Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Grabpflegekosten.
Der Kläger und seine Ehefrau sind aufgrund notariellen Testaments vom 4. Januar 1994 (Bl. 3–5 der Erbschaftsteuerakten) hälftige Erben der am 5. September 1994 verstorbenen … Durch Erbschaftsteuerbescheide vom 21. Februar 1996 setzte der Beklagte gegen sie Erbschaftsteuer von je 10.850,– DM fest, wobei er den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung eines Freibetrages von je 3.000 DM mit je 51.700,– DM ansetzte. Bei der Ermittlung des Nachlaßwertes (Bl. 16 u. 17 der Erbschaftsteuerakten) berücksichtigte er neben Bestattungskosten von 5.210,– DM und Kosten für ein Grabdenkmal von 5.405,– DM Grabpflegekosten von (400 × 9,3 =) 3.720,– DM. Der hiergegen eingelegte Einspruch, mit dem der Kläger Grabpflegekosten von insgesamt 14.800,– DM geltend machte, blieb erfolglos.
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen den Ansatz der Grabpflegekosten in der Nachlaßwertberechnung. Er trägt dazu vor, die Grabpflegekosten müßten mit dem 4-fachen des vom Beklagten berücksichtigten Betrages angesetzt werden, weil es sich bei der von ihm und seiner Ehefrau zu pflegenden Grabstätte um ein Familiengrab mit vier nebeneinander bzw. hintereinander liegenden Grabstätten handele. Anzusetzen seien deshalb die Grabpflegekosten mit einem Betrag von rd. 14.800,– DM. Die Grabpflege erfolge auch nicht aus rein sittlichen Gründen, sondern beruhe auf einer rechtlichen Verpflichtung. Die Erblasserin habe als Letztlebende aus ihrer Familie bestimmt, daß derjenige, der sich um sie kümmere und ihre Bestattung sowie die Grabpflege übernehme, den Nachlaß erhalten solle. Sie habe deshalb ein Testament errichtet und ihre testamentarischen Erben mündlich verpflichtet, für ihre ordnungsmäßige Bestattung und insbesondere die Pflege der Familiengrabanlage zu sorgen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 21. Februar 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 1996 die Erbschaftsteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn bei der Ermittlung des Nachlaßwertes Grabpflegekosten von insgesamt 14.800,– DM abgezogen werden.
Der Beklagte beantragt.
die Klage abzuweisen.
Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest und führt ergänzend aus, soweit Grabpflegekosten für die Grabstellen vorverstorbener Angehöriger der Erblasserin entstünden, seien sie nicht abzugsfähig, weil eine rechtliche Verpflichtung der Erblasserin zur Kostentragung, die auf die Erben übergegangen sein könne, fehle. In der Person der Erben hätte eine dahingehende Rechtspflicht, nur durch eine Testamentsauflage im Sinne von § 1940 BGB entstehen können. Das Testament der Erblasserin enthalte indes keine solche Auflage. Der klägerische Vortrag über lebzeitige Äußerungen der Erblasserin, aus denen sich eine Verpflichtung zur Grabpflege ergeben solle, vermöge nicht zu überzeugen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt – insbesondere auf die eidesstattliche Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau vom 18. Juni 1996 (Bl. 24 der Akten) – Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat den Wert der steuerpflichtigen Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG) zutreffend berechnet. Vom Wert des Vermögensanfalls sind keine zusätzlichen Grabpflegekosten als weitere Nachlaßverbindlichkeiten abzuziehen.
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlaßverbindlichkeiten u.a. abzugsfähig die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer. Für den Abzug dieser Grabpflegekosten, die nicht zu den von der Kostentragungspflicht des Erben umfaßten Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB gehören, bedarf es keiner rechtlichen Verpflichtung des oder der Erben. Es genügt vielmehr, daß solche Kosten in der Person eines Erwerbers tatsächlich entstanden sind bzw. künftig noch entstehen werden und daß sie durch den Sterbefall veranlaßt sind. Abzugsfähig sind aber nur die Kosten der „üblichen” Grabpflege, d.h., die Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen nach den üblichen Mittelpreisen des Liegeortes zu erwarten sind (vgl. § 15 Abs. 2 BewG). Diese fortlaufend anfallenden Kosten können überdies nur mit ihrem Kapitalwert im Sinne des § 13 Abs. 2 BewG – d.h., mit dem 9,3-fachen der jährlichen Kosten – abgezogen werden. Daß die tatsächliche Liegezeit u. U. deutlich länger ist, kann den Abzug eines über diesen Kapitalwert hinausgehenden Betrages nicht rechtfertigen (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1981 II R 16/80, BStBl II 1982, 2). Dabei sind, da nur die durch den konkreten Sterbefall veranlaßten Aufwendungen abzugsfähig sind, bei einer Familiengrabstätte nur die Kosten zu berücksichtigen, die auf die Grabstätte des Erblassers entfallen. Diesen sich aus § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ergebenden Abzugsbeschränkungen entspricht der Kostenans...