Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht einer Kommanditgesellschaft zur Geltendmachung des erweiterten Verlustausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG besteht kein Wahlrecht für die Kommanditgesellschaft zur Geltendmachung des erweiterten Verlustausgleichs.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 15 Abs. 2
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Bereich der … tätig ist. Sie betreibt Ladengeschäfte in C, K und U. Beteiligt sind neben der Komplementär-GmbH drei Kommanditisten, u.a. die Beigeladene Frau D. M-R (nachfolgend: M, vgl. HR-Auszug Bl. 42 F-Akte).
Abweichend von der übermittelten Feststellungserklärung 2015 stellte der Beklagte für M einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.829 EUR fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem erklärten Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen (14.592 EUR) und dem Verlust der Gesamthand (./. 26.421 EUR). Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass die Hafteinlage der Kommanditistin in Höhe von 43.200 EUR zum Bilanzstichtag nicht erbracht worden sei, so dass dieser Betrag zur Verlustverrechnung zu verwenden sei (vgl. Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG für 2015 vom 30. März 2017, Bl. 20 ff. F-Akte).
Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, der auf M entfallende Verlustanteil sei aufgrund des negativen Kapitalkontos nach § 15a EStG nicht im Streitjahr 2015 ausgleichsfähig, sondern könne nur mit künftigen Gewinnen aus ihrer Beteiligung an der KG verrechnet werden. Es handele sich in § 15a Abs. 1 S. 2 EStG um ein Wahlrecht, von welchem sie keinen Gebrauch gemacht habe. Der Verlust aus der Gesamthand sei somit nicht ausgleichsfähig, sondern als verrechenbarer Verlust am Ende des Wirtschaftsjahres festzustellen. Im Folgebescheid sei daher nur der Gewinn aus dem Sonderbetriebsvermögen von 14.592 EUR anzusetzen. Des Weiteren verlange § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG ausdrücklich, dass der betroffene Kommanditist für den Bilanzstichtag das "Bestehen der Haftung" im Sinne eines materiellen Besteuerungsmerkmals nachweise. Diesen Nachweis habe der Steuerpflichtige bislang nicht erbracht, so dass auch aus materiell-rechtlichen Gründen kein Verlustabzug im Veranlagungszeitraum vorgenommen werden könne.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12. April 2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG für den erweiterten Verlustausgleich lägen im Streitfall vor. Soweit die Klägerin - insbesondere aus der Formulierung "können" - ein Wahlrecht ableite und aus diesem Wahlrecht heraus auf den ihr zustehenden Verlustausgleich verzichten wolle, könne dem nicht gefolgt werden. Aus der Gesetzesbegründung bei Einführung des § 15a EStG (Gesetz zur Änderung des EStG, des KStG und anderer Gesetze vom 20.08.1980, BGBl I 1980, 1545) gehe zwar nicht ausdrücklich hervor, ob der Gesetzgeber bei der Wahl der Formulierung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht habe einräumen wollen (BT-Drucks. 8/3648). Das FG Köln führe in seinem Urteil vom 26.03.1998 (14 K 2252/96, EFG 1998, 1464) jedoch aus, dass ein Wahlrecht dem Sinn und Zweck des § 15a EStG widerspreche und dass der Gesetzgeber die Formulierung "dürfen" gewählt hätte, wenn er ein solches Wahlrecht hätte einräumen wollen. Das FG Köln stütze sich auch auf den Bericht des Finanzausschusses zum Regierungsentwurf des § 15a EStG. Dieser lasse nur den Schluss zu, dass man, soweit der Kommanditist hafte, die Möglichkeit habe schaffen wollen, entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG den Verlust auszugleichen bzw. zu verrechnen, ohne damit eine Wahlmöglichkeit für den Steuerpflichtigen zu eröffnen (vgl. BT-Drucks. 8/4157, S. 3).
Im Übrigen stelle § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG die Ausnahmeregelung zu § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG dar, nach der der Verlustanteil weder mit anderen Einkünften ausgeglichen, noch nach § 10d EStG abgezogen werden dürfe, soweit ein negatives Kapitalkonto entstehe oder sich erhöhe. Die Rechtsfolgen ergäben sich aus § 15a Abs. 2 EStG, nach dem eine Verrechnung mit künftigen Gewinnen nur erfolge, soweit der Verlust nicht nach Absatz 1 abgezogen werden dürfe. Ein Verzicht auf einen möglichen Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 EStG bzw. ein damit verbundenes Wahlrecht zur Feststellung eines verrechenbaren Verlustes sei damit ausgeschlossen, wenn der Verlustausgleich nach§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG hätte erfolgen dürfen. Zudem habe eine aktuelle Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ergeben, dass einem Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme des erweiterten Verlustausgleichs kein Wahlrecht zustehe, d.h. soweit die Voraussetzungen hierfür vorlägen, sei der Verlust als ausgleichsfähig festzustellen. Es sei zutreffend, dass ein solcher Beschluss formell betrachtet keine rechtliche Bindungswirkung entfalte, er stelle aber mit seiner abschließenden Bewertung der Regelung des § 1...