Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Kürzung des Vorwegabszugs bei den Vorsorgeaufwendungen sowie die Berücksichtigung der Kosten einer Kur und der Beschäftigung einer Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger wurde im Streitjahr gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als … bei der … und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er ist auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Im Jahre 1981 vereinbarte die … mit dem Kläger eine Vertragspension, die zusätzlich zu. Leistungen nach der … -Pensionsordnung zugesagt wurde. Träger der Pension ist die …. Im Jahre 1985 führte die … eine … -Versorgungsordnung ein und teilte dem Kläger mit, daß für ihn nach wie vor die Pensionsordnung gelte. Die Vertragspension wurde seither abgeändert weitergeführt.
Die Ehefrau des Klägers leidet u.a. an einem chronischen Wirbensäulensyndrom und befindet sich deshalb seit dem Jahre 1975 in ärztlicher Behandlung. Im Streitjahr hielt sie sich zu einer Kur im Schwarzwald-Höhensanatorium in … auf, wodurch u.a. Unterbringungs- und Fahrtkosten in Höhe von 3.301,– DM entstanden, die von der Krankenkasse nicht erstattet wurden. Die private Krankenkasse trug lediglich die Kosten einer vergleichbaren ambulanten Kurmaßnahme in Höhe von 1.366,59 DM. Neben diesen Unterbringungs- und Fahrtkosten machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung für 1990 Kosten in Höhe von 1.800,– DM für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 09. Oktober 1992 setzte das beklagte Finanzamt das zu versteuernde Einkommen auf 213.607,– DM und die Einkommensteuer auf 67.526,– DM fest. Bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen kürzte das Finanzamt den Vorwegabzug um 9 Z und 3 Z des Jahresbetrags der Beitragsbemessungsgrenze (= 12 % aus 75.600,– DM = 9.072,– DM) wegen der Entlastung bei der Alters- und Krankenversorgung. Den Abzug der Kurkosten ließ es mangels Vorliegens eines amtsärztlichen Attestes nicht zu und berücksichtigte für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe einen Freibetrag in Höhe von 1.200,– DM.
Mit seinem am 06. November 1992 eingelegten Einspruch wandte sich der Kläger gegen die Kürzung des Vorwegabzugs wegen der Altersversorgung um 9 % und machte geltend, er sei auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit und erhalte einer von ihm vorgelegten Bescheinigung der … zufolge weder einen Arbeitgeberanteil noch einen steuerfreien Zuschuß zu gleichgestellten Aufwendungen. Nach einer Informationsschrift der … sei eine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, cc EStG nicht vorzunehmen. Soweit das Finanzamt hinsichtlich der Kurkosten die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlange, überspanne es die Mitwirkungspflicht des Steuerzahlers. Die Notwendigkeit der Kur sei aufgrund der Krankengeschichte und des chronischen Leidens offensichtlich. Durch die Kur sei die Verschlimmerung der Krankheit verzögert worden. Er verweise insoweit auf verschiedene fachärztliche Gutachten aus den Jahren 1975 bis 1983 und die Bescheinigung des behandelnden Internisten vom 16. August 1990, aus der sich die dringende Notwendigkeit der stationären Behandlung in einer Klinik für innere Krankheiten ergebe. Seine Frau habe sich in den Jahren 1989 und 1990 in ständiger ärztlicher Behandlung befunden. Sie habe sich in dieser Zeit 47 mal bei einem Internisten und 7 mal bei einem Orthopäden behandeln lassen. Für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe könne er den erhöhten Freibetrag in Höhe von 1.800,– DM geltend machen. Aus den vorgelegten ärztlichen Gutachten gehe hervor, daß seine Frau dauernd körperlich behindert sei. Sie sei seit Jahren auf eine Haushaltshilfe angewiesen.
Wahrend des Einspruchsverfahrens teilte das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 1993 zunächst u.a. mit, daß dem Einspruch hinsichtlich der Kürzung des Vorwegabzugs stattgegeben werden könne.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 1995 änderte das beklagte Finanzamt den ergangenen Einkommensteuerbescheid und setzte die Einkommensteuer für 1990 aus hier nicht streitigen Gründen anderweitig höher auf 67.622,– DM fest und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es im wesentlichen, die Kürzungsvorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, cc EStG erfasse sämtliche Arbeitnehmer, die von dritter Seite eine Entlastung bei der eigenen Altersversorgung erführen. Sie treffe damit auch für Steuerpflichtige wie den Kläger zu, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen aber Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne Beitragsleistungen erworben hätten. Daß ent...