Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kinderzulage für beim geschiedenen Ehepartner lebendes schulpflichtiges Kind
Leitsatz (amtlich)
Lebt ein Kind beim anderen Elternteil und geht es dort zur Schule, so ist eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG auch dann nicht zu gewähren, wenn das Kind sich an den Wochenenden und in den Schulferien an insgesamt ca. 120 Tagen im Jahr beim Steuerpflichtigen aufhält und dort ein eigenes Kinderzimmer hat.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 5
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 29.06.2005; Aktenzeichen IX R 61/04) |
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger die Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 EigZulG für seine Tochter N zusteht.
Der Kläger ist der Vater der am 24.01.1993 geborenen N. Diese lebt seit der Trennung des Klägers von seiner damaligen Ehefrau im Februar 1999 mit ihrer Mutter am bisherigen Familienwohnsitz in F. Sie besucht dort eine Waldorfschule. Die Eltern üben das Sorgerecht für ihre Tochter gemeinsam aus.
Mit Vertrag vom 19.11.1999 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in S (über 100 km von F entfernt). Diese nutzt er seit dem 20.12.1999 zu eigenen Wohnzwecken. In seinem Antrag auf Eigenheimzulage beantragte der Kläger neben dem Fördergrundbetrag eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG für seine Tochter N. Diese ist seit dem 20.12.1999 mit Hauptwohnsitz in S (Adresse des Klägers) und mit Nebenwohnsitz in F, ... gemeldet.
In dem Bescheid über Eigenheimzulage ab 1999 vom 12.07.2000 gewährte der Beklagte keine Kinderzulage, mit der Begründung, dass das Kind bei Bezug der Wohnung nicht zum Haushalt des Klägers gehört habe. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, an den Unterrichtstagen wohne die Tochter bei der Mutter in F; die Wochenenden und Schulferien verbringe sie beim Kläger in S. Dort habe der Kläger ein Kinderzimmer für sie eingerichtet. N habe nach wie vor enge persönliche Bindungen nach Fr. (in der Nähe von S gelegen), wo Verwandte und zahlreiche Bekannte lebten.
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 14.04.1999 – X R 11/97, BStBl II 1999, S. 594 und X R 121/95, BFH/NV 2000, S. 16) sei ein Kind grundsätzlich dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhalte und wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde. In Ausnahmefällen könne jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden Haushalten bestehen. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, dass der Bezugsberechtigte die nach dem EigZulG geförderte Wohnung so gestaltet habe, dass auch ein längerfristiger Aufenthalt des Kindes dort ohne weiteres möglich sei. Damit trage die Kinderzulage dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel Rechnung, zur Finanzierung des erhöhten Wohnbedarfs durch Kinder beizutragen und die Bildung von Wohneigentum durch Familien zu fördern. Unter Familien seien dabei nicht nur intakte Ehen zu verstehen, sondern auch allein Erziehende.
Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau hätten seit der Trennung die Erziehungsaufgaben gemeinsam wahrgenommen. Deshalb habe der Kläger unter Aufwendung höherer Anschaffungskosten die 120 qm große Vier-Zimmer-Wohnung gekauft, die für ihn allein zu groß gewesen wäre. Das Kinderzimmer stehe der Tochter zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung. Bereits vor dem Wohnungskauf sei absehbar gewesen, dass die Tochter regelmäßig die Wochenenden und Schulferien beim Kläger verbringe. Begünstigt werde dies durch die flexiblen Arbeitszeiten des Klägers. Dies ermögliche dem Kläger, sich intensiv um seine Tochter zu kümmern. Im Übrigen besuche diese Ferienfreizeiten im Raum S. Die Erziehungs- und Betreuungszeiten durch den Kläger beliefen sich auf jährlich ca. 120 Tage. Im Anschaffungsjahr seien durch die Zeit vor der Trennung noch weitere 20 Tage hinzu gekommen. Die Tochter selbst habe bereits mehrfach den Wunsch geäußert, in S zur Schule zu gehen und an den Wochenenden ihre Mutter zu besuchen.
Bei den Aufenthalten seiner Tochter in S handele es sich nicht um von der Mutter geduldete Besuche, sondern um ein Umgangsrecht im Rahmen einer einvernehmlichen außergerichtlichen Vereinbarung. Diese basiere auf der bewussten und gewollten Entscheidung der Eltern, auf diese Weise das Wohl der Tochter bestmöglich zu fördern. In den Zeiten des Aufenthalts bei ihm übernehme der Kläger daher sämtliche Aufgaben im Rahmen des Sorgerechts, sowohl materieller als auch immaterieller Art. N sei damit in die Haushalte beider Eltern eingegliedert.
Die Haushaltszugehörigkeit werde nicht dadurch tangiert, dass ein Kind sich wegen auswärtigen Studiums, Internats- oder Heimaufenthalt längere Zeit außerhalb der elterlichen Wohnung aufhalte.
Auch dem Aspekt der Entfernung zwischen den Wohnungen beider Elternteile könne keine Ausschlag gebende Bedeutung zukommen. Bei geringerer Entfernung wäre die Zugehörigkeit zu beiden Haushalten unzweifelhaft. Das Abstellen auf die Entfernung bedeute deshalb eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund, zumal der Kostenaufwand dur...