rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen auf Genussrechte als Dauerschulden
Leitsatz (redaktionell)
Die gewinnabhängigen Zahlungen auf ein Genussrecht sind auch dann als Dauerschulden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 GewStG zuzurechnen, wenn das Genussrechtkapital unkündbar und zinslos zur Verfügung gestellt und handelsrechtlich beim Empfänger des Kapitals wie Eigenkapital behandelt wurde.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die gewinnabhängigen Zahlungen auf ein Genussrecht gem. § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - als Entgelt für Schulden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden können.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb elektrischer Steuerungsteile und Instrumente ist. Ihr seit dem 1. April 1989 abweichendes Wirtschaftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.
Am 28. Dezember 1988 schloss die Klägerin mit der Deutschen ... mit Sitz in ... (im folgenden: DR; zur gesellschaftsrechtlichen Verflechtung vgl. Bp-Akte) einen Genussrechtsvertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
„1. Der Genussrechtsinhaber verpflichtet sich, an den Genussrechtsverpflichteten ... ein Genussrechtskapital in Höhe von DM 1.700.000 auszuzahlen. Der Genussrechtsinhaber hat keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals.
2.1 Der Genussrechtsverpflichtete wird an den Genussrechtsinhaber 80 v. H. der nach dem 31. März 1990 erwirtschafteten Jahresüberschüsse, die sich vor Berücksichtigung von etwaigen Gewinnausschüttungen und vor Berücksichtigung der an den Genussrechtsinhaber zu leistenden Beträge ergeben würden, bis zu einer Gesamthöhe von DM 2.600.000 zahlen.
...
4.1 Der Genussrechtsvertrag kann nicht gekündigt werden. Weder eine Veränderung des gezeichneten Kapitals des Genussrechtsverpflichteten noch seine Verschmelzung mit oder auf eine andere Gesellschaft haben Einfluss auf Bestand und Inhalt des Genussrechts.
...
5. Die Genussrechte gewähren dem Genussrechtsinhaber ausschließlich ein Gläubigerrecht. Sie beinhalten keine Gesellschafterrechte, insbesondere keine Teilnahme, Mitwirkungs- und Stimmrechte in den Gesellschaftsversammlungen des Genussrechtsverpflichteten, keine Rechte bei Kapitalerhöhungen sowie keine Ansprüche auf Beteiligung am Liquidationserlös im Falle der Liquidation des Genussrechtsverpflichteten.“
Die Zahlung des Genussrechtskapitals hatte die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1988 erfolgswirksam vereinnahmt (vgl. Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1988 in BilA) und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigt (vgl. Bescheid für 1988 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 4. Juli 1990). Eine Passivierung der Genussrechtsverpflichtung in der Bilanz erfolgte nicht. Die Verpflichtung ist in dem Bescheid über den Einheitswert des gewerblichen Betriebsvermögens nicht erfasst worden. Demgemäß erfolgte keine Hinzurechnung zum Gewerbekapital gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG. Erstmals im nunmehr abweichenden Wirtschaftsjahr 1990 / 1991 entrichtete die Klägerin einen Betrag in Höhe von 413.143,-- DM gemäß ihrer Verpflichtung nach Ziffer 2.1 des Genussrechtsvertrages, den sie in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgabe behandelte.
Anlässlich einer in den Jahren 1994 / 1995 durchgeführten Außenprüfung gelangte der Prüfer zur Ansicht, die im Wirtschaftsjahr 1990 / 1991 für das Genussrecht geleistete Zahlung stelle ein Entgelt für eine Dauerschuld im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG dar und rechnete die Hälfte der Zahlung von 413.143,-- DM = 206.571,-- DM dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zu (vgl. Tz. 5.01 und Anlage 5 des Bp-Berichtes vom 21. Juni 1995). Das Finanzamt folgte der Rechtsauffassung des Prüfers und erließ am 25. März 1996 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid. Den Einspruch wies es mit Entscheidung vom 23. November 1998 zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Zahlung auf das Genussrecht kein Entgelt für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG sei. Im Regelfall seien nach dieser Vorschrift solche Entgelte zu erfassen, die für die Überlassung von Fremdkapital entrichtet würden. Dies entspräche dem Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer, die den objektiven, d. h. den aus der Ertragskraft des Unternehmens erwirtschafteten Gewinn erfassen wolle und deshalb die Zahlung auf langfristig überlassenes Kapital dem Gewinn hinzurechne, um eine Gleichstellung mit Erträgen aus originärem Eigenkapital zu erreichen. Im Streitfall gehöre das Genussrechtskapital dem Eigenkapital der Klägerin an. Denn es sei ihr ohne Rückzahlungsverpflichtung auf Dauer überlassen worden und erfülle damit die Anforderungen des formellen Eigenkapitalbegriffs. Aber auch nach der materiellen Eigenkapitaldefinition zähle das Genussrechtskapital zum Eigenkapital, weil es dem Genussrechtsberechtigten keine Teilnahme am Liquidationserlös und keine Festansprüche, z. B. eine Verzinsun...