Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer: Zu den Voraussetzungen eines vorgefassten Planes zur Bebauung eines Grundstücks
Leitsatz (amtlich)
Ein vorgefasster Plan i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2, 2.Alt. GrEStG liegt vor, wenn die Altgesellschafter das Bauprojekt bis zur Baureife projektiert und den neuen Gesellschafter mit in die Gesellschaft aufgenommen haben, um das Projekt erfolgreich zu beenden, und in der Folge auch bei einem Ausscheiden der Altgesellschafter der neue Gesellschafter aufgrund faktischer Zwänge gehalten ist, das projektierte Bauvorhaben zu Ende zu führen.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1, § 8 Abs. 2 S. 2 Alt. 2
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes -GrEStG - auf den vorliegenden Sachverhalt.
Mit notarieller Urkunde vom 13. Mai 2005 der Notarin Dr. S mit Amtssitz in K erwarb die M Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend „M GmbH") von der R Bauträger GmbH ihre Rechtsstellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin. Des Weiteren veräußerten die Kommanditisten M. S., M. R., R. K. und K. S. ihre jeweiligen Kommanditanteile an die M GmbH & Co. KG (nachfolgend „M KG").
Die Klägerin war als Eigentümerin des Grundbesitzes im Grundbuch von K, Blatt …, B-Straße, Flur …, Flurstück …, 17.000 qm, erworben mit Kaufvertrag …4/2004 vom 28. September 2004 des Notars C, eingetragen. Auf diesem war die Errichtung eines SB-Warenhauses für Lebensmittel-Einzelhandel geplant. Für diesen Lebensmittelmarkt war zwischen der X Handelsgesellschaft GmbH (nachfolgend „X") und der R Bauträger GmbH am 11./19. Februar 2004 ein Mietvertrag geschlossen worden. Mit Nachtrag vom 14. Februar 2005 wurde die Klägerin als neue Vermieterin in den Vertrag aufgenommen.
Die Klägerin hatte am 29. Oktober 2004 bei der Stadtverwaltung K für das Grundstück B-Straße, Flur …, Flurstück … einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines SB-Warenhauses für den Lebensmitteleinzelhandel gestellt. Die Baugenehmigung war - unter Auflagen - am 24. November 2004 von der Unteren Bauaufsichtsbehörde in K erteilt worden. Auflagen waren u.a. die Anzahl von Stellplätzen, die Schaffung von zusätzlichen Räumen für die Abfalllagerung und -entsorgung, die Vorbereitungsräume für die Fleischereiabteilung und die Obst- und Gemüseabteilung, die Räumlichkeiten für Angestellte und die Beschaffenheit der Kühlräume gewesen. Die Beschaffenheit des Backshops war noch nicht abschließend geplant gewesen, bezüglich der Stellplätze hatte noch keine Planung vorgelegen.
Um die erforderlichen Stellplätze errichten zu können, sollte der angrenzend entstehende Gebrauchtwagen-Verkaufsplatz auf dem Teilgrundstück S-Straße, Flur …, Flurstück …/15 als Parkplatz für die Kunden des Lebensmittelmarktes verwendet werden. Der Bauantrag hierzu wurde am 14. April 2005 gestellt, war jedoch nicht genehmigt.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 20. November 2008 Grunderwerbsteuer i.H.v. 201.950,00 € fest. Die Grunderwerbsteuer wurde gem. § 1 Abs. 2a GrEStG erhoben. Als Bemessungsgrundlage wurde gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GrEStG der Grundbesitzwert zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes herangezogen. Der Grundlagenbescheid des Finanzamts K erging mit Datum vom 14. November 2008 und setzte einen Grundbesitzwert i.H.v. 5.770.000 € fest. Die Besteuerungsgrundlagen hierfür wurden gemäß § 162 der Abgabenordnung -AO- geschätzt, da keine Steuererklärung abgegeben worden war.
Mit Fax vom 22. Dezember 2008 legte die Klägerin gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 20. November 2008 Einspruch ein und begründete diesen damit, dass nach § 1 Abs. 2a GrEStG lediglich das unbebaute Grundstück der Besteuerung unterliege.
Das Bauprojekt habe von der Klägerin nicht finanziert und der Kaufpreis für die zu erwerbenden Grundstücke von der Stadt K nicht gezahlt werden können. Die M KG habe die Grundstücke von der Klägerin unmittelbar erwerben wollen, um darauf ein eigenes Projekt zu entwickeln. Der Kaufpreis sollte direkt an die Stadt K gezahlt werden. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe die M KG die Kommanditanteile übernommen. Ab diesem Zeitpunkt seien die früheren Kommanditisten nicht mehr an der Projektentwicklung beteiligt gewesen. Mit der Bebauung des Grundstücks sei noch nicht begonnen worden.
Da die bisherigen Pläne nicht umsetzbar gewesen seien, seien die angrenzenden Grundstücke Flur …, Flurst. …/16, …/17 und …/18 hinzuerworben, der Lebensmittelmarkt entsprechend der Auflagen umgeplant, ein neuer Investor gesucht und der Mietvertrag neugefasst worden. Das Ingenieurbüro S habe neue, von der Baugenehmigung vom 24. November 2004 abweichende Pläne erstellt. Mit der Errichtung des Lebensmittelmarktes seien mehrere Bauunternehmen beauftragt worden, welche in keinem Zusammenhang mit den früheren Gesellschaftern der Klägerin gestanden hätten. Baubeginn sei der 01. Juli 2005 gewesen.
Die Grunderwerbsteuer bemesse sich gemäß ...