Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.03.1998; Aktenzeichen VII R 125/97)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder als Lkw.

Der Kläger ist Halter eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … das er am 27. Februar 1992 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zuließ.

Es handelt sich um einen Toyota-Landcruiser Typ J 6, der über 4 Türen und eine Heckklappe verfügt. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges beträgt 155 km/h. In dem Fahrzeugbrief war als Fahrzeugart ursprünglich „Pkw-Kombi, geschlossen” eingetragen.

An dem Fahrzeug sind technische Veränderungen vorgenommen worden. Die hinteren Rücksitze wurden ausgebaut und zwischen den Vordersitzen und dem Rückraum eine Abtrennung eingefügt. Die hinteren Sicherheitsgurte wurden entfernt und die Sitzbefestigungspunkte unbrauchbar gemacht. Im rückwärtigen Laderaum befindet sich eine Bodenplatte. Zusätzlich ist eine Anhängevorrichtung angebracht. Damit entsprach das Fahrzeug den Kriterien für die Umstufung eines Pkw in einen Lkw, die der Technische Überwachungsverein Rheinland aufgestellt und in einem Informationsschreiben vom 07. Oktober 1991 mitgeteilt hatte und die in den Streitjahren noch Gültigkeit besaßen. Dieses Informationsschreiben ist den Beteiligten vom Gericht übersandt worden. Die Umänderung des Fahrzeuges führte auch dazu, daß die rückwärtige Ladefläche mehr als 50 v.H. der Gesamtfläche ausmachte.

Das zulässige Gesamtgewicht betrug nunmehr dem Fahrzeugbrief zufolge 2.800 kg, das Leergewicht 2.275 kg, so daß sich die Nutzlast auf 525 kg errechnete. Aufgrund der technischen Veränderungen wurde das Fahrzeug, das ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, zulassungsrechtlich als Lkw eingestuft.

Dem Finanzamt wurden die für die Besteuerung erforderlichen Daten von der Zulassungsstelle im EDV-Verfahren so übermittelt, wie sie bei der Zulassung im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein vermerkt worden waren. Die Tatsache, daß das Fahrzeug ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, konnte das Finanzamt aus den übermittelten Daten nicht ersehen.

Im Rahmen der automatisierten Bescheiderteilung erließ das Finanzamt am 9. März 1992 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem es für die Zeit ab 27. Februar 1992 die Steuer gem. § 9 a Abs. 1 Nr. 3 KraftStG (Lkw-Besteuerung) festsetzte. Infolge eines neu entwickelten Computerprogrammes ist es den Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz seit Anfang 1996 möglich, im Abgleich mit den Daten der Zulassungsstelle solche Fahrzeuge herauszufiltern, die ursprünglich als Pkw zugelassen und später infolge von technischen Änderungen von den Zulassungsstellen als Lkw eingestuft worden waren. Auch die Umrüstung des streitigen Fahrzeuges ist auf diese Weise dem Finanzamt bekannt geworden. Es erließ demgemäß am 5. bzw. 9. Juli 1996 ändernde Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die Zeit vom 27. Februar 1992. mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG (Pkw-Besteuerung) festsetzte. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt am 9. September 1996 zurück.

Mit dieser Steuerfestsetzung folgte das Finanzamt einer Rundverfügung der Oberfinanzdirektion – OFD – Koblenz (vom 12. November 1993, Karte 9 zu § 2 KraftStG in KraftSt-Kartei), wonach Fahrzeuge, wie das im Streit befindliche, unabhängig von der zulassungsrechtlichen Beurteilung steuerlich als Pkw zu behandeln seien. Diese Verfügung ist allen Kraftfahrzeugsteuerstellen seit dem Jahreswechsel 1993/1994 bekannt. Sie beruht auf einer Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 18. Februar 1993 (13 K 74/92, Deutsches-Auto-Recht – DAR – 1994, 249), der sich das Finanzministerium Baden-Württemberg mit Erlaß vom 24. Juni 1993 (S 6104/1 – Umsatz- und Verkehrssteuerrundschau – UVR 1993, 318) anschloß. Diesen ländereinheitlichen Erlaß hatte die OFD Koblenz mit der genannten Verfügung vom 12. November 1993 für das Land Rheinland-Pfalz übernommen. Sie löste eine frühere Verfügung vom 27. Juni 1989 (S 6120 ASt 533, Karte 9 zu § 2 KraftStG (alt) in KraftSt-Kartei der OFD Koblenz) ab, nach der die Kraftfahrzeugsteuerstellen umgerüstete Pkw kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw anerkannten, falls die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt worden waren, die im Informationsblatt des TÜV Rheinland vom 07. Oktober 1991 (a.a.O.) näher beschrieben sind.

Die Klage richtet sich gegen den Steuerbescheid, mit dem das Fahrzeug als Pkw besteuert wird und die Einspruchsentscheidung, in der die Anerkennung als Pkw versagt wurde.

Der Kläger ist der Auffassung, daß das Finanzamt an die Beurteilung des Fahrzeugs als Lkw durch die Zulassungsstelle zwar nicht im rechtlichen Sinne, aber aus faktischen Gründen gebunden sei. Denn na...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge