Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung eines zwischen einer GmbH und den Eltern des beherrschenden Gesellschafters abgeschlossenen Mietvertrags über Gewerberäume

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem zwischen einer GmbH und den Eltern des beherrschenden Gesellschafters abgeschlossenen Mietvertrag gelten für die Frage der steuerlichen Anerkennung des Vertrages die Grundsätze über Mietverträge zwischen Angehörigen entsprechend. Gelegentlich erheblich verspätete Mietzahlungen allein schließen bei einem Mietvertrag über Gewerberäume die steuerrechtliche Anerkennung des Vertrages nicht aus, so dass die Mietzahlungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Streitjahr 1991 geleistete Mietzahlungen der Klägerin für Gewerberäume als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Die Klägerin ist eine am 11. Februar 1991 gegründete und am 6. Juni 1997 durch Gesellschafterbeschluss aufgelöste Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit feinmechanischen Bauteilen und Kellereiartikeln. Die Klägerin hat die vor ihrer Gründung von Herrn B. P. als Einzelunternehmer betriebene Geschäftstätigkeit fortgesetzt. Gesellschafter waren im Streitjahr Herr B. P. mit 95 % der Anteile und zugleich alleiniger Geschäftsführer und seine Ehefrau mit 5 % der Anteile. Mit Auflösung der Gesellschaft wurde der bisherige Geschäftsführer zum Liquidator bestellt. Die Ausübung der Geschäftstätigkeit erfolgte, wie bereits in den Jahren vor Gründung der GmbH, in Geschäftsräumen, die im Eigentum der Eltern des Herrn B. P. stehen und für deren Nutzung die Klägerin ab März 1991 Miete in Höhe von monatlich 2000,- DM und für November und Dezember jeweils 2.500,- DM, insgesamt im Jahr 1991 mithin 21.000,- DM, entrichtete. Den Mietzins hat die Klägerin als Aufwand verbucht.

Die Veranlagung erfolgte hinsichtlich des hier streitigen Punktes zunächst erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (KSt-Akte, Bl. 14, 28).

Im Rahmen der im Februar 1995 für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 durchgeführten Betriebsprüfung wurden zum Nachweis des Mietverhältnisses folgende Verträge für 1991 vorgelegt:

- Mietvertrag vom 11. Februar 1991, Mieter: P. GmbH i.Gr.; Monatsmiete 2000,- DM, Mietbeginn 11. Februar 1991 (Außenprüfungsakte, Bl. 80);

- Mietvertrag vom 1. November 1991; Mieter: B. P.; Monatsmiete 2.500,- DM (Außenprüfungsakte, Bl. 69).

Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass der mit den Eltern des Geschäftsführers und damit unter nahen Angehörigen geschlossene Mietvertrag steuerlich nicht anzuerkennen und die Mietzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln seien, weil der Vertrag nicht entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sei. Die Miete sei nicht nur gelegentlich verspätet entrichtet worden, was ein fremder Vermieter nicht unbeanstandet hingenommen hätte. Ob der erst nach Abschluss der Betriebsprüfung mit Schreiben vom 29. März 1995 vorgelegte Mietvertrag mit Datum vom 11. Februar 1991 möglicherweise nachträglich gefertigt wurde, ließ der Prüfer offen (BP-Bericht vom 16. Mai 1995 Tnr. 19). Ein beim Zollkriminalamt eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Vertrag ursprünglich die Jahreszahl 1995 trug und hinsichtlich der Urheberschaft der Unterschrift der Vermieter, A. und Br. P., keine eindeutige Aussage möglich sei (Gutachten vom 26. April 1995, Sonderakte Bd. 1, Bl. 19 ff).

Das Finanzamt schloss sich der Rechtsauffassung des Prüfers, dass das Mietverhältnis nicht anzuerkennen sei, an und erließ am 10. Januar 1996 einen geänderten Bescheid über Körperschaftssteuer 1991, Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 Körperschaftssteuergesetz (KStG) (KSt-Akte, Bl. 41). Der hiergegen am 1. Februar 1996 erhobene Einspruch (KSt-Akte, Bl. 94) blieb erfolglos. Mit Entscheidung vom 22. Juni 1998 (KSt-Akte, Bl. 130) wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, bei den Mietzahlungen an die Eltern des beherrschenden Gesellschafters handele es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Vermögensminderung bei der Klägerin seien als durch das Gesellschaftsverhältnis begründet zu sehen, da es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung als schuldrechtliche Grundlage für die Zahlungen an die Eltern fehle. Die Untersuchung des Mietvertrages mit Datum 11. Februar 1991 durch das ZKA habe ergeben, dass das Vertragsdatum von 1995 auf 1991 abgeändert worden sei und der Vertrag mithin nachweislich nicht im Voraus geschlossen worden sei. Ferner sei laut Gutachten des ZKA zweifelhaft, ob die Unterschrift tatsächlich vom Vater des B. P. stamme. Auch der Mietvertrag vom 1. November 1991 komme als Vertragsgrundlage nicht in Betracht, da darin Herr B. P. und nicht die Klägerin als Mieter benannt sei. Auch könne nicht von einem mündlich vereinbarten Vertrag ausgegangen werden, da die Ernsthaftigkeit einer solchen Vereinbarung anzuzweifeln sei. Die Mietzahlungen seien nämlich ohne trifti...

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