Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung der Kinderzulage; Begriff der Haushaltszugehörigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Bei getrennt lebenden Ehegatten wird das Kind i.d.R. zum Haushalt des Elternteils gehören, dem das Sorgerecht zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Besuche des Kindes bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG für drei Kinder zusteht. Die Klägerin beantragte für das Objekt T-Weg in F ab 2004 unter anderem auch für drei Kinder (U, geb. 00.00.1989; K geb. 00.00.1991 und K1 geb. 00.00.1998) aus der ersten Ehe ihres Ehemannes die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG. Das Sorgerecht für die drei Kinder liegt gemeinsam beim Ehemann der Klägerin und dessen geschiedener Ehefrau, Frau L, die in der A-Str. in G wohnt. Die Kinder wohnen bei der Mutter in G, einem Wohnort, der ca. 300 km entfernt von dem Haus der Klägerin liegt. Die Eheleute haben sich wegen der großen Entfernung der Wohnorte darauf verständigt, dass die gemeinsamen Kinder mindestens die Hälfte der Schulferien bei ihrem Vater in F verbringen. Weiterhin verbringen die Kinder auch einen Teil der langen Wochenenden bei ihrem Vater. Dem Antrag auf Eigenheimzulage lag eine Bestätigung der Mutter der Kinder vom 18.11.2005 bei, in der sie bestätigt, dass die drei Kinder während des Jahres die jeweiligen Schulferien bei dem Vater verbringen.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6.3.2006 die Kinderzulage für die Kinder des Ehemannes der Klägerin mit der Begründung ab, dass die erforderliche Haushaltszugehörigkeit nicht gegeben sei. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die Kinder immer mindestens die Hälfte der 15 Wochen dauernden Ferien bei ihr und ihrem Ehemann verbringen würden.
Mit Entscheidung vom 29.3.2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren – Kinderzulage für die drei Kinder ihres Ehemannes aus erster Ehe – weiter.
Sie vertritt die Ansicht, dass die Haushaltszugehörigkeit der Kinder gegeben sei. Die erforderliche Haushaltszugehörigkeit entstehe aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten, sowie materieller und immaterieller Faktoren. Dies verlange sowohl eine Familienwohnung, die vom Anspruchsberechtigten und den Personen, die zu seinem Haushalt gehören, genutzt werde, als auch, dass der Anspruchsberechtigte Verantwortung für das materielle Wohl der Haushaltsangehörigen trage und das zwischen den Personen familiäre Bindungen bestehen und unterhalten werden. Sofern diese Voraussetzungen vorlägen, könne auch ein auswärtig untergebrachtes Kind zum Haushalt gehören, wenn es sich in den Ferien und an den Wochenenden regelmäßig in der Wohnung aufhalte. Der BFH habe einen Aufenthalt von sechs Wochen als ausreichend erachtet (BFH-Urteil vom 22.9.2004 III R 40/03). Dabei sei nicht erforderlich, dass der Zeitraum zusammenhängend bestehe. Zutreffend gehe der BFH davon aus, dass bereits bei einer Haushaltszugehörigkeit eines Kindes in diesem Umfang ein durch die Unterhaltsgewährung bedingter, erhöhter Bedarf des Anspruchsberechtigten bestehe, der die Gewährung einer Kinderzulage rechtfertige. Die Kinder des Ehemannes der Klägerin würden sich regelmäßig mehr als 8 Wochen pro Jahr in der Wohnung des leiblichen Vaters, also in der Wohnung der Klägerin, aufhalten. Ferner seien die drei Kindern in der Zeit ihres Aufenthalts in F vollumfänglich in das Familienleben der Klägerin und ihres Ehemannes eingegliedert worden.
In der mündlichen Verhandlung wiederholt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die BEweisanträge aus dem Schriftsatz vom 14.6.2007 (Bl. 22 der FG-Akte).
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Eigenheimzulage ab 2004 vom 6.3.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.3.2007 dergestalt abzuändern, dass für die drei Kinder des Ehemanns der Klägerin aus erster Ehe die Kinderzulage gewährt werde.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Eigenheimzulagebescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht für die Kinder des Ehemannes der Klägerin aus erster Ehe keine Kinderzulage gewährt, da diese nicht zum Haushalt der Klägerin gehören.
a. Nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EigZulG wird die Zulage für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags und die Zahl der Kinder sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßg...