Entscheidungsstichwort (Thema)
Eine Vorausleistungen ausgleichende Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Eine Zuwendung, die nachträglich ohne rechtliche Verpflichtung Vorausleistungen des Zuwendungsempfängers ausgleichen soll, unterliegt als Belohnung im Sinne des § 7 Abs. 4 ErbStG der Schenkungsteuer.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob vorab erbrachte Versorgungs- und Betreuungsleistungen in die Gegenleistung für eine Grundstückszuwendung einzubeziehen sind.
Durch notariellen Vertrag vom 30. Juni 1997 (Bl. 1 bis 4 der Schenkungsteuerakten) übertrug Herr ... (H.St.) der Klägerin das Eigentum an einer Eigentumswohnung in ... Laut § 4 der notariellen Urkunde verpflichtete sich die Klägerin, „den Übergeber bis zu dessen Lebensende hin standesgemäßem Umfang zu pflegen und zu verpflegen". Diese Versorgungsleistungen sollten aber ruhen, „wenn und solange sich der Übergeber auf Einweisung seines Hausarztes in einem Krankenhaus, Pflege- oder Altersheim aufhält". Überdies sollte die Eigentumsübertragung „auch mit Rücksicht darauf" erfolgen, „dass der Erwerber den Übergeber bereits seit 10 Jahren entsprechend den vorstehenden Vereinbarungen betreut". In § 5 des Vertrages wurde dem Übergeber ein lebenslängliches Wohnungsrecht „beginnend mit dem Tod des Erwerbers" eingeräumt. Der Jahreswert der Versorgungsleistungen wird in der notariellen Urkunde mit 7.300 DM, der Verkehrswert der Eigentumswohnung mit 140.000 DM angegeben. Die Klägerin bezeichnete sich in ihrer Schenkungsteuererklärung vom 20. Oktober 1997 (BI. 5 der Schenkungsteuerakten) als „Lebensgefährtin" des Übergebers.
Durch Schenkungsteuerbescheid vom 19. März 1999 setzte der Beklagte wegen dieses Vorgangs, den er als gemischte Schenkung wertete (Bl. 22 der Schenkungsteuerakten), gegen die Klägerin Schenkungsteuer von 11.492 DM fest. Dabei setzte er den Steuer- bzw. Grundbesitzwert der Eigentumswohnung mit 106.000 DM, den Verkehrswert der Eigentumswohnung mit 176.670 DM und den Kapitalwert der Pflegeverpflichtung als Gegenleistung mit (7.300 x 4,010 =) 29.273 DM an und errechnete unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG und nach § 16 ErbStG von je 10.000 DM einen Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von abgerundet 67.600 DM. Im Einspruchsverfahren ermäßigte er durch Bescheid vom 18. Oktober 1999 die festgesetzte Schenkungsteuer auf 10.659 DM, wobei er nunmehr den Verkehrswert der Eigentumswohnung mit 140.000 DM ansetzte und einen Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von abgerundet 62.700 DM errechnete (Bl. 64 u. 65 der Schenkungsteuerakten). Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Einbeziehung der vor der Übertragung bereits erbrachten und in § 4 der notariellen Urkunde angesprochenen Betreuungsleistungen begehrte, blieb ihr Einspruch erfolglos.
Mit der Klage begehrt die Klägerin eine Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung. Sie trägt dazu vor, die Übertragung der Eigentumswohnung sei nicht unentgeltlich erfolgt. Ihre Gegenleistung umfasse nämlich auch die bereits vor der Übertragung erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen. Die im Übergabevertrag vorgesehene Berücksichtigung dieser langjährigen Leistungen stelle keine Belohnung i.S.d. § 7 Abs. 4 ErbStG dar. Vielmehr sei die Wohnungsübertragung als Entgelt für die bereits erbrachten und künftig noch zu erbringenden Versorgungsleistungen zu werten. Von Anfang an sei zwischen ihr und dem Übergeber abgesprochen gewesen, dass sie die Eigentumswohnung als Gegenleistung für die dauernde Betreuung erhalten solle. Da der Übergeber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr allein in der als Alterswohnsitz erworbenen Eigentumswohnung habe leben können, habe sie ihn im Herbst 1987 in ihre eigene Wohnung aufgenommen. Die Eigentumswohnung sei anschließend nur noch während gemeinsamer Urlaube aufgesucht worden. Nach 10 Jahren habe dann der Übergeber die schon vor Aufnahme der Betreuung abgesprochene Übertragung der Eigentumswohnung vorgenommen. Auch gegenüber ihrer Tochter und anderen Familienangehörigen habe der Übergeber immer wieder betont, dass er die Betreuungsleistungen nur im Hinblick auf die von ihm zu einem späteren Zeitpunkt zu übertragende Eigentumswohnung annehmen könne. Vor diesem Hintergrund erkläre sich auch die Formulierung in § 4 des Übergabevertrages, aus der sich die Annahme einer Belohnung nicht ableiten lasse. Der Verkehrswert der Wohnung sei von einem mit dem Verkauf beauftragten Immobilienmakler jüngst auf 60.000 bis 70.000 € geschätzt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Schenkungsteuerbescheid vom 19. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die bereits vor der Übertragung des Grundeigentums erbrachten Pflegeleistungen könnten nicht als Gegenleistung anerkannt werden. Eine dienstvertragliche Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistungen habe nicht bestanden. Dies ergebe sich auch aus der Formulierung in § 4 der notarie...