Entscheidungsstichwort (Thema)
Beraterhonorar eines GmbH-Geschäftsführers betreffend Bestehen der Sozialversicherungspflicht keine Werbungskosten bei § 19 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Schaltet der Geschäftsführer einer GmbH über die Frage, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, eine Beratungsfirma ein und zahlt er dieser ein Erfolgshonorar, weil er tatsächlich nicht sozialversicherungspflichtig ist und seine Beiträge erstattet erhält, sind die Honoraraufwendungen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Aufwendungen sind auch keine vorweggenommenen Werbungskosten bei § 22 EStG vor, ein Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG findet ebenfalls nicht statt.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 62, § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1, §§ 19, 22; FGO § 115 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen als Werbungskosten von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der H GmbH. Er schloss im Oktober 2004 mit der S und Partner Unternehmerberatung GmbH eine Vereinbarung über eine betriebswirtschaftliche Beratung. Gegenstand dieser Beratung war die Erörterung, ob für die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer Beiträge zu den Sozialversicherungen abgeführt werden müssen. Zudem schlossen der Kläger und die von ihm beauftragte Unternehmerberatung eine Honorarvereinbarung, wonach der Kläger ein Basishonorar in Höhe von 2.900 € zuzüglich Umsatzsteuer zahlen musste, wenn die Sozialversicherungspflicht des Klägers verneint wird. Zudem wurde für den Fall, dass Beiträge aus der Vergangenheit erstattet werden, ein Erstattungshonorar in Höhe von 12% der bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingehenden Bruttoerstattungen zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.
Ende des Jahres 2004 stellte die Kaufmännische Krankenkasse fest, dass der Kläger nicht sozialversicherungspflichtig ist. Daraufhin stellte die von dem Kläger beauftragte Unternehmerberatung dem Kläger das Basishonorar in Höhe von 3.364,00 € in Rechnung. Diesen Betrag überwies der Kläger noch im Dezember 2004.
Im Laufe des Jahres 2005 erstattete die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz die entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 31.973,86 € und die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 9.158,82 €. Dem nachfolgend stellte die Unternehmerberatung ein Erstattungshonorar in Höhe von 8.901,52 € und in Höhe von 2.549,81 € in Rechnung. Die Rechnungen beglich der Kläger im Veranlagungszeitraum 2005.
In seiner Einkommensteuererklärung für den streitigen Veranlagungszeitraum 2005 gab der Kläger die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an und legte die beiden Rechnungen über die Erstattungshonorare in Höhe von insgesamt 11.451,33 € vor.
Der Beklagte änderte daraufhin gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2002 und 2003 dergestalt, dass die erstatteten Versicherungsbeiträge nicht mehr zum Sonderausgabenabzug zugelassen wurden.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 26. Oktober 2006 wurden die Beraterkosten in Höhe von 11.451,33 € weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Beklagte begründete den unterlassenen Sonderausgabenabzug damit, dass Beraterhonorare nicht in der Aufzählung des § 10 Abs. 1 EStG enthalten seien.
Mit seinem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch führte der Kläger zunächst an, dass die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung voll steuermindernd geltend gemacht werden könnten, da nach dem Alterseinkünftegesetz der Rentenbezug voll besteuert wird. Andernfalls werde das "Netto-Prinzip" nicht gewährleistet. Zudem verwies er auf anhängige Verfahren, bei denen die Berücksichtigung der entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 1 EStG gefordert werde.
Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass durch die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge keine Aufwendungen entstanden seien, die als vorweggenommene Werbungskosten angesetzt werden könnten und die Beraterleistungen nicht dazu gedient hätten, eine Einkunftsquelle zu erwerben oder zu sichern. Dem entgegnete der Kläger, dass die Aufwendungen für Beraterleistungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abzuziehen seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Berücksichtigung der Beraterhonorare als Sonderausgaben scheide aus, weil solche nicht im Katalog des § 10 Abs. 1 EStG aufgeführt seien und darüber hinaus auch solche Aufwendungen nicht abzugsfähig seien, die im Veranlassungszusammenhang mit in § 10 Abs. 1 EStG aufgeführten Aufwendungen stünden. Der Ansatz von Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 Nr. 1 E...