Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldstreitigkeiten. Prozeßkostenhilfe
Nachgehend
Tenor
I. Unter Änderung des Bescheides vom 15. Oktober 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 23. März 1998 wird der Erstattungsanspruch auf 8.400,00 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte zu je 1/2.
III. Wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen; der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs, ob der Kläger, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch land hat und ob Leistungen, für Kinder, nach portugiesischem Recht einen Kindergeldbezug nach deutschem Recht ausschließen.
Der Kläger war in den letzten zehn Jahren in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen beschäftigt, teilweise arbeitete er auf Ölplattformen. Der Kläger ist Eigentümmer eines Hauses in A. und in B. Er ist Vater von vier Kindern. Die Familie hält sich überwiegend in Portugal auf. Am 19. September 1986 beantragte der Kläger beim Rechtsvorgänger des Beklagten die Zahlung von Kindergeld. Die Zahlung wurde bewilligt und auch in der Folge geleistet. Mitschreiben vom 30. Mai 1997, adressiert an die Anschrift in A. trat der Beklagte an den Kläger heran und trug vor, er – der Kläger – habe von Juni 1986 bis April 1997 Kindergeld in Höhe von insgesamt 90.050,00 DM zu Unrecht bezogen, weil er sich überwiegend mit seiner Familie in Portugal aufgehalten habe. Der Beklagte hob sodann die Bewilligung der Zahlung des Kindergeldes für alle vier Kinder auf und forderte die in der Zeit von Juni 1986 bis Dezember 1995 geleistete Zahlung in Höhe von insgesamt 73.050,00 DM nach § 50 SGB X zurück. Die in der Zeit von Januar 1996 bis April 1997 gewährte Leistung in Höhe von 16.960,00 DM wurde mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 15. Oktober 1997 rückwirkend auf 0 DM festgesetzt und die gewährte Leistung nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert.
Der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs liegen folgende Ermittlungen zu Grunde:
Auf Grund eines Hinweises, dass vermutlich in das Anwesen … … in A. ingebrochen worden sei, wurde das Anwesen von zwei Beamten der Polizeiinspektion W. überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass sich das Anwesen etwas außerhalb der Ortslage befindet. In ihrem Ermittlungsbericht vom 25. April 1997 führten die beiden Polizeibeamten aus, dass die Ermittlungen vor Ort ergeben hätten, dass das Anwesen unbewohnt, an einem Fenster der Rolladen hochgeschoben sei und sich im Anwesen alte, gebrauchte Möbel befänden. Es dürfe, so weiter im Ermittlungsbericht, zweifelsfrei feststehen, dass das Anwesen nicht bewohnt sei. Die Voreigentümerin des Anwesens berichtete den beiden Beamten, dass der Klägerin Portugal lebe und nur höchstens einbis zweimal im Jahr nach A.; er habe – so die Voreigentümerin weiter – vier Kinder, für die er Kindergeld kassiere, obwohl er sich nicht in Deutschland aufhalte.
Auf Grund dieses Hinweises übersandte die Polizeiinspektion Wittlich ihren Ermittlungsbericht dem Beklagten, der daraufhin das Verfahren zur Erstattung der Kindergeldleistungen einleitete. Im Zuge dieses Verfahrens wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 30. Mai 1997 an das zuständige Staatssekretariat für soziale Sicherheit in Lissabon/Portugal. Mit Antwortschreiben vom 11. September 1997 teilte das Staatssekretariat für soziale Sicherheit dem Beklagten mit, dass es nicht möglich sei, Beitragszahlungen an die portugiesische Sozialversicherung auf den Namen von Herrn … ausfindig zu machen. Die Ehefrau des Herrn … habe im Zeitraum von Januar 1989 bis August 1996 Beiträge an die portugiesische Sozialversicherung gezahlt, weshalb ihr in Portugal Leistungen der Familienbeihilfe (Kindergeld) zu Gunsten der vier Kinder gewährt worden seien.
Gegen den Erstattungsbescheid vom 15. Oktober 1997 legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein mit der Begründung, er habe Wohnung und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er A. sei mit erstem Wohnsitz polizeilich gemeldet in A. unterhalte daneben einen gewöhnlichen Aufenthalt in B. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. März 1998 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 7. April 1998 bei Gericht eingegangenen Klage. Klagebegründend trägt er im wesentlichen vor: Er unterhalte seinen Hauptwohnsitz A. und den Nebenwohnsitz in B. Das Anwesen in A. möbliert und zur Wohnung geeignet, er bewirtschafte, den Garten durch Obstanbau. Er halte sich regelmäßig dort auf und zwar mehr als ein- bis zweimal im Jahr. Eine Wohnung im Sinne von § 8 AO habe er aber auch in B. Dort habe er ein Wohnhaus geerbt, in dem er ein möbliertes Zimmer bewohne. Dieses in der ehemaligen DDR gelegene Haus sei in hohem Maße renovierungsbedürftig; da er über keine nennenswerten Kapitalreserven verfüge, erledige er alles in Eigenregie. Dafür halte er sich mehr als fünf Monate im B. Jahr in...