Entscheidungsstichwort (Thema)

Null-Regelung bei Leistung durch eine Domizilgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Ausnahme gem. § 52 Abs. 2 UStDV liegt nicht vor, wenn es sich bei dem Leistenden um eine Domizilgesellschaft handelt, weil der Leistungsempfänger mangels Unternehmereigenschaft der Domizilgesellschaft den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen kann.

 

Normenkette

UStDV § 52 Abs. 2, §§ 51, 55; UStG § 18 Abs. 8 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.09.2004; Aktenzeichen V R 82/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die sog. Null-Regelung nach § 52 Abs. 2 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV - anwenden konnte.

Die Klägerin betreibt ein ... Für die Jahre 1992 bis 1995 wurde in 1997 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Das Prüfungsergebnis ist im Betriebsprüfungsbericht vom 10. November 1997 dargestellt. Unter Tnr. 1.09 Nr. 3 hat die Betriebsprüfung ausgeführt, dass in den Kalenderjahren 1992 bis 1995 folgende Zahlungen an „Subunternehmer“ aus England als Betriebsausgaben verbucht waren:

1992

1993

1994

DMM

DM

DM

... Ltd

402.920

222.436

-

... Ltd

-

391.411

318.344

... Ltd.

-

-

24.587

402.920

613.847

342.931

Die Zahlungen erfolgten jeweils durch Barschecks. Der Empfänger der Zahlungen sei nicht nachgewiesen worden. Umsatzsteuerrechtlich sei im Rahmen des Abzugsverfahrens die sog. Null-Regelung angewandt worden (§ 52 Abs. 2 UStDV). Nach den Unterlagen des Beklagten handele es sich bei den genannten Firmen eindeutig um sog. Briefkastenfirmen, weshalb nach Auffassung des Beklagten diese Null-Regelung nicht anwendbar sei, weil die Klägerin im Falle des Ausweises der Umsatzsteuer in einer Rechnung jeweils gem. § 52 Abs. 2 Nr. 2 UStDV nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Klägerin wurde daraufhin mit Bescheid vom 5. Oktober 1998 als Haftende gem. § 55 UStDV im umsatzsteuerlichen Abzugsverfahren für Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 49.481,00 DM für 1992, von 80.067,00 DM für 1993 und von 44.730,00 DM für 1994 in Anspruch genommen. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 1999 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass der Haftungsbescheid nicht darauf gestützt werden könnte, dass erhebliche Zweifel an der Identität zwischen Rechnungsaussteller und Leistenden bestünden. Im Streitfall seien keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer ausgestellt worden, so dass die Voraussetzung für die Anwendung der Null-Regelung gem. § 52 UStDV vorliegen würden. Die Klägerin habe sich bei Anbahnung der Geschäftsbeziehungen zu den Subunternehmen über diese Firmen informiert. Erstmals sei im Jahre 1992 die Firma H Ltd als Subunternehmer beauftragt worden. Vor der Auftragsvergabe habe sich die Klägerin die Gründungsurkunde der Gesellschaft, die Bescheinigung des S, die Bescheinigung der I und die Versicherungsbestätigung der ... AG vorlegen lassen. Es sei nicht verständlich, wieso eine angebliche Scheinfirma diese Bescheinigung und Nachweise erhalten habe. Die Klägerin sei daher davon ausgegangen, dass es sich bei der Firma H Ltd nicht um eine Scheinfirma gehandelt habe. Für die beiden anderen Subunternehmer habe sich die Klägerin die Gründungsurkunden vorlegen lassen. Im vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sog. Null-Regelung erfüllt. Es habe für sie kein Anlass bestanden, daran zu zweifeln, dass die leistenden Unternehmer und Rechnungsaussteller im Ausland ansässige Unternehmen gewesen seien. Der Beklagte behaupte, dass es sich bei einigen der Rechnungsaussteller um Scheinfirmen gehandelt haben könnte. Die vom Beklagten vorgelegte Liste der Oberfinanzdirektion Koblenz könne nicht zum Nachweis ausreichen. Ein Tatbestand könne nicht auf bloße Vermutung oder Unterstellung gestützt werden. Das vorhandene Kontrollmaterial könne allenfalls Anlass zu eigenen Untersuchungen sein, diese könnten aber nicht ersetzt werden. Behaupte der Beklagte, die als Rechnungsaussteller aufgetretene Person habe die abgerechnete Leistung nicht ausgeführt, so trage der Beklagte die objektive Beweislast für diese Behauptung. Habe der Leistungsempfänger die Steuern nicht einbehalten und abgeführt, so sei er verpflichtet, dies dem leistenden Unternehmer zu bescheinigen (§ 52 Abs. 4 UStDV). Diese Bescheinigung könne auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2000 sei diese Bescheinigung in Form einer Sammelbescheinigung vorgelegt worden. Somit komme nach alledem eine Haftungsinanspruchnahme nach § 55 UStDV nicht in Betracht. Die Haftungsinanspruchnahme scheitere auch aus formellen Gründen, da der Erlass des Haftungsbescheides im Ermessen des Beklagten stehe. Die Ermessensentscheidung sei schriftlich zu begründen. Diese Begründung fehle im vorliegenden Fall, da der Beklagte weder im angefochtenen Haftungsbescheid noch in der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung gerichtlich nachprüfbare Überlegungen dazu angestellt habe, warum ein Haftungsbescheid ergehe und warum die Kläg...

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