Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung der sog. Null-Regelung bei Rechnungen von Scheinfirmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Voraussetzung des § 52 Abs. 2 Nr. 2 UStDV liegt nicht vor, wenn der Aussteller der Rechnung eine Domizilgesellschaft ist. Einer Domizilgesellschaft fehlt die Unternehmereigenschaft, so dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen kann.
2. Bestehen Anhaltspunkte darüber, dass Rechnungssteller eine Domizilgesellschaft ist, dann ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige zur Benennung der Person aufgefordert wird, die die Leistung tatsächlich erbracht hat.
Normenkette
AO § 160; UStG § 18 Abs. 8 Nr. 1; UStDV § 52 Abs. 2, § 55
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger die sog. Null-Regelung nach § 52 Abs. 2 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV - anwenden konnte.
Der Kläger ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Bauingenieur und betreibt ein Einzelunternehmen für Garten- und Landschaftsbau. Hieraus erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In 1999 hat bei dem Kläger eine Betriebsprüfung stattgefunden. Das Prüfungsergebnis ist im Betriebsprüfungsbericht vom 5. November 1999 dargestellt. Unter Tnr. 1.08 sind die Beziehungen zur Firma B. dargestellt. Der Kläger hat in 1996 zwei Rechnungen des unter portugiesischer Anschrift firmierenden Unternehmens B. für geleistete Bauarbeiten erhalten, und zwar am 25. Juli 1996 eine Rechnung in Höhe von 16.175,73 DM mit dem Vermerk "MwSt. 0-0 Regelung" (Bl. 41 Außenprüfungsakten) und am 14. Oktober 1996 eine Rechnung über 25.308,96 DM, auch mit dem Vermerk "MwSt. 0-0 Regelung" (Bl. 39 Außenprüfungsakten). Die Rechnungssumme in Höhe von 20.000,00 DM wurde per Verrechnungsscheck in die Niederlande gezahlt und in Höhe des Restbetrages von 21.484,69 DM mit einer Gegenforderung (Verkauf des BMW-Pkw) verrechnet. Eine Anfrage beim Bundesamt für Finanzen bezüglich der portugiesischen Firma hat ergeben, dass die Firma ... (Fa. B.) in 1995 gegründet worden sei und keine Geschäftstätigkeit mehr heute ausübe. Als Gesellschafter eingetragen seien zu 50 % T. und zu 50 % M. Geschäftszweck sei der Agenturhandel mit Holz und Baumaterial, die Beschäftigung von Mitarbeitern sei nicht vermerkt, desgleichen sei der Jahresumsatz nicht ermittelbar. Des Weiteren war aus der Buchhaltung des Klägers ersichtlich, dass auch Geschäftsbeziehungen zu einer gleichnamigen in Deutschland ansässigen Firma B. GmbH unterhalten wurden. Eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt ergab, dass auch dort die Herren C. beteiligt waren, die sich in dieser Zeit wohl in den Niederlanden aufgehalten haben.
Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem o. g. Unternehmen um eine Scheinfirma gehandelt habe. Er nahm deshalb unter Berufung auf § 160 Abgabenordnung - AO - eine außerbilanzielle Zurechnung in Höhe von 41.485,69 DM vor und ermittelte Umsatzsteuer im Abzugsverfahren gem. §§ 51 f. UStDV in Höhe von 5.410,70 DM.
Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung hat der Beklagte am 3. März 2000 einen geänderten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid erlassen. Die Einkommensteuer hat 0,00 DM betragen. Weiterhin hat der Beklagte am 1. März 2000 einen geänderten Bescheid betreffend die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum Schluss des Veranlagungszeitraumes 1996 erlassen (verbleibender Verlustabzug 0 DM). Am 17. Februar 2000 hat der Beklagte den Kläger gem. § 191 AO i. V. m. § 55 UStDV für Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1996 in Höhe von 5.410,70 DM in Haftung genommen. Mit Schreiben vom 15. März 2000 hat der Kläger Einspruch eingelegt "gegen den Einkommen-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid 1996 vom 3. 3. 2000, sowie gegen den Haftungsbescheid vom 17. 2. 2000". Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2000 wurde der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 als unzulässig verworfen und mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 24. Mai 2000 die Einsprüche betreffend Umsatzsteuer-, Gewerbesteuermessbescheid sowie Haftungsbescheid wegen Umsatzsteuer als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass die Zahlung in Höhe von 20.000,00 DM und die Verrechnung in Höhe von 21.484,69 DM an die Firma B. in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Die Firma des Klägers habe die Zahlung geleistet, um Leistungen für ihr Unternehmen zu beziehen. Damit lägen im Ergebnis Aufwendungen vor, die durch den Betrieb veranlasst seien und deshalb Betriebsausgabencharakter hätten. Ein Abzug der Ausgaben scheitere auch nicht an § 160 AO, da der Kläger den Empfänger der Zahlung genau benannt habe. Der Kläger sei erst im Rahmen der Betriebsprüfung zu der Vermutung gekommen, dass es sich bei der Firma B. um eine Scheinfir...