Revision eingelegt (BFH IX R 17/17)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Rückforderung der Eigenheimzulage, wenn das Finanzamt erst nachträglich vom Fehlen des Eigentumsübergangs Kenntnis erlangt
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage setzt die Übertragung des Eigentums an dem Wirtschaftsgut voraus. Ist keine Eigentumsübertragung erfolgt und erlangt das Finanzamt hiervon nachträglich Kenntnis, kann die Zulage innerhalb der Verjährungsfrist zurückgefordert werden.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 Sätze 1, 10, § 15 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 170 Abs. 1, 3, § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist nach Rückabwicklung eines Kaufvertrages die Gewährung der Eigenheimzulage.
Der Kläger ist Mitglied einer Gruppe von vier Familienmitgliedern, welche ein Hausgrundstück zur jeweiligen Eigennutzung erwerben wollten. Ein weiterer Erwerber war sein Bruder M.L., über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zur Erwerbergemeinschaft gehörte noch seine Adoptivmutter A.L. (Klägerin im Verfahren 2 K 1221/15, Urteil vom 24. August 2016) sowie seine Schwester N.D., welche durch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014 (2 K 1287/13, EFG 2015, 1172) zur Rückzahlung festgesetzter Eigenheimzulage für die Jahre 2003-2010 verurteilt wurde. Wegen des auch dem hier streitigen Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhaltes wird auf das Urteil verwiesen. Nach den Feststellungen des Urteils war dem Beklagten nachträglich bekannt geworden (§ 173 Abs. 1 Nummer 1 AO), dass seitens der dortigen Klägerin kein Eigentumserwerb stattgefunden habe. Mit Revisionsurteil vom 12. Januar 2016 (IX R 20/15, juris-Dokument) hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts für alle Jahre der Festsetzung auf.
Der Kläger wohnte seit dem 1. Mai 2003 im hier betroffenen Objekt in L.
Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 2002 erwarben der Kläger und die oben genannten Miterwerber für einen Kaufpreis von 194.290,91 € zu je einem Viertel das oben genannte bebaute Grundstück. Am 10. Januar 2003 wurde eine Auflassungsvormerkung zur Absicherung des Anspruchs auf Übereignung im Grundbuch eingetragen. Damit wurde gemäß Abschnitt 3 Nummer 1a des Kaufvertrages der Kaufpreis innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Käufer von der Eintragungsvormerkung fällig. Der Kaufpreis wurde nicht bezahlt, die Erwerber zahlten jedoch monatlich 745,80 € an die Verkäuferin bzw. nach deren Ableben an deren beide Söhne als Rechtsnachfolger, und zwar bis ins Jahr 2007. Nachdem der Kaufvertrag vom 27. Dezember 2002 mangels Kaufpreiszahlung rückabgewickelt wurde, erwarb der Kläger mit notarieller Urkunde vom 28. Oktober 2011 von den Rechtsnachfolgern der Verkäuferin des Jahres 2002 zu Alleineigentum das betroffene Grundstück für einen zu zahlenden Restkaufpreis von 130.000 €. Dabei ging man von einem Kaufpreis von 194.290,91 € aus, auf den von den damaligen Käufern geleistete Mietzahlungen/Nutzungsentgeltzahlungen in Höhe von 34.290,91 € angerechnet und 30.000 € für einen Brandschaden aus dem Jahr 2007 in Abzug gebracht wurden, da die damaligen Käufer bereits Renovierungs- und Sanierungsleistungen erbracht hatten.
Am 17. März 2004 beantragte der Kläger Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 nach §§ 1 ff Eigenheimzulagengesetz (EigZulG). Als Anschaffungskosten erklärte er einen Kaufpreis von 43.172 €, Grunderwerbsteuer von 1700 €, Gerichtskosten der LOK von 44,62 € und Notargebühren von 273,31 € (zusammen 45.189,93 €). In dem Antrag gab er an, als Erwerber mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 2002 das Objekt erworben zu haben. Als Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzungen und Lasten führte er ebenso den 27. Dezember 2002 an. Als Zeitpunkt der erstmaligen Eigennutzung nannte er den 1. Mai 2003. Mit Schreiben vom 31. März 2004 bat der Beklagte um Vorlage des notariellen Kaufvertrages in Kopie und einen Nachweis über den Beginn der Eigennutzung. Der Kläger legte daraufhin den Kaufvertrag sowie eine Meldebestätigung zum Einzug am 1. Mai 2003 vor.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2004 setzte der Beklagte für die Jahre 2003-2010 die Zulage in Höhe von jährlich 1080 € (2,5 % der berücksichtigungsfähigen Anschaffungskosten) fest.
Aus einem Schreiben des ehemaligen Bevollmächtigten der Erwerberin N.D. an den Beklagten vom 9. August 2004 (Blatt 64 der Eigenheimzulage-Akten) ergibt sich, dass am 2. Dezember 2003 im Finanzamt eine Besprechung stattfand, in der M.L. dargelegt habe, dass die Finanzierung des Erwerbs nicht zu Stande gekommen sei und die Käufer sowie die Verkäuferin damals die Rückabwicklung des Vertrages betrieben hätten. Im Januar 2004 sei es den Käufern gelungen, die Finanzierung zu erreichen. 2 Monate später seien dann auch die Anträge auf Eigenheimzulage gestellt worden. Auf das Schreiben wird verwiesen (Blatt 64 der Eigenheimzulage-Akten im Verfahren 2 K 2359/14).
Am 25. Juli 2012 erhielt der Beklagte von de...