Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung von einbringungsgeborenen, bzw. durch Antragsversteuerung steuerlich entstrickten Aktien zu Teilveräußerung bei Sammelverwahrung
Leitsatz (amtlich)
Unabhängig von den wertpapierrechtlichen und sonstigen zivilrechtlichen Regelungen ist davon auszugehen, dass die steuerlich unterschiedlichen Rechtsfolgen unterliegenden Aktien ihre steuerrechtliche Selbständigkeit behalten.
Demgemäß ist trotz der Verwahrung in einem Sammeldepot zumindest für die steuerrechtliche Beurteilung verschiedener Anteile am Stammkapital eine Aktiengesellschaft, vermittelt durch die Anzahl der auf den Anteil entfallenden und nummerierten Aktien auf die Selbständigkeit eines derartigen Anteils abzustellen.
An dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt hat sich die Besteuerung zu orientieren. Die Ausübung eines vermeintlichen Wahlrechts, welches auf eine Besteuerung eines anderen hypothetischen Sachverhaltes hinausliefe, ist nicht möglich.
Ergibt sich aus den Verträgen, in denen die Aktien nummern-mäßig bezeichnet wurden, nicht, dass eine konkrete Zuordnung derart erfolgen sollte, dass alle entstrickten Aktien zur Veräußerung an die Familienmitglieder gedient haben und ausnahmslos nur einbringungsgeborene Anteile in die Familientreuhand GmbH eingebracht worden sein sollen, so liegt insoweit nur ein steuerlich unbeachtliches Motiv vor.
Normenkette
EStG § 17; UmwStG § 20 Abs. 1 S. 2, § 21 Abs. 1 S. 1; UmwStG 1994 § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; DepotG §§ 2, 5 Abs. 1, § 6
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob in einem Sammeldepot gehaltene Aktien durch die ihnen zugeteilten Nummern einem konkreten Anleger bzw. dessen Verfügungen über die Aktien zuzuordnen sind.
Der Kläger erzielt unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er ist Aktionär der Firma X Holding AG (im Folgenden: AG). Diese war 1987 durch Umwandlung einer OHG im Wege der Sacheinlage entstanden. Der Kläger hielt an der AG einen Anteil von 190.000 Stück Stammaktien zum Nennbetrag von 50 DM je Stück (Anteil von 47,50 %). Es handelte sich um einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21 UmwStG, die als Inhaberaktien im Streifbanddepot gehalten und mit den Aktiennummern 210.001-400.000 bezeichnet waren. Am weiteren Stammkapital waren mit 52,5 % (210.000 Aktien) Mitglieder des Familienstammes des Herrn O. H. beteiligt. Daneben befinden sich in gleicher Anzahl wie die Stammaktien Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in Streubesitz.
Mit einem Antrag des Klägers vom 23. November 1994 wurden 10.000 Stück seiner Inhaberaktien (bezeichnet mit den Aktiennummern 210.001 bis 220.000) nach § 21 Abs. 2 Nummer 1 UmwStG mit einem Kurswert von 1.370 DM je Aktie der Einkommensbesteuerung unterworfen (entstrickt). Auf den Antrag wird verwiesen (Blatt 86 der Außenprüfungsakten Bd. 2). Bis Mitte 1995 befanden sich die Aktien in einem Streifbanddepot in Verwahrung.
Gemäß einem Beschluss der Hauptversammlung der AG vom 11. Oktober 1995 wurden die Aktien im Verhältnis 1:10 gesplittet. Dadurch entstanden für den Kläger 1.900.000 Stück Inhaberaktien mit einem Nennbetrag von 5 DM/Aktie. Diese wurden auf die Verwahrung im Sammeldepot unter Ausstellung einer Globalurkunde umgestellt (§§ 5 Absatz 1, 9a Depotgesetz). Für die Aktien des Klägers wurden die Aktiennummern 2.100.001 bis 4.000.000 vergeben, insoweit wurden die ursprünglichen Aktiennummern um den Faktor 10 erweitert fortgeführt. Kurz danach wurden hiervon 100.000 Stück von der B Bank in ein Sonderdepot des Klägers bei der B Bank Schweiz überführt. Bestimmte Aktiennummern sollen diesen Stücken nicht zugeordnet gewesen sein. Das gesonderte Depot mit der Endnummer "3516.1" trug bis zum 31. Dezember 2001 die interne Bezeichnung "Ver.G II/Entstrickte St." und bis zum 31. Dezember 2002 die Bezeichnung "Sperrkonto". Diese 100.000 Stück Aktien der AG wurden ab dem 18. August 2004 in einem Depot auf den Namen der Ehefrau des Klägers mit der Endnummer " 3519-5" geführt, da der Kläger ihr den Nießbrauch an den Aktienrechten übertragen hatte.
Mit einem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 1. August 2008 veräußerte der Kläger 475.000 Stück Stammaktien der AG an drei Mitglieder des Familienstammes nach O. H. zum Preis von 112,48 €/Stück (insgesamt 53.404.250 €). Im Vertrag wurden die veräußerten Aktien mit den Aktien Nrn. 3.525.001-4.000.000 bezeichnet. Auf den Vertrag wird verwiesen (Blatt 72-74 der Außenprüfungsakten Bd. 2).
Außerdem wurden nach einer Sachkapitalerhöhung für die Firma H Familientreuhand GmbH (Blatt 66-68 der Außenprüfungsakten Bd. 2) am 1. August 2002 mit einem weiteren Vertrag vom gleichen Tage weitere 995.237 Stück Stammaktien nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG seitens des Klägers zum Buchwert in die H Familientreuhand GmbH eingebracht (Blatt 69-71 der Außenprüfungsakten Bd. 2). Hierzu wurden die Aktien mit den Nummern 2.100.001-3.095.237 angegeben. Die restlichen 429.763 Aktien verblieben beim Kläger.
Mit der Einkommensteuererklärung 2002 gab der Kläger in der Anlage SO ein...