Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines Tanztrainers für Turnierkleidung u.ä. - Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Kosten der privaten Lebensführung
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für Turnierkleidung u.ä. sind dann als Betriebsausgaben eines selbständigen Tanztrainers abzugsfähig, wenn nach einer wertenden Gesamtschau der Einzelfallumstände private Aspekte (nahezu) ganz in den Hintergrund treten.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Teilnahme an Tanzturnieren sowie für Tanzschuhe und Turnierbekleidung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist hauptberuflich als Techniker in einem Pharmaunternehmen nichtselbständig tätig. Darüber hinaus sind er und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau selbständige Tanztrainer. Im Streitjahr waren sie beim Tanzclub B e.V. W und beim Tanzsportclub I e.V. beschäftigt und erzielten hieraus auf Stundenlohnbasis Honorare (einschließlich Fahrtkostenzuschüssen) in Höhe von 11.744,00 €.
In der Einkommensteuererklärung für 2002 bezifferten der Kläger und seine Ehefrau den aus dieser Tätigkeit erzielten, von ihnen durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn auf je 950,00 €. Dabei hatten sie Fahrtkosten zum Training (4.452,00 €) sowie zu Fortbildungsveranstaltungen (1.305,00 €), weitere Fortbildungskosten (1.712,80 €), verschiedene sonstige Aufwendungen (154,64 €), Fahrtkosten zu Tanzturnieren (457,20 €) und zum Kauf von Turnierkleidung (428,40 €), Turnierstartgebühren (18,00 €), Übernachtungskosten im Rahmen von Turnieren (38,00 €), Turnierkleidung (verteilt auf zwei Jahre, 1.152,00 €) sowie Tanzschuhe (158,91 €) von den o.g. Einnahmen als Betriebsausgaben zum Abzug gebracht.
(Wegen der Gewinnermittlung im Einzelnen wird auf Bl. 2/2002 Bilanzakten verwiesen.)
Hierzu hatten sie angegeben, um auch in Zukunft Einnahmen aus der Trainertätigkeit erzielen zu können, hätten sie im Jahr 2002 damit begonnen, an verschiedenen Tanzturnieren teilzunehmen. Da neue Trainer versuchten, in den Tanzclubs Fuß zu fassen, sei es notwendig, durch entsprechende Wettkampfleistungen das eigene Können zu zeigen. Die Turniere hätten deshalb Werbewirkung gehabt.
Das Finanzamt erkannte jedoch die im Zusammenhang mit den Turnieren stehenden Aufwendungen, insbesondere auch die Turnierbekleidung und die Tanzschuhe (insgesamt 2.252,51 €) nicht an, da "aus dieser Tätigkeit keine Einnahmen erzielt" würden, und setzte deshalb in dem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 22. September 2003 die Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau aus selbständiger Arbeit höher, nämlich mit 2.060,00 bzw. 2.061,00 € an.
Mit hiergegen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendete der Kläger ein, die Teilnahme an Turnieren sei die einzige Möglichkeit, in Tanzsportclubs zu werben. In sportlicher Hinsicht seien er und seine Ehefrau auch recht erfolgreich. Die Tanzschuhe seien anzuerkennen, denn sie hielten den Unterricht in I in einer Schulturnhalle und in W in einem Clubheim mit Parkettboden. Das Betreten dieser Örtlichkeiten mit Straßenschuhen sei verboten. Außerdem sei für die Ausführung und Demonstration des Sporttanzens eine Chromledersohle nötig. Ein Unterrichten sei ohne solches Schuhwerk unmöglich. In 2003 seien sie in die S-Klasse aufgestiegen. In dieser Klasse gebe es Turniere mit der Möglichkeit, einen Geldbetrag zu gewinnen. Auch werde zum Teil bei Ballturnieren ein Geldbetrag ausgeschrieben. Außerdem sei es, um eine entsprechende Trainerlizenz zu erlangen, erforderlich, in bestimmten Leistungsklassen zu tanzen. Ohne entsprechende Erfolge im Turniersport sei es nicht möglich, die Trainertätigkeit auch im Turnierbereich auszubauen. Eine Weiterqualifizierung bis zum Trainer A sei nur möglich, wenn man in der höchsten deutschen Startklasse S getanzt habe. Um überhaupt in diese Klasse zu gelangen, sei es Voraussetzung, in der A-Klasse, der zweithöchsten deutschen Turnierklasse, erfolgreich zu tanzen. Da sie, der Kläger und seine Ehefrau, in Vereinen Unterricht erteilten und Vereine keine Werbung für Tanzkurse machen dürften, seien sie darauf angewiesen, durch die Bekanntgabe von Turnierergebnissen in der Presse zu werben. Je höher die Qualifikation der Trainer sei, desto größer seien der Werbeeffekt und desto höher dann auch die Zahl der Tanzgruppen. Die Turniere dienten damit der Eigenwerbung und Sicherung der Existenz als Tanzsporttrainer. Darüber hinaus seien sie als Trainer verpflichtet, bei entsprechenden Veranstaltungen wie Bällen, dem Tag der offenen Tür etc. den Verein zu unterstützen. Bei solchen Gelegenheiten zeigten sie eine Tanzshow, für die Turnierkleidung unerlässlich sei.
(Wegen der von dem Kläger zur Einspruchsbegründung vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch betreffend die Turnierbekleidung und die Tanzschuhe, wird auf Bl. 23 ff. ESt-Akten 2002 Bezug genommen.)
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus...