rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht eines Springreiters
Leitsatz (redaktionell)
- Ein als Berufssportler tätiger Springreiter, der in der Bundesrepublik über mehrere Jahre hinweg eine Wohnung inne hat, die er auch für sich nutzt, ist hier mit seinem „Welteinkommen” unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
- Die Einkünfteerzielungsabsicht verlangt, dass das Unternehmen mit dem Ziel geführt wird, während der Dauer seines Bestehens „alles in allem” einen Gewinn bzw. Überschuss zu erzielen.
- Zum Fehlen oder Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht.
- Bei einem als Berufssportler tätigen Springreiter, der in drei VZ Einnahmen i.H.v. ca. 360.000 € erzielt hat, ist jedenfalls dann, wenn keine die Einnahmen übersteigenden Aufwendungen nachgewiesen werden, davon auszugehen, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2; AO § 8
Streitjahr(e)
2002, 2003, 2004
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als Berufssportler (Springreiter) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat.
Der Kläger ist … Staatsangehöriger und hat für den Streitzeitraum 2002 bis 2004 keine Einkommensteuererklärungen in Deutschland abgegeben. Er hält sich seit 2002 überwiegend in Deutschland auf. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er hat einen festen Wohnsitz in …. Seine Ehefrau und die Kinder wohnen nicht in Deutschland.
Der Kläger unterhielt im Streitzeitraum Konten bei der Volksbank A, Sparkasse A und bei der B-Bank. Dem Kläger sind in den Jahren 2002 bis 2004 auf diesen Konten Zahlungen in Höhe von ca. 360.000 € von Konten diverser Unternehmen in C und D zugeflossen. Bei diesen Zahlungen handelte es sich nach den Verwendungsvermerken auf den Überweisungsträgern um Gehälter, Zahlungen für Pferde und Beratungshonorare. Bei den diversen Unternehmen handelt es sich um Domizilgesellschaften in U und in G. Die Firmen hatten folgende Namen: …. Sie unterhielten in C und D Konten bei Geldinstituten, von denen die Zahlungen auf die Konten des Klägers erfolgten.
Aufgrund von Geldwäsche-Verdachtsanzeigen verschiedener deutscher Geldinstitute und der Feststellung, dass der Kläger keine Einkommensteuererklärungen für die Streitzeiträume abgegeben hatte, wurde am 1. März 2005 mit Erweiterung vom 17. Juni 2005 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer 2003 bis 2004 sowie Umsatzsteuer 2003 bis Mai 2005 durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen A eingeleitet. Der Fahndungsprüfer war der Ansicht, dass der Kläger als Berufssportler selbstständig tätig sei und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Er ermittelte aufgrund einer Schätzung folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre:
2002 |
2003 |
2004 |
19.189 € |
72.259 € |
35.706 € |
Grundlage der Schätzung waren die Zahlungen aus dem Ausland, die als Betriebseinnahmen erfasst wurden. Davon zog der Fahndungsprüfer die seines Erachtens enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 16 Prozent ab. Weiterhin wurden die Betriebsausgaben mit 50 Prozent geschätzt. In den Jahren 2003 und 2004 wurde des Weiteren eine Gewerbesteuerrückstellung abgezogen.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ist noch nicht beendet (Az. Staatsanwaltschaft A 730 Js 27682/05).
Aufgrund dieser vom Prüfer ermittelten Zahlen aus dem Prüfungsbericht vom 4. September 2006 erließ der Beklagte am 28. September 2006 bzw. 18. September 2006 für den Streitzeitraum erstmalig Einkommensteuerbescheide, Gewerbesteuermessbescheide und Umsatzsteuerbescheide. Es ergaben sich unter Berücksichtigung einer Änderung durch den Einkommensteuerbescheid vom 6. November 2006 folgende festgesetzte Abgabenforderungen für Einkommensteuer und Umsatzsteuer:
Steuer |
2002 |
2003 |
2004 |
Einkommensteuer |
2.997,00 € |
23.022,00 € |
7.726,00 € |
Zinsen zur Einkommensteuer |
442,00 € |
2.070,00 € |
451,00 € |
Kirchensteuer (ev) |
269,73 € |
2.264,49 € |
713 € |
Solidaritätszuschlag |
164,83 € |
1.266,21 € |
424,93 € |
Zwischensumme |
3.873,56 € |
28.622,70 € |
9.314,93 € |
Umsatzsteuer |
7.470,24 € |
28.981,28 |
13.742,72 € |
Zinsen zur Umsatzsteuer |
1.117,00 € |
2.605,00 € |
411,00 € |
Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer |
500,00 € |
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|
Zwischensumme |
9.087,24 € |
31.586,28 € |
14.153,72 € |
Summe |
12.960,80 € |
60.208,98 € |
23.468,65 € |
Gesamtsumme |
96.638,43 € |
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Gegen die Bescheide legte der Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsbescheid vom 4. Dezember 2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Kläger Klage.
Der Kläger trägt vor, bereits aus der Tätigkeit als Springreiter ergebe sich, dass keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sei. Es liege damit von Beginn an eine Liebhabereitätigkeit vor. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz stelle der amateurmäßig ausgeübte Springreitsport eine Liebhaberei dar, auch wenn die erworbenen und ausgebildeten Pferde veräußert würden, sobald sie für sportliche Zwecke nicht mehr geeignet seien.
Der Aufenthaltstitel des Klägers sei nur gültig zum Reittraining und zur Teilnahme an Reitturnieren. Eine arbeitsgenehmigungspflic...