Schätzung des Bruttolistenpreis bei Importfahrzeugen
Wird ein Firmenwagen auch privat genutzt und kein Fahrtenbuch geführt, muss der geldwerte Vorteil der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden. Diese basiert auf dem inländischen Bruttolistenpreis. Was aber tun, wenn dieser nicht existiert, weil es sich um ein ausländisches Modell handelt? "Schätzen!", so die Antwort des Bundesfinanzhofs (BFH).
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Der Inhaber eines Autohauses fuhr als Firmenwagen einen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé. Er erwarb das Auto vom Importeur für 78.900 Euro. Zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils wendete der Unternehmer die Ein-Prozent-Methode auf den amerikanischen Listenpreis an und rechnete diesen Wert zum Importdatum in Euro um - das entsprach 53.977 Euro.
Ein-Prozent-Regelung: Bruttolistenpreis bemisst sich am Importpreis
Das Finanzamt hatte als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung die tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs in Höhe von 78.900 Euro angesetzt. Das Finanzgericht wählte den Mittelweg und nahm im ersten Rechtsgang eine Schätzung des Bruttolistenpreises vor und setzte dabei den Preis des Importeurs für das in Deutschland betriebsbereite Fahrzeug an; im Streitfall waren das 75.999 Euro.
Begründung: Der amerikanische Listenpreis eigne sich nicht als Bemessungsgrundlage. Denn dieser Preis orientiere sich am amerikanischen und nicht am deutschen Markt. Daher wählte das Finanzgericht den Preis als Bemessungsgrundlage, der sich am deutschen Absatzmarkt orientiert. Das war der Preis des Importeurs für das in Deutschland betriebsbereite Fahrzeug.
Die dagegen eingelegte Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof als unbegründet abgelehnt und ist der Schätzung des Finanzgerichts gefolgt.
Geldwerter Vorteil bei Importfahrzeug: Bruttolistenpreis schätzen
Ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.
Der inländische Bruttolistenpreis ist jedenfalls dann nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen. Genau das war hier der Fall.
Im Urteilsfall ging es um einen Selbständigen, die Problematik ist jedoch genauso bei Arbeitnehmern denkbar und die Grundsätze ebenso anzuwenden.
Bruttolistenpreis bei Re-Importen: Schätzvorgabe der Finanzverwaltung
Für den pauschalen Nutzungswert ist auch bei re-importierten Kraftfahrzeugen der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung maßgebend. Der Listenpreis für ein Importfahrzeug, für das kein inländischer Listenpreis ermittelbar ist, kann auf der Grundlage verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure geschätzt werden (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. November 2017, Aktenzeichen III R 20/16 und Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 3. März 2022, Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/21/10004 :001).
Soweit das re-importierte Kraftfahrzeug mit zusätzlicher Sonderausstattung versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen hat, ist der Wert der Sonderausstattung, der sich aus der Preisliste des Herstellers ergibt, zusätzlich zu berücksichtigen. Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug geringwertiger ausgestattet ist, ist der Wert der "Minderausstattung" anhand des inländischen Listenpreises eines vergleichbaren inländischen Kraftfahrzeugs angemessen zu berücksichtigen.
Ein-Prozent-Regelung: Nachträgliche Einbauten erhöhen nicht Bruttolistenpreis
Nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwerts, beispielsweise durch nachträglichen Einbau von Sonderausstattung, bleiben bei der Listenpreisregelung unberücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage ist auch in solchen Fällen der (inländische) Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2012 zur Ein-Prozent-Regelung auf Grundlage der Bruttolistenneupreise, Aktenzeichen VI R 51/11.)
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