Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Krankheitskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für Medikamente können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Einer solchen Verordnung bedarf es auch für solche Medikamente, für die nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB V) eine ärztliche Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet.

2. Zur krankheitsbedingten medikamentösen Schwangerschaftsverhütung.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und inwieweit Aufwendungen für Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 machten sie neben hier nicht mehr streitigen Aufwendungen in Höhe von 1.185,- - DM folgende weitere Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend:

Aufwendungen für Schwangerschaftsverhütung: 170,44 DM Brillen: 898,-- DM Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung: 693,29 DM.

Mit Bescheid vom 4. Juni 1996 erkannte das Finanzamt die Krankheitskosten in Höhe von 1.622,-- DM an, berücksichtigte die Aufwendungen aber nicht steuermindernd, weil die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung in Höhe von 1.662,-- DM nicht übersteige.

Am 25. Juni 1996 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Einspruch ein und erhoben am 3. März 1997 Klage.

Während des Klageverfahrens erließ das Finanzamt am 22. April 1997 eine Einspruchsentscheidung, mit der es den Einspruch als unbegründet zurückwies, da für die Arzneimittel sowie für die Brillen keine ärztliche Verordnung vorgelegt worden sei. Die angeschafften Arzneimittel ließen auch nicht auf eine länger andauernde Erkrankung schließen, bei welcher auf die erneute Vorlage einer ärztlichen Verordnung verzichtet werden könne. Auch sei die Anschaffung einer Brille nicht mit der Einnahme von sich durch die Einnahme verbrauchenden Medikamenten vergleichbar. Die Aufwendungen für die medikamentöse Schwangerschaftsverhütung seien nicht außergewöhnlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 22. April 1997 (vgl. Bl. 23 ff. der PrA) Bezug genommen.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend: Anders als in dem vom Finanzgericht Berlin mit Urteil vom 4. September 1990 (EFG 1991, 129) entschiedenen Fall einer gewöhnlichen Schwangerschaftsverhütung seien die Kosten für eine medikamentöse Schwangerschaftsverhütung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Hormonpräparate seien auf Anraten des behandelnden Arztes im Anschluss an eine Risikoschwangerschaft eingenommen worden. Insofern werde auf ein ärztliches Attest vom 19. September 1997 (vgl. Bl. 32 der PrA) verwiesen. Die Aufwendungen für die Brillen stellten nach ihrer Auffassung ebenfalls eine außergewöhnliche Belastung dar. Der Vorlage einer ärztlichen Verordnung bedürfe es nicht. Nach R 188 Abs. 1 EStR reiche bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch von Hilfsmitteln eine einmalige Vorlage einer Verordnung aus. Es seien dies nicht die ersten Brillen, die angeschafft worden seien und dem Finanzamt habe zu Beginn der Erkrankung eine entsprechende Bescheinigung vorgelegen. Auch sämtliche Arzneimittel seien als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Eine Verordnung werde nach R 188 Abs. 1 EStR für Arzneimittel im Sinne der §§ 2, 23 und 31 bis 33 SGB V verlangt. Bei den vom Finanzamt nicht anerkannten Kosten handele es sich aber um Arzneimittel im Sinne des § 34 SGB V, die aufgrund der Vorschriften des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 von einem Arzt nicht mehr verordnet werden dürften und deshalb in den Richtlinien folgerichtig nicht mehr aufgeführt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werde die Zwangsläufigkeit des Entstehens von Aufwendungen zum Zwecke der Heilung einer Krankheit außerdem allgemein unterstellt.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1995 vom 4. Juni 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. April 1997 die Einkommensteuer auf den Betrag festzusetzen, wie er sich ergibt, wenn Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.946,-- DM als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Begründung der Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1995 des Finanzamts Ludwigshafen vom 4. Juni 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. April 1997 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, über die bereits berücksichtigten Beträge hinaus weitere Aufwendungen für Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Nach § 33 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßig...

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