Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991 – 1993. Gewerbesteuermeßbetrag 1991–1993
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Betriebsausgabenabzug für an den im Betrieb des Klägers arbeitenden Sohn bezahlte bzw. versprochene Gewinntantiemen und Verkaufsprovisionen in Streit.
Der Kläger ist Inhaber eines … betriebes. Sein Sohn war im Betrieb bis Oktober 1993 zuletzt als Geselle beschäftigt. Der Sohn, der bereits 1991 die Meisterprüfung abgelegt hatte, eröffnete im November 1993 seinen eigenen Gewerbebetrieb und war in der Folgezeit für den Kläger als Subunternehmer tätig.
Im Zeitraum vom 7. bis 10. März 1995 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Der Prüfer beanstandete u. a. folgende an den Sohn gezahlte und versprochene Tantiemen und Verkaufsprovisionen, die als Betriebsausgabe verbucht worden waren:
Tnr. 1.11 Tantiemeaufwendungen
|
1991 |
|
1992 |
1993 |
|
DM |
|
DM |
DM |
lt. StB Lohnaufwand |
30.673,00 |
|
5.215,35 |
… |
lt. StB Verkaufsprov. |
… |
+ |
8.284,65 |
… |
|
… |
+ |
37.900,00 |
… |
lt. StB Fremdarbeiten |
… |
|
… |
15.900,00 |
lt. StB Gesamtaufwand |
30.673,00 |
|
51.400,00 |
15.900,00 |
lt. Ap. |
… |
|
… |
… |
Minderung lt. Ap. |
30.673,00 |
|
51.400,00 |
15.900,00 |
Diese Änderungen führten zu einer Minderung der Betriebsausgaben für das Kalenderjahr 1991 in Höhe von 30.673,00 DM, für das Kalenderjahr 1992 in Höhe von 51.400,00 DM sowie für das Kalenderjahr 1993 von 15.900,00 DM.
Zur Begründung führte der Prüfer an, daß die Tantiemevereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Sohn steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten, da sie nicht bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses klar und eindeutig abgeschlossen worden seien. Außerdem seien die Tantieme Zahlungen nicht zeitnah erfolgt. Die Kürzung des Passivpostens „sonstige Verbindlichkeiten” in Höhe von 37.900,00 DM betreffend die noch nicht beglichene Tantiemeforderung des Sohnes zum 31. Dezember 1993 begründete der Prüfer obendrein damit, daß es sich hierbei um eine doppelte Verbuchung von betrieblichem Aufwand gehandelt habe, da am 15. Dezember 1993 eine Teilzahlung auf diese Verbindlichkeit Tantiemeforderung in Höhe von 18.285,00 DM geleistet worden sei, diese jedoch zusätzlich als Aufwand über das Konto Fremdarbeiten erfaßt worden sei, weil der Sohn ab November 1993 für den Kläger eine selbständige Unternehmertätigkeit ausgeübt habe.
Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ mit Datum vom 1. August 1995 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 sowie geänderte Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 1991 bis 1993.
Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. November 1995 als unbegründet zurückwies.
Der Kläger hat hiergegen fristgerecht Klage erhoben. Er macht geltend, daß der Beklagte die in den jeweiligen Bilanzen enthaltenen Tantiemeaufwendungen des Klägers zu Unrecht nicht anerkannt habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten beruhten die Tantiemeaufwendungen des Klägers sehr wohl auf einem Leistungsaustausch. Die Tantiemeaufwendungen des Klägers 1991/1992 über 30.673,00 DM für das Kalenderjahr 1991 bzw. 51.400,00 DM für das Kalenderjahr 1992 seien dem Kläger tatsächlich entstanden. Hiermit seien Mehrarbeitsleistungen seines Sohnes als Arbeitnehmer des Klägers in dem betreffenden Zeitraum entsprechend der Vereinbarung vom 15. Dezember 1988 abgegolten worden. In diesem Zusammenhang legte der Kläger eine Kopie des Arbeitsvertrages zwischen ihm und seinem Sohn vom 15. Dezember 1988 vor. Diese hat folgenden Wortlaut:
„Arbeitsvertrag zwischen …, und … geb. …
Der monatliche Arbeitslohn wird in bar ausgezahlt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf 40 Stunden festgesetzt.
Urlaub nach Tarifvertrag.
Für Mehrleistungen werden ab 1989 ca. 8 % vom gemeinsam erwirtschafteten Gewinn an den o.a. Arbeitnehmer gezahlt.
Berechnung erfolgt nach Gewinnermittlung.”
Für gleichgeartete Leistungen seien dem Kläger von seinem Sohn der Betrag von 15.900,00 DM für 1993 für „Fremdarbeiten” in Rechnung gestellt und vom Kläger gezahlt worden. Damit seien Werkleistungen des Sohnes für den Kläger vergütet worden. Für 1993 seien diese Aufwendungen für „Fremdarbeiten” erfolgt, da der Sohn in diesem Zeitraum als selbständiger Unternehmer tätig gewesen sei.
Darüber hinaus weist der Kläger darauf hin, daß der Beklagte gleichartige Aufwendungen des Klägers in den Vorjahren ohne Beanstandungen anerkannt habe.
Desweiteren ist er der Auffassung, daß die Vereinbarung zwischen ihm und seinem Sohn sehr wohl einem Fremdvergleich standhalte, weil er im Veranlagungszeitraum 1991 an seinen Mitarbeiter … auf der Basis einer gleichlautenden Vereinbarung Provisionen in Höhe von 65.600,00 DM gezahlt habe. Die mit seinem Mitarbeiter … getroffene Vereinbarung sei mit der hier vorliegenden identisch gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der geänderten Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 und der geänderten Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuer...