Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Zuflusszeitpunkt einer aufgrund Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages geleisteten Nutzungsentschädigung. Bei Auflösung eines Grundstückskaufvertrages nicht zurückgezahlter Kaufpreisanteil als zeitanteiliges Nutzungsentgelt. Einkommensteuer 1981
Leitsatz (redaktionell)
Zahlt der Veräußerer eines Grundstücks aufgrund der Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages den erhaltenen Kaufpreis bis auf den Teilbetrag zurück, den der Käufer als Entschädigung für die rechtsgrundlose Nutzung zu leisten hat, liegt ein bei dem Veräußerer als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassender Zufluss des Entschädigungseinbehaltes nur insoweit vor, als dieser zeitanteilig auf die im Veranlagungszeitraum erfolgte rechtsgrundlose Nutzung entfällt.
Normenkette
EStG §§ 21, 11; BGB § 142 Abs. 1, § 818 Abs. 1, § 812 Abs. 1, § 812
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid 1981 vom 26. August 1991 wird teilweise aufgehoben. Dem Beklagten wird die Berechnung der Einkommensteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 47 v.H. und der Beklagte zu 53 v.H. zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger waren Eigentümer des bebauten Grundstücks … in dem der Kläger eine frauenärztliche Praxis und eine Frauenklinik betrieb. Das Gebäude enthielt außerdem Wohnungen.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Januar 1981 veräußerten die Kläger das Grundstück an Herrn … gegen eine auf die Dauer von 20 Jahren zu zahlende jährliche Rente von 50.000,– DM, zahlbar in vierteljährlichen Raten von 12.500,– DM. Außerdem wurde vereinbart, daß Herr … für die Klinik- und Praxiseinrichtung, die Ausstattung der im Anwesen eingerichteten Privatpraxis, die Einrichtung des Büros, die Medikamente usw. einen Barbetrag von 167.213,– DM an den Kläger zahlt.
Am 01. April 1981 übernahm Herr … das Anwesen samt Praxis und zahlte an die Kläger 162.315/55 DM auf den Kaufpreis der Klinikausstattung usw. sowie 25.000,– DM auf die Rentenverpflichtung. Herr … betrieb die Klinik vom 01. April 1981 bis zum 22. Juni 1981. Die Frauenarztpraxis war vom 01. April 1981 bis Ende 1981 geöffnet. Die im Anwesen befindliche Wohnung hielt der Kläger vom 01. April 1981 bis 12. April 1982 inne. Einzelne Zimmer in dem Anwesen waren noch im Sommer 1982 durch Herrn … an Dritte vermietet. Beginnend im November 1981 und über die Jahreswende 1981/1982 fochten Herr … und die Kläger den notariellen Vertrag wiederholt an. Später kam es zu mehreren Rechtsstreitigkeiten, in deren Verlauf die Kläger zunächst die Verfügungsmacht über das Grundstück zurückerlangten und später unter Abweisung der weitergehenden Widerklage zur Zahlung von 139.351,55 DM zuzüglich Zinsen verurteilt wurden (OLG … Urteil vom 02. Juli 1985 – 7 U 164/81). Das OLG … … ging davon aus, daß den Klägern 48.000,– DM wegen der Nutzung des Anwesens durch Herrn … zustünden.
Bei einer die Veranlagungszeiträume 1981–1984 umfassenden Außenprüfung im Jahr 1986 ermittelte der Prüfer für den Zeitpunkt der Praxisaufgabe (31. März 1981) den Entnahmegewinn für das zum Betriebsvermögen gehörende Grundstück zunächst wie folgt:
Kapitalisierter Gebäudewert |
630.400,– DM |
./. Buchwert |
30.400,– DM |
./. Kaufpreisminderung |
50.000,– DM |
verbleibender Gebäudewert |
550.000,– DM |
davon 42/5 v.H. betrieblicher Anteil |
233.750,– DM |
(Prüferhandakte Bl. 34). Im Anschluß an die am 27. Oktober 1986 abgehaltene Schlußbesprechung ging der Prüfer von folgendem Entnahmegewinn aus:
Kapitalisierter Grundstückswert |
630.400,– DM |
./. Veräußerungskosten, insb. Prozeßkosten |
30.400,– DM |
./. Kaufpreisminderung |
50.000,– DM |
Grundstück abzügl. Veräußerungskosten |
550.000,– DM |
davon betrieblicher Anteil 42,5 v.H. |
233.750,– DM |
./. Buchwert Grund und Boden |
14.535,– DM |
./. Buchwert Gebäude |
41.778,75 DM |
Entnahmegewinn |
177.436,25 DM |
(Prüfungsbericht vom 09. Juni 1982, Tnr. 15). Außerdem nahm der Prüfer an, bei dem Nutzungsvorteil von 48.000,– DM handele es sich um sonstige Einkünfte i. S. § 24 EStG (Tnr. 31).
Der Beklagte folgte dem Prüfer und änderte die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr entsprechend (Bescheid vom 12. März 1987). Aufgrund des Einspruchs der Kläger, der sich gegen den Ansatz der sonstigen Einkünfte richtete, änderte der Beklagte die Veranlagung. Er sah aufgrund des nunmehr vorgelegten OLG-Urteils den Nutzungsvorteil als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an und setzte davon als Werbungskosten AfA in Höhe von 8.691,– DM ab und berücksichtigte im übrigen gesondert festgestellte Verluste von 12.500,– DM (Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 1988).
Dagegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kläger vortragen, der von ihnen nicht zurückgezahlte Teil des Kaufpreises in Höhe von 48.000,– DM könne nicht als steuerbare Einkünfte behandelt werden, weil dies der in der Schlußbespre...