Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer

 

Tenor

I. Unter Änderung der Schenkungsteuerbescheide vom 05. November 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 20. November 1995 wird die Schenkungsteuer auf je 192,80 DM herabgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine mittelbare Grundstücksschenkung.

Der Kläger und seine Ehefrau erwarben durch notariellen Vertrag vom 05. Oktober 1990 als hälftige Miteigentümer das Grundstück … zum Kaufpreis von … DM. Zuvor waren ihnen von zwei Tanten der Ehefrau Geldbeträge von insgesamt …,– DM bzw. … – DM überlassen worden. Dazu heißt es in zwei – weitgehend gleichlautenden – Schenkungserklärungen vom 03. September 1990 (Bl. 4 der Schenkungsteuerakten St.-Nr. 22/170/1148/9 bzw. Bl. 3 der Schenkungsteuerakten St.-Nr. 22/170/1150/4), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, der Geldbetrag werde der Nichte in Höhe eines Teilbetrages von … DM bzw. … DM zum Erwerb eines Anteils an dem Hausanwesen von 33,62 v. H. bzw. 16,38 v. H. und dem Kläger in Höhe eines Teilbetrages von je … DM zum Erwerb eines Anteils von je 4,31 v. H. geschenkt.

Wegen dieser Geldhingabe setzte der Beklagte gegen den Kläger durch Schenkungsteuerbescheide vom 05. November 1991 Schenkungsteuer von je … DM fest, wobei er den Wert des Erwerbs mit je … DM ansetzte. Der hiergegen eingelegte Einspruch – mit dem der Kläger geltend machte, der Erwerbswert sei nicht mit dem überlassenen Geldbetrag, sondern mit dem anteiligen (um 40 v. H. erhöhten) Einheitswert des erworbenen Grundstücks von …,– DM anzusetzen – blieb erfolglos. Der Beklagte lehnte in der Einspruchsentscheidung vom 20. November 1995 die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung mit der Begründung ab, nach dem gleichlautenden Ländererlaß vom 02. November 1989 (BStBl I 1989, 43) könne bei einer Geldhingabe bis etwa 10 v. H. des Kaufpreises nur eine Geldzuwendung, nicht aber eine mittelbare Grundstücksschenkung angenommen werden.

Mit der Klage begehrt der Kläger weiterhin einen Ansatz des Erwerbswertes mit dem anteiligen – von ihm auf je 8,62 v. H. bezifferten – Einheitswert. Er trägt dazu vor, die in dem Ländererlaß vom 02. November 1989 genannte Bagatellgrenze von 10 v. H. beziehe sich nicht auf die Anschaffungskosten des Grundstücks, sondern auf die Eigenkapitalquote des Beschenkten, so daß vorliegend der überlassene Geldbetrag von … DM bereits mit 10,4166 v. H. die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Überdies sei fraglich, ob es einen Erfahrungssatz, daß bei geringfügigen Geldzuschüssen nur eine Geldschenkung gewollt sei, überhaupt gebe. Zumindest müßten aber bei der Beurteilung der Geringfügigkeit die beiden gleichzeitig erfolgten Schenkungen einheitlich betrachtet werden, so daß sich mit einem überlassenen Geldbetrag von insgesamt … DM eine auf die Anschaffungskosten bezogene Zuwendungsquote von 17,24 v. H. ergebe. Diese Quote könne aber nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der Schenkungsteuerbescheide vom 05. November 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 1995 die Schenkungsteuer jeweils auf 192,80 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest und führt ergänzend aus, bei den von den beiden Tanten jeweils überlassenen Geldbeträgen habe es sich nur um einen unbedeutenden Teil des Kaufpreises gehandelt. Die in dem Ländererlaß vom 02. November 1989 genannte Bagatellgrenze entspreche den Grundsätzen der mittelbaren Grundstücksschenkung. Die beiden Geld Zuwendungen könnten auch nicht zu einer einheitlichen Schenkung zusammengefaßt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Hingabe der Geldbeträge von je … DM durch die beiden Tanten der Ehefrau des Klägers stellt keine freigebige Geldzuwendung, sondern eine mittelbare Grundstücks Schenkung dar. Die durch diese Kapitalüberlassungen ausgelöste Schenkungsteuer ist deshalb nach dem anteiligen Einheitswert des unter Einsatz der hingegebenen Geldbeträge erworbenen Grundstücksanteils zu bemessen.

Die Hingabe der Geldbeträge verwirklicht als freigebige Zuwendung den Steuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bemessungsgrundlage der dadurch ausgelösten Schenkungsteuer ist die Bereicherung des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), die durch den Zuwendungsgegenstand verkörpert wird. Der Zuwendungsgegenstand, der nicht mit dem hingegebenen Vermögensgegenstand identisch sein muß, wird bei freigebigen Zuwendungen, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen (insbesondere bei Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechts) vom übereinstimmenden Vertragswillen und bei sonstigen freigebigen Zuwendungen ohne vertragliche Grundlage vom (einseitigen) Willen des Gebers bestimmt (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 1959 II 259/75, BStBl III 1959, 417; vom 07. April 1976 II R 87–89/70, BStBl II 1976, 62; ...

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