Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Steuerfreiheit von Benzingutscheinen für Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Benzingutscheine in der Weise, dass diese eine bestimmte, in Litern bemessene Menge eines Treibstofftyps in einem bestimmten Monat an einer Tankstelle ihrer Wahl tanken können und erfolgt die Einlösung in der Weise, dass der Arbeitnehmer den Betrag zunächst verauslagt und der Arbeitgeber den verauslagten Betrag sodann erstattet, liegt kein steuerfreier Sachbezug, sondern Barlohnzahlung vor.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 50
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin, ein Autohandelshaus in der Rechtsform der GmbH, einer Arbeitnehmerin steuerfreie Tankgutscheine zugewandt hat.
Der Beklagte führte für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2007 bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Laut Bericht vom 18. August 2008 wurde dabei festgestellt, dass die Klägerin ihrer Arbeitnehmerin S. K. monatlich so genannte Benzingutscheine zur Verfügung gestellt hatte, mit denen diese bei einer beliebigen Tankstelle ihrer Wahl tanken konnte. Die Benzingutscheine enthielten die namentliche Angabe der Arbeitnehmerin sowie die Zusage, dass diese eine bestimmte, in Litern bemessene Menge eines Treibstofftyps in einem bestimmten Monat tanken könne. Hierzu wird verwiesen auf Benzingutscheine für den Mai 2006 und Juni 2007 (Blatt 60 bis 61 der Lohnsteuerakten Arbeitgeber). Die Arbeitnehmerin fuhr sodann im Laufe des Monats zu einer Tankstelle ihrer Wahl, tankte dort, verauslagte den geschuldeten Betrag gegenüber der Tankstelle und ließ sich danach auf dem Gutschein von der Klägerin bestätigen, den verauslagten Betrag von dieser erstattet bekommen zu haben. Für den genannten Benzingutschein vom Juni 2007 bedeutet dies, dass er am 1. Juni 2007 ausgestellt wurde, die Mitarbeiterin am 21. Juni 2007 ihr Fahrzeug mit dem entsprechenden Treibstoff in der zugesagten Menge betankte und am 22. Juni 2007 den verauslagten Betrag von der Klägerin erhielt.
Laut Prüfungsbericht handelte es sich um Gutscheine, mit denen die Mitarbeiterin der Klägerin im Jahre 2005 in Höhe von 161,16 €, im Jahr 2006 in Höhe von 483,85 € sowie im Jahr 2007 in Höhe von 501,99 € Erstattungen für die Betankung ihres Fahrzeugs erhielt. Darauf erhob der Beklagte mit dem Nettosteuersatz der Mitarbeiterin in 2005 Lohnsteuern in Höhe von 51 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 2,80 € und Kirchensteuer in Höhe von 4,59 €. In 2006 fielen danach 179 € Lohnsteuer, 9,84 € Solidaritätszuschlag und 16,12 € Kirchensteuer an, in 2007 179 € Lohnsteuer, 9,84 € Solidaritätszuschlag und 16,11 € Kirchensteuer.
Dabei ging der Beklagte davon aus, dass es sich trotz der von der Klägerin vorgenommenen Beschränkung auf eine Treibstoffmenge, deren aktueller Gegenwert den Wert gemäß § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG von 44 € nicht überstieg, nicht um einen steuerfreien Sachbezug gehandelt habe.
Dem gemäß erging am 1. September 2008 ein Nachforderungsbescheid gegen die Klägerin, nach der diese nach § 40 EStG mit den genannten Beträgen in Anspruch genommen wurde. In Höhe von zusammen 468,30 € erging an sie eine Zahlungsaufforderung.
Mit ihrem Einspruch hiergegen trug die Klägerin vor, es handele sich im Streitfall nicht um eine Barzuwendung, sondern um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze von 44 € anzuwenden sei beziehungsweise um Auslagenersatz, der eine steuerfreie Zuwendung außerhalb des Arbeitslohnes darstelle. Nach einer Entscheidung des FG München vom 26. November 2007 (8 V 3556/07) sei ein Sachbezug wegen der Eintragung eines Geldbetrages auf dem Benzingutschein ausgeschlossen worden. Dies sei im Streitfall nicht geschehen, im Umkehrschluss seien daher die Grundsätze der Entscheidung anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen seien steuerrechtlich Einnahmen dann als zugeflossen zu betrachten, wenn die "wirtschaftliche" Verfügungsmacht über die in Geld- oder Geldeswert bestehenden Güter vom Arbeitnehmer erlangt worden sei. Dies sei stets dann der Fall, wenn der Empfänger wirtschaftlich über die Ware verfügen könne, wobei das Innehaben eines Rechts sie zu beziehen bereits ausreiche. Eine solche Verfügungsmacht beginne regelmäßig mit der Übergabe des Gutscheins, auf die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die zu beziehende Ware komme es nicht an. Auf den Streitfall übertragen bedeute dies, dass die Angestellte der Klägerin bereits mit dem Erhalt des Gutscheins, durch welchen sie erst berechtigt gewesen sei, den Kraftstoff zu beziehen, einen Anspruch auf den Sachbezug innegehabt hätte. Somit seien stets Sachbezüge an die Angestellte gewährt worden.
Am 11. November 2008 hob der Beklagte den Nachforderungsbescheid vom 1. September 2008 nach § 172 Absatz 1 Nummer 2a AO mit dem Hinweis auf, damit erledige sich der Einspruch aus formellen Gründen. Bei den mit Nachforderungsbescheid festgesetzten Beträgen handele ...