Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern
Leitsatz (amtlich)
Auch dann, wenn eine Kapitalgesellschaft über mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer verfügt, lässt sich eine Vereinbarung über entgeltumwandlungsbasierte Arbeitszeitkonten nicht mit der Gesamtverantwortung eines jeden dieser Geschäftsführer vereinbaren. Dies gilt umso mehr, wenn nach den Anstellungsverträgen jedem Geschäftsführer die eigenverantwortliche Leitung und Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebs obliegt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Rückstellungen für Arbeitszeitkonten im Rahmen eines Zeitwertkonten-Modells für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Unternehmensgegenstand der 1985 gegründeten Klägerin ist die Ausführung sämtlicher Kunststoff- und Schlosserarbeiten. In den Streitjahren 2008 bis 2010 waren an ihrem Stammkapital die Herren F und G zu je 40 % sowie N zu 20 % beteiligt, diese waren auch zu Geschäftsführern bestellt. Nach den im Wesentlichen wortgleichen "Geschäftsführer-Verträgen" vom 27.11.2002/01.02.2003 führen die Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft und haben die eigenverantwortliche Leitung und Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebs nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrags, einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und der Beschlüsse des Gesellschafterversammlung, sie sind alleingeschäftsführungs- und alleinvertretungsberechtigt (Bl. 70 ff Vertragsakten).
Am 26.04.2007 traf die Klägerin mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gleichlautende "Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung" zur Ermöglichung der Gestaltung der Lebensarbeitszeit durch bezahlte Freistellung von der Arbeit ("Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit durch Ansammlung von Wertguthaben", Bl. 59 ff PA). Die Geschäftsführer verzichteten danach zum Zweck der Auszahlung in einer späteren Freistellungsphase auf die Auszahlung von laufenden und/oder einmaligen Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis. Für bestimmte, in Ziffer 10. der Vereinbarung beschriebene Fälle konnten die Parteien vereinbaren, dass das Wertguthaben für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet wird, die Übertragung des Wertguthabens in die betriebliche Altersversorgung sollte unter den in § 23b Abs. 3a SGB IV genannten Voraussetzungen derzeit sozialversicherungsfrei erfolgen können.
Die umgewandelten Bezüge wurden für den Kauf von Investmentfondsanteilen verwendet. Dazu eröffnete die Klägerin bei der A-Bank geführte Wertpapierdepots nebst dazugehörigen Abrechnungskonten (Servicekonto). Kontoinhaberin war jeweils die Klägerin als Arbeitgeberin. Auf die Risiken einer solchen Kapitalanlage, insbesondere das Risiko von Kursverlusten, wurden die Geschäftsführer ausdrücklich hingewiesen. Die Entwicklung der arbeitsrechtlichen Ansprüche der Geschäftsführer sollte der jeweiligen Wertentwicklung des Wertpapierdepots zuzüglich etwaiger Guthaben auf dem Servicekonto entsprechen. Die arbeitsrechtlichen Bruttoansprüche der Geschäftsführer sollten sich auf den Leistungsanspruch der Klägerin als Arbeitgeberin aus dem Wertpapierdepot zzgl. etwaiger Guthaben auf dem Servicekonto beschränken. Die Vereinbarung konnte mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Die Vergütungen während der Freistellungsphase sollten aus dem Wertguthaben bei der A-Bank erfolgen. Sie mussten mindestens 70 % des durchschnittlichen monatlichen Grundgehalts vor Entgeltumwandlung betragen. Die Freistellung war frühestens ab dem 55. Lebensjahr möglich und spätestens bis zum 67. Lebensjahr zu beenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die "Vereinbarung zur Entgeltumwandlung" sowie die "Sonderbedingungen für Gesellschafter-Geschäftsführer" Bezug genommen.
Nach einer "Verpfändungsvereinbarung" zur Sicherung (u.a.) der sich aus der "Vereinbarung zur Entgeltumwandlung" ergebenden Ansprüche bestellte die Klägerin ihren Geschäftsführern ein Pfandrecht an allen derzeitigen und künftigen Guthaben einschließlich Zinsen auf dem Servicekonto und dem Wertpapierdepot bei der A-Bank (Bl. 55 ff Ap-Akten; Bl. 183, 184 PA).
Die letzten Einzahlungen aus laufender Entgeltumwandlung erfolgten im Januar 2009 (Bl. 6 Ap-Akten).
Die Klägerin wies, soweit es die Zeitwertkonten betraf, folgende Bilanzpositionen aus:
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31.12.2008 |
31.12.2009 |
31.12.2010 |
Bestand Depot-/Servicekonten |
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Kurswert lt. Vermögensaufstellung (Bl. 10 ff Ap-Akten) |
184.834,15 € |
213.497,78 € |
213.407,36 € |
194.257,00 € |
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Rückstellung Arbeitszeitkonten |
184.834,15 € |
213.497,78 € |
213.407,36 € |
Im Zuge einer bei der Klägerin für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer, soweit noch streitgegenständlich, u.a. zu folgender Auffassung (vgl. Tz. 1.17 a. des geänderten Bp-Berichts vom 30.04.2013, Bl. 102 ff Bp-Berichtsakten):
Trotz gesunkenem Kurswert zum 31.12.2010 sei eine Teilwertabschreibung des Bestands der Depot-/Servicekon...