Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei Option
Leitsatz (amtlich)
Ist der Vorsteuerabzug erst nach Ausübung der Option und daher nicht allein durch den Bezug eines Gegenstandes für das Unternehmen möglich, so müssen andere Beweisanzeichen als die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen herangezogen werden.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung von Wohnungen.
Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und betreibt ein Vermietungsunternehmen. Vermietet wurde bereits vor den Streitjahren das Gebäude B-Straße ... in M. Die Umsätze aus der Vermietung des Objekts wurden seit 1998 beim Beklagten erklärt und entsprechend veranlagt.
Am 14. Februar 2003 stellte der Kläger bei der Stadt M einen Antrag auf Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit Schwimmhalle und Einliegerwohnung in der W-Straße ... in M. Die Baugenehmigung hierfür wurde im vereinfachten Verfahren am 7. Mai 2003 erteilt. Am 1. Juli 2003 wurde mit dem Bau begonnen. Am 8. November 2005 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung einer zweiten Einliegerwohnung im Untergeschoss des Gebäudes, welche im vereinfachten Verfahren am 4. Januar 2006 erteilt wurde. Am 6. Februar 2006 wurde dem Bauaufsichtsamt die Fertigstellungsanzeige abgegeben, dass das Vorhaben in zwei Wochen abschließend fertig gestellt sei.
Im Januar 2006 reichte der Kläger eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 2003 sowie eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal 2004 beim Beklagten ein, in denen erstmals anteilige Vorsteuerbeträge aus der Errichtung eines Gebäudes in der W-Straße in M geltend gemacht wurden. Im Februar 2006 reichte der Kläger die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2005 ein, und machte darin die im Zusammenhang mit dem Objekt entstandenen Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2005 geltend. In den folgenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind laufend Vorsteuerbeträge für das Objekt enthalten.
Bei einer Besichtigung des Wohnhauses durch die Umsatzsteuer-Sonderprüferin am 31. März 2006 gab der Kläger an, es sei schon von Baubeginn an beabsichtigt gewesen, die beiden Einliegerwohnungen möbliert an größere Firmen zu vermieten, die diese wiederum an Arbeitnehmer zeitweise zu Wohnzwecken überlassen würden, beispielsweise an ausländische Arbeitnehmer während eines Inlandsaufenthaltes von meist 12 bis 15 Monaten. Dies würde auch in einem Objekt in der B-Straße bereits seit längerer Zeit praktiziert. Die Mietersuche erfolge über die Firma "t", mit der auch bei der Vermietung der B-Straße zusammengearbeitet worden sei. Die Mietersuche beginne erst jetzt, da dies bislang auf Grund eines Wasserschadens nicht möglich gewesen wäre. Die zweite Einliegerwohnung sei ebenfalls bereits von Beginn an geplant gewesen, da in dem Baugebiet jedoch Objekte mit drei Wohneinheiten nicht zulässig gewesen wären, sei die Genehmigung erst im Jahr 2005 eingeholt worden. Er selbst bewohne mit seiner Familie das Objekt seit Juni 2005, habe sich allerdings noch nicht umgemeldet. Von den fünf Stellplätzen in der Tiefgarage des Gebäudes sollten drei Stellplätze für die Mieter ausgewiesen und zwei Stellplätze eigengenutzt werden. Die Nutzung der Schwimmhalle und der Sauna solle in den Mietverträgen auch den Mietern eingeräumt werden (Blatt 55 der Bp-Handakte).
Nach den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung verfügt das Objekt über einen Nutzfläche von 1.128qm, von denen auf den für eigene Wohnzwecke genutzten Teil 518qm, auf die Einliegerwohnung im Erdgeschoss 58qm, auf die Einliegerwohnung im Kellergeschoss 65qm und die restliche Fläche u.a. auf Schwimmhalle, Sauna und Tiefgarage entfallen. Zum Zeitpunkt der Prüfung sei noch keine Vermietung der Einliegerwohnungen erfolgt. Die Zuordnung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge auf die Einliegerwohnungen sei anhand eines Verhältnisses von 80% eigengenutzt zu 20% vermietet erfolgt, soweit nicht die Handwerkerrechnungen bereits getrennt gestellt und den Einliegerwohnungen direkt zugeordnet worden seien. Der Aufteilungs-Maßstab sei geschätzt, da die gemeinschaftlichen Flächen nicht eindeutig einer Nutzung zugeordnet werden könnten. In den aufgeteilten Beträgen seien die Aufwendungen für die Schwimmhalle nicht komplett enthalten. Ausgehend von einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. € 3,2 Mio. bei Grundstückskosten von € 1,147 Mio. würden von den Herstellungskosten von ca. € 2,053 Mio. nach den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen auf die Einliegerwohnungen Herstellungskosten von ca. € 803.000 entfallen, was einem Anteil von 39% an den Gesamtherstellungskosten entsprechen würde. Dem stünde allerdings ein Flächenanteil von nur rd. 11% beziehungsweise rd. 20% ohne gemeinschaftlich genutzte Räume gegenüber. Da insbesondere die Schw...