Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs für unternehmenseigene Pkw bei fehlendem inländischen Listenpreis
Leitsatz (redaktionell)
- Für umsatzsteuerliche Zwecke ist nach der für das Streitjahr maßgeblichen gesetzlichen Regelung die private Nutzung von dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Kraftfahrzeugen auch dann als Eigenverbrauch zu erfassen, wenn für diese Fahrzeuge kein inländischer Listenpreis bei Erstzulassung feststellbar ist.
- Bemessungsgrundlage für diesen Eigenverbrauch stellen die bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden tatsächlichen Kosten dar, soweit sie im Schätzungswege der privaten Nutzung zuzuordnen sind.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2; EStG § 6Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Tatbestand
Streitig ist die Ermittlung des Eigenverbrauches für die private Nutzung von dem unternehmerischen Bereich zugeordneter Personenkraftwagen.
Der Kläger war im Streitjahr 1996 als Steuerberater selbständig tätig. Nachdem er seine freiberufliche Praxis zunächst in ... betrieben hatte, verlegte er unter Beibehaltung des bisherigen Mandantenstammes seine berufliche Niederlassung im Herbst 1995 nach ..., seinem Wohnort.
In seiner für das Streitjahr eingereichten Umsatzsteuererklärung, die eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 12.880,50 DM auswies, erklärte er keinen Eigenverbrauch für eine private Verwendung von Kraftfahrzeugen.
Auf Nachfrage des Beklagten im Rahmen des Veranlagungsverfahrens hielt der Kläger an diesem Ansatz mit der Begründung fest, dass im Rahmen der für das Streitjahr gültigen gesetzlichen Regelungen für die von ihm genutzten Kraftfahrzeuge der Marke ..., Baujahr 1980, und..., Baujahr 1984, wegen des Fehlens eines inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung die Nutzungsentnahme mit Null zu bewerten sei. Seine beiden Fahrzeuge seien als Gebrauchtwagen aus Beständen des britischen Militärs erworben und niemals als Neufahrzeuge im Inland am Markt angeboten worden.
Abweichend hiervon setzte der Beklagte mit Umsatzsteuerbescheid vom 10. November 1997 für die private PKW-Nutzung einen Betrag von 6.958,-- DM an. Dabei ging er von den in der Gewinnermittlung des Klägers ausgewiesenen Kfz-Kosten in Höhe von 15.522,97 DM aus und schätzte den Umfang der privaten Nutzung mit 45%. Die Umsatzsteuer wurde mit 13.928,-- DM festgesetzt.
Den hiergegen am 26. November 1997 erhobenen Einspruch begründete der Kläger unter Bezugnahme auf seine bereits im Veranlagungsverfahren vorgetragene Auffassung. Nach der für das Streitjahr anzuwenden Fassung des EStG sei ein pauschaler prozentmäßiger Ansatz nicht vorgesehen. Im übrigen sei bei anderen rechtlichen Voraussetzungen in den Vorjahren eine private Nutzung mit 30% als angemessen akzeptiert worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1998 vertrat der Beklagte unverändert die Auffassung, für die beiden dem Unternehmensvermöge zugeordneten Militärfahrzeuge sei eine Nutzungsentnahme anzusetzen, obwohl für diese kein inländischer Listenpreis existiere. Er änderte die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung insoweit teilweise ab, als er bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1996 nach Bereinigung der bis dahin angesetzten Gesamt-Kfz-Kosten um AfA-Beträge für andere Wirtschaftsgüter und um nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Kosten einen Betrag von 10.627,-- DM zugrundelegte.
An dem prozentualen Ansatz von 45% für die private Nutzung hielt er fest, sodass sich eine festzusetzende Umsatzsteuer von 13.597,88 DM ergab.
Der Kläger habe keine Fahrtenbücher für die betroffenen Fahrzeuge geführt. Der Nutzungsanteil sei daher und in Ermangelung eines inländischen Listenpreises der Fahrzeuge zu schätzen. Im Rahmen dieser Schätzung sei davon auszugehen, dass die im Unternehmensvermögen des Klägers befindlichen Militärfahrzeuge Geländewagen sind, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in einem relativ hohen Maße privat genutzt werden. Der Kläger könne sich wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung nicht darauf berufen, dass in den Vorjahren der Umfang der privaten Kfz-Nutzung mit 30% angesetzt war. Schließlich komme ein höherer als der in R 118 EStR 1995 genannte private Nutzungsanteil von 30 bis 35% im allgemeinen bei Steuerpflichtigen in Betracht, deren betriebliche Tätigkeit sich wie im vorliegenden Streitfall im wesentlichen auf einen Ort beschränke und bei denen das Aufsuchen von Geschäftsfreunden erfahrungsgemäß im geringerer Umfang stattfinde.
Das wegen der gleichen Frage geführte Rechtsbehelfsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 wurde unter Ansatz einer privaten Kfz-Nutzung von 5.988,-- DM durch inzwischen bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 27. 4. 1998 mit einer festzusetzenden Einkommensteuer von 0,-- DM abgeschlossen.
Mit der am 24. Juli 1998 erhobenen Klage trägt der Kläger zunächst seine bereits im Einspruchsverfahren dargelegten Argumente hinsichtlich der mangelnden Bewertbarkeit ...