Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Bei der pauschalen Methode spielt es keine Rolle, in welchem Umfang der Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten genutzt wird. Der Unternehmer kann die 1 %-Methode sogar dann anwenden, wenn sein Arbeitnehmer den Firmenwagen nahezu ausschließlich für private Fahrten verwendet.
Die Monatswerte sind auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit) im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Kürzungen der Werte, z. B. wegen einer Beschriftung des Kraftwagens, oder wegen eines privaten Zweitwagens sind nicht zulässig.
Listenpreis ist – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen – die auf volle hundert EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich
- der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und
- der Umsatzsteuer.
Grundlage für die Berechnung ist der Listenpreis
Der maßgebliche Listenpreis ist der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann. So muss z. B. die Privatnutzung von Taxis auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises erfolgen und nicht nach den besonderen Herstellerpreislisten für Taxis und Mietwagen. Der BFH führt aus, dass der im Gesetz bezeichnete Listenpreis weder auf die Neuanschaffungskosten noch auf den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abstellt. Es handelt sich vielmehr um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw. Bei einem Kraftwagen, der aus Sicherheitsgründen gepanzert ist, kann der Listenpreis des leistungsschwächeren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre.
Die Ermittlung des Listenpreises eines Fahrzeugs im Jahr der Erstzulassung ist nicht immer einfach, wie einige Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen:
Probleme ergeben sich, wenn für ein ausländisches Fahrzeug im Inland kein Listenpreis verfügbar ist, z. B. weil es sich um ein Importfahrzeug handelt. Handelt es sich um ein Fahrzeug, das mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist, kann der Bruttolistenpreis für dieses Fahrzeug angesetzt werden. Besteht keine Vergleichbarkeit, kann sich die Schätzung an den typischen Bruttoabgabepreisen orientieren, die Importfahrzeughändler, die das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.
Aus USA importiertes Fahrzeug wird an Arbeitnehmer überlassen
Im Betriebsvermögen des Unternehmers befand sich ein Kraftfahrzeug der Marke Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé. Der Unternehmer erwarb das aus den USA importierte Fahrzeug zu einem Bruttopreis von 78.900 EUR von der Autohaus-GmbH, die das Fahrzeug für 75.999 EUR erworben hatte. Der Unternehmer ermittelte die private Nutzung des Fahrzeugs mithilfe der 1 %-Regelung.
Weil kein inländischer Listenpreis vorhanden war, legte der Unternehmer den amerikanischen Listenpreis in Höhe von umgerechnet 53.977 EUR (Tageswechselkurs) zugrunde. Hieraus ergab sich ein Bruttoentnahmewert von 3.725,57 EUR sowie eine außerbilanzielle Hinzurechnung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Höhe von 420,12 EUR. Im Rahmen einer Betriebsprüfung zog der Prüfer als Bemessungsgrundlage die tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs in Höhe von 78.900 EUR heran. Hieraus ergab sich ein Entnahmewert in Höhe von 5.453,57 EUR. Das Finanzgericht legte bei der Berechnung nach der 1 %-Regelung den Einkaufspreis der Autohaus-GmbH in Höhe von 75.999 EUR zugrunde.
Der BFH hat entschieden, dass bei einem Importfahrzeug nicht der ausländische Listenpreis anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden kann. Der ausländische Listenpreis spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen (deutschen) Neuwagenmarkt gilt. Er berücksichtigt insbesondere nicht die für den Endverkauf notwendigen Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem deutschen Markt. Ebenso wenig orientiert sich der ausländische Listenpreis an den inländischen Marktgegebenheiten (z. B. Konkurrenzverhältnisse zu anderen Herstellern) und den damit zusammenhängenden Händlermargen. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass der ausländische Bruttolistenpreis bereits die Händlermarge des ausländischen Neuwagenhändlers beinhaltet.
Fazit: Bei einem Importfahrzeug, dass mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist, kann der Bruttolistenpreis für dieses Fahrzeug angesetzt werden. Besteht keine Vergleichbarkeit, muss der Wert geschätzt werden. Dabei ist der typische Bruttoabgabepreis anzusetzen, den der Importfahrzeughändler von seinem Kunden verlangt.