfolgen. Sie führen aus, dass der Vorwegabzug nur aus dem aus der Disponententätigkeit bezogenen Bruttoarbeitslohn von 52.321,-- DM gekürzt werden dürfe, da nur für diesen Bruttoarbeitslohn auch steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht würden. Für die Übergangsgebührnisse nach § 11 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz) - SVG - fehle es unter Hinweis auf ein Schreiben der Wehrbereichsverwaltung II vom 18. Dezember 1997 (Bl. 10 f. der PrA) an derartigen Leistungen. Die Auffassung der Kläger stehe in Übereinstimung mit einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin (Urteil vom 20. Januar 2000, 4 K 4031/97, EFG 2000 487), wonach die Formulierung "wenn" in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG im Sinne von "soweit" auszulegen sei. Eine andere Auslegung würde auch zu einem unzutreffenden Ergebnis führen. Der Vorwegabzug sei vorrangig für den Personenkreis vorgesehen, der für seine Altersversorgung selbst aufkommen müsse, da keine steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen erbracht würden. Würde, wie im vorliegenden Fall, eine bestehende Versorgungslücke mit Beiträgen für eine private Lebensversicherung geschlossen, würden diese Beiträge nach Auffassung des Beklagten nicht zu einer Reduzierung der Steuerschuld führen. Dies stelle eine Ung...