Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für Ausländer, der nur zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist
Leitsatz (amtlich)
Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zwar im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis ist, aber nur zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt worden ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 2 Sätze 1-2; AO § 9; AuslG §§ 15, 27
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger "zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist", § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, ist bei der in Polen ansässigen Firma A beschäftigt. Er wird von seinem Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen nach Deutschland entsandt, wo er seine nichtselbständige Tätigkeit ausübt. Der Kläger ging, nachdem er 1996 und 1997 schon einmal in Deutschland gearbeitet hatte, im Januar 1998 nach Polen zurück und gab dafür in Deutschland seinen Wohnsitz auf. Im Oktober 1998 kehrte er wieder nach Deutschland zurück. Nach einer - lediglich in polnischer Sprache vorliegenden - Vereinbarung (vgl. Bl. 58 der KiGA) weist der Vertrag eine Befristung vom 05. Oktober 1998 bis zum 03. März 2000 aus.
Der Kläger ist im Besitz einer von der Kreisverwaltung M am 13. November 2000 ausgestellten Aufenthaltserlaubnis. Diese enthält folgenden Vermerk: "Unselbständige Erwerbstätigkeit gemäß § 3 AAV längstens bis zum 04.10.2002 und gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet. Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei der Firma A als Stammpersonal im Rahmen von genehmigten Werkverträgen".
Der Ehefrau des Klägers, ebenfalls polnische Staatsangehörige und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, ist Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Unter dem 11. Januar 2001 beantragte der Kläger Kindergeld für seine beiden minderjährigen Kinder M und J. Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 wies der Beklagte den Antrag ab und setzte das Kindergeld auf 0,-- DM fest mit der Begründung, dass Ausländer, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhielten, keinen Anspruch auf Kindergeld hätten. Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte nicht zum Erfolg; mit Einspruchsentscheidung vom 15. März 2001 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 02. April 2001 eingegangenen Klage.
Der Kläger trägt vor, sein Aufenthalt könne nicht als nur vorübergehend angesehen werden. Er sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 Ausländergesetz. Diese Aufenthaltsgenehmigung werde bereits dem Wortlaut des § 15 Ausländergesetz nach erteilt, "wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt werde". Werde dagegen ein Aufenthaltstitel streng zweckgebunden und befristet für die Dauer des seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthalts erteilt, dann handele es sich um eine Aufenthaltsbewilligung. Diese sei hier offensichtlich nicht erteilt worden, sondern eben eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 15 Ausländergesetz.
Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer sei anzumerken, dass ein Aufenthalt von nunmehr über zwei Jahren nicht mehr als vorübergehend angesehen werden könne. Im Übrigen sei seinem Arbeitgeber die Tätigkeit im Rahmen von genehmigten Werkverträgen bis zum 03. September 2003 verlängert worden, so dass er - der Kläger - mindestens weitere drei Jahre im Inland tätig sein werde. Er lege dazu die Genehmigung des Wirtschaftsministeriums in Warschau vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2001 ihm für seine beiden Kinder Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen und führt aus, dass auch ein Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, keinen Anspruch auf Kindergeld habe, wenn er von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung ins Inland entsandt worden sei. Die Beschäftigung des Klägers erfolge im Rahmen der Abwicklung von Werkverträgen. Sie seien daher ihrer Eigenart nach ebenfalls vorübergehender Natur. Die Dauer des Aufenthalts spiele für die "vorübergehende" Entsendung im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG keine Rolle. Das Argument, der Kläger halte sich nunmehr schon zwei Jahre in Deutschland auf, greife daher nicht. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft zwar auch einen Zeitraum bis 30. September 2003 ausweise, allerdings enthalte sie am Ende die Formulierung "die o.g. Bewilligung ist gültig bis: 2001.06.30". Die Genehmigung sei unter dem 19. Februar 2001 ausgestellt worden, was bedeute, dass die am 19. Februar 2001 erteilte Genehmigung, bis 2003 in Deutschland zu arbeiten, nur bis Ende Juni 2001 Gültigkeit gehabt habe. Außerdem widerspreche diese Verlängerung bis 2003 der Befristung bis 04.10.2992 im Personalausweis. Dies sei schwer nachzuvollziehen. Aber un...