Entscheidungsstichwort (Thema)
Zoll. Einfuhrumsatzsteuer 1993. Abschöpfung 1993. Zinsbescheid 1993–1995
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Steuerberater … aus … erhob am 21. Juli 1997 im Namen der … GmbH Klage gegen das Hauptzollamt … wegen Zoll, Einfuhrumsatzsteuer 1993, Abschöpfung 1993 und Zinsbescheid 1993 bis 1995. Das Gericht forderte ihn mit Verfügung vom 22. Juli 1997 unter Hinweis auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, bis zum 10. September 1997 die schriftliche Prozeßvollmacht im Original vorzulegen, und wies außerdem darauf hin, daß die Frist eine Ausschlußfrist sei. Es wurde keine Vollmacht zum Klageverfahren vorgelegt. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der aufgetretene Dipl.-Finanzwirt … vorgetragen, die von der Klägerin ausgestellte Generalvollmacht sei aufgrund eines Kanzleiversehens nicht zu diesem Verfahren, sondern zum AdV-Verfahren vorgelegt worden. Er hat nunmehr auf die zum Verfahren 6 V 2343/97 Z (Bl. 9 d. AdV-Akte) vorgelegte Vollmacht verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über Euro-Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Abschöpfung sowie den Zinsbescheid vom 13. September 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, weil der als Bevollmächtigter aufgetretene Steuerberater, der die Klageschrift unterzeichnete, trotz Fristsetzung mit ausschließender Wirkung die Vollmacht nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht hat. Läßt sich in dem Prozeß vor dem Finanzgericht ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten, muß die schriftliche Vollmacht vorgelegt werden (§ 62 Abs. 1 und 3 FGO), dazu kann eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden. Unterbleibt die Vorlage, ist die Klage, nicht wirksam erhoben worden. Es reicht auch nicht aus, daß eine Generalprozeßvollmacht zu einem anderen Verfahren des Gerichts gereicht wurde. Eine Prozeßvollmacht ist grundsätzlich dem zuständigen Spruchkörper zu dem jeweiligen Verfahren im Original einzureichen (vgl. höchstrichterliche Rechtsprechung: Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 1991 VIII B 88/89, BStBl II 1991, 848). Möglich ist auch die Bezugnahme auf eine Vollmacht, die in einem anderen Verfahren beigebracht ist, doch ist diese erst in der mündlichen Verhandlung – also nach Ablauf der Ausschlußfrist – erfolgt. Die Vorlage der Vollmacht im Aussetzungsverfahren erfolgte ausdrücklich nur zum Verfahren 6 V 2343/97 Z.
Ein Wiedereinsetsungsantrag wurde nicht gestellt. Das vorgetragene Kanzleiversehen rechtfertigte auch keine Wiedereinsetzung nach § 56 FGO.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Fundstellen