Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1983, 1985 und 1987

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen an in der Schweiz ansässige Firmen als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Die Klägerin betreibt den jeweiligen Ausstellungsverkehr auf Bundes- und Landesgartenschauen. Gesellschafter der Klägerin, einer Kommanditgesellschaft, sind

1. die … als Komplementärin und 2. und … sowie … als Kommanditisten

Bei einer in den Jahren 1989/90 durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß die Klägerin in den Streitjahren an die in Zug, … ansässige Firma … folgende Zahlungen geleistet hat:

1983

1984

1985

1986

1987

DM

DM

DM

DM

DM

Mieten für Ausstellungsbahnen etc.

843.000,–

-

1.528.803,75

175.000,–

1.785.000,–

Darlehenszinsen

416.742,15

388.358,62

321.375,36

335.313,03

399.453,60

Die Darlehen wiesen zum jeweiligen Jahresende folgenden Stand aus:

31.12.1983

31.12.1984

31.12.1985

31.12.1986

31.12.1987

DM

DM

DM

DM

DM

3.883.586,–

4.271.944,–

3.788.219,–

5.073.532,–

4.716.297,–

Daneben wurden an die ebenfalls in Zug, … Firma folgende Darlehenszinsen gezahlt:

1983

1984

1985

DM

DM

DM

16.711,14

16.795,50

9.699,46

Der Darlehensstand betrug zum

31.12.1983

167.955,– DM und zum

31.12.1984

184.750,– DM.

Das Darlehen wurde zum 31.07.1985 getilgt.

Eine von dem Beklagten beim Bundesamt für Finanzen eingeholte Auskunft ergab folgendes: Sowohl die Firma … als auch die Firma … tragen im schweizerischen Handelsregister den sogenannten Domizilvermerk gemäß Artikel 43 der Verordnung über das Handelsregister in der Schweiz. Die Firma … wurde 1978 in Zug mit dem … gegründet. Einziges Verwaltungsratmitglied ist seit Gründung der Domizilgeber …. Die Statuten der AG haben sich seit dem nicht geändert. Die AG hat unter der vorgenannten Anschrift lediglich ihren statutarischen Sitz, ihr bloßes Rechtsdomizil. Sie besitzt keinen eigenen Telefonanschluß und ist auch nicht im Telefonverzeichnis enthalten. Das Büro des Domizilträgers ersetzt für die dort ansässigen Gesellschaften die eigenen Büroräume.

Die … wurde 1974 in Zug, … gegründet. Diese Anschrift ist als Massendomizil bekannt. Der Geschäftszweck gleicht dem der …; es wird lediglich die Beteiligung an Unternehmen der Vergnügungsbranche hervorgehoben, 1975 fand die Domizilverlegung in … statt. Herr … wurde Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, 1977 schied … aus dem Verwaltungsrat aus, Herr … wurde neu in den Verwaltungsrat gewählt. Die … besitzt einen Telefonanschluß.

Die Gesellschafter der beiden Firmen sind nicht bekannte da diese nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

Der Aufforderung des Prüfers; für die Aufwendungen den Empfängernachweis zu führen, insbesondere die genaue Anschrift der Gesellschafter bzw. Anteilseigner der beiden Firmen … und …, in Zug, vorzulegen und über die geschäftlichen Betätigungen dieser Gesellschaften Angaben zu machen, ist die Klägerin nicht nachgekommen. Der Prüfer und diesem folgend der Beklagte versagte daraufhin gem. § 160 Abs. 1 der AbgabenordnungAO – den Abzug der Betriebsausgaben, da die Klägerin Letztlich nur als Empfänger die juristische Person benannt habe. Entsprechend erließ er am 25. Januar 1991 geänderte Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für die Streitjahre.

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 1992, Bl. 26 ff. GewSt-Akte 1987).

Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, es sei zwar zutreffend, daß die beiden Firmen (… und … im schweizerischen Handelsregister den sogenannten Domizilvermerk gem. Art. 43 der Verordnung über das Handelsregister in der Schweiz tragen würden. Auch beim Bundesamt für Finanzen würden die Firmen als Domizilgesellschaften geführt. Deshalb könne das Benennungsverlangen des beklagten Finanzamts, den Empfänger der Zahlungen, deren Abzug als Betriebsausgaben begehrt werde, zu benennen, grundsätzlich nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Es sei jedoch fraglich, welche Anforderungen an die Benennung zu stellen seien, insbesondere ob der Zahlungsempfänger durch die Angabe der Firma und des Sitzes der Kapitalgesellschaft hinreichend benannt sei. Nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung sei der Empfänger einer als Betriebsausgabe begehrten Zahlung nicht hinreichend benannt, wenn lediglich eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Betätigung benannt werde, die aufgrund ihrer personellen und finanziellen Ausstattung überhaupt nicht in der Lage sei, die mit den Zahlungen abgegoltenen Leistungen zu erbringen. In einem solchen Fall seien die hinter der Zwischengesellschaft stehenden Personen, denen die Zahlungen wirtschaftlich zugute kommen würden, als die eigentlichen Empfänger im Sinne des § 160 Abs. 1 AO anzusehen. Das weitergehende Benennungsverlangen des Finanzamts sei demnach nicht ermessensfehlerhaft, wenn es sich bei...

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