Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Klägerin tragt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche Frage, ob … Sachbezugs zu versteuern hat.
Die … geborene Klägerin ist … beschäftigt und wohnt seit … in
Zuvor wohnte sie – noch unverheiratet – bei ihrer Mutter … … in …, wo sie neben ihrem Studium stundenweise bei … arbeitete.
Im … wurde die Klägerin in … … teil. … entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem … der Klägerin … Die Klägerin …
Mit der … schloß die Klägerin … einen … Die Klägerin erteilte … Vollmacht, … … abzuschließen. Die … hatte dafür zu sorgen, daß … und … ständig mit … … wurden. …
Der … wurde zwar nicht über den … hinaus verlängert. Die Klägerin … aber auch …
Im Streitjahr 1988 … Klägerin … 1988 erzielte sie Einnahmen von insgesamt rund DM netto. Die Vertragspartner zahlten die Vergütungen zum Teil über die … und zum Teil unmittelbar an die Klägerin …
Im … die Klägerin … … erhielt die Klägerin Ein Vertreter …
Die Klägerin hatte zum 1. Januar 1988 ein Gewerbe als … … angemeldet (vgl. Bl. 2 Est-Akte I). In ihren Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen für 1988 bis 1990 gab sie als „ausgeübten Beruf” bzw. als „Art. des Unternehmens” … bzw. … an, trug aber auch … (Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 1987) … (Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 1988) ein. Durch Einnahme-Ausgabe-Überschußrechnung ermittelte sie gewerbliche Gewinne von … DM für 1988 und von … DM für 1989 sowie einen gewerblichen Verlust von … DM für 1990.
Die Beteiligten sind übereinstimmend der Ansicht, daß die Klägerin erst Anfang 1988, … eine gewerbliche Tätigkeit … aufgenommen habe.
Die Klägerin meint, … … habe die Klägerin in aufgrund … … im Gegensatz zur Mitwirkung als … die Klägerin kein Entgelt von habe sie keinem Vertrag … geschlossen. Es spiele keine Rolle, daß … gewerblichen genutzt habe. Im übrigen sei … zu vergleichen, die privat veranlaßt sei. Da es an einem wirtschaftlichen Leistungsaustausch fehle, mache es keinen Unterschied, ob … … werde. …
Dementsprechend sah die Klägerin von einer Erfassung
Hingegen setzten das … durch Einkommensteuerbescheid für 1988 vom 8. Januar 1991 (Bl. 42 Est-Akte I) und … durch Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1993 (Bl. 106 ESt-Akte I) … DM als Betriebseinnahme an. Bei einem Gewinn von … DM und einem zu versteuernden Einkommen von … DM wurde eine Einkommensteuer von … DM festgesetzt.
Der Beklagte meint, mit der Gewerbeanmeldung … und dem … habe sich die Klägerin entscheiden, … … gewerbsmäßig zu vermarkten. In diesen Bereich falle auch … könne deshalb nicht als Privatgeschäft außerhalb des Betriebes … werden. Im übrigen Lasse sich … … vergleichen. … … sei eine konkrete Gegenleistung für die … Außerdem stelle auch eine unentgeltliche Zuwendung an einen Betriebsinhaber eine Betriebseinnahme dar, wenn sie einen wirtschaftlichen Bezug zu dem Betrieb habe, in dem sie untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden sei. Diese Voraussetzung Liege im Streitfall vor.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1993 richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom 8. Januar 1991 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1993 dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer für 1988 … … auf … DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der … … unterliegt als Betriebseinnahme der Einkommensteuer. Diesem Ergebnis stehen Gesichtspunkte des Gewerbebetriebs und des Leistungsaustauschs nicht entgegen.
Unter Betriebseinnahmen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG 1987) versteht die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH BStBl 1988 II S. 995, 996 li.Sp., 997 re.Sp. m.w.N.; bejaht bei einer zugewendeten Japan-Reise; 1992 II S. 353, 356 li.Sp.: bejaht bei der Werbetätigkeit eines Show- und Quizmasters) beim Betriebsvermögensvergleich wie bei der Überschußrechnung alle Zugänge (Vermögenszugänge), die durch den Betrieb, also nicht durch private Umstände, veranlaßt sind. Eine betriebliche Veranlassung wird angenommen, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Eine Zuwendung an den Gewerbetreibenden weist einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb auf, wenn sie wirtschaftlich den Charakter eines Leistungsbezogenen Entgelts für der Art. nach typische betriebliche Leistungen des Gewerbetreibenden hat (vgl. BFH BStBl 1992 II S. 356 li.Sp.: bejaht für Schadensersatz wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch die widerrechtliche Verwendung einer unerlaubt aufgenommenen Fotografie). Indessen muß die Zuwendung nicht als Gegenleistung für eine Leistung des Betriebs qualifiziert werden können, sofern sie nur ihre Veranlassung in der betrieblichen Sphäre hat (vgl. BFH BStBl 1988 II S. 995, 997 re.Sp. unter b), bb). Eine solche Veranlassung hat der BFH mehrfach bei Geld- und Sachpreisen für Betriebsinhaber aus Anlaß von Wettbewerben ...