Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH I B 61/21)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Altersvorsorgesystemen ("401(k) pension plan")
Leitsatz (amtlich)
1. Leistungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan i.S. des § 401(k) des US-amerikanischen Internal Revenue Code sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Oktober 2020 X R 29/18, BFHE 271, 370).
2. Versorgungsleistungen, die - ggf. auch nur anteilig - wirtschaftlich von dem Steuerpflichtigen selbst durch Beitragszahlungen veranlasst worden sind, stellen weder Ruhegehälter noch ähnliche Vergütungen i.S. des Art. 19 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 oder des Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-USA 1989 dar.
Normenkette
DBAUS Art. 19; EStG § 1 Abs. 1 S. 1, § 22 Nr. 5 S. 1; NATOTrStat Art. X Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - das Recht des Beklagten in Streit, Zahlungen, die der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, in den Streitjahren (2015 bis 2017) aus zwei US-amerikanischen Altersvorsorgeplänen erhielt, der inländischen Besteuerung zu unterwerfen.
Der am … 1947 geborene Kläger trat am … 1967 in die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ein. Vom … 1970 bis zum … 2018 war der Kläger für den Army & Air Force Exchange Service (AAFES) tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seit dem Jahr 1970 hat er - zusammen mit seiner Ehefrau - einen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten inne.
Ausweislich der mit Distributions From Pensions, Annuities, Retirement or Profit-Sharing Plans, IRAs, Insurance Contracts, etc. überschriebenen und von der STATE STREET RETIREE SERVICES FOR AAFES GOVERNMENTAL PLAN ausgestellten Bescheinigungen erhielt der Kläger gross distributions in Höhe von 38.375,28 US-$ (2015), 38.384,87 US-$ (2016) und 38.554,51 US-$ (2017), von denen US-amerikanische Bundeseinkommensteuer in Höhe von 7.312,20 US-$ (2015), 7.318,44 US-$ (2016) und 7.333,70 US-$ (2017) einbehalten wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Bescheinigungen Distributions From Pensions, Annuities, Retirement or Profit-Sharing Plans, IRAs, Insurance Contracts, etc. für 2015 (Blatt 27 der Einkommensteuerakte), für 2016 (Blatt 75 der Einkommensteuerakte) und für 2017 (Blatt 93 der Einkommensteuerakte).
Ausweislich der ebenfalls mit Distributions From Pensions, Annuities, Retirement or Profit-Sharing Plans, IRAs, Insurance Contracts, etc. überschriebenen und von der National Financial Services LLC as agent for FIDELITY INVESTMENTS ausgestellten Bescheinigung sowie einer nicht näher bezeichneten Bescheinigung der Fidelity Brokerage Services LLC erhielt der Kläger darüber hinaus gross distributions in Höhe von 8.000 US-$ (2015), 5.000 US-$ (2016) und 7.500 US-$ (2017), von denen US-amerikanische Bundeseinkommensteuern in Höhe von 1.600 US-$ (2015), 500 US-$ (2016) und 750 US-$ (2017) einbehalten wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Bescheinigungen der Fidelity Brokerage Services LLC (Blatt 27 der Einkommensteuerakte; Blatt 11 der Sonderakte "Altersvorsorgeplan") sowie die Bescheinigung "Distributions From Pensions, Annuities, Retirement or Profit-Sharing Plans, IRAs, Insurance Contracts, etc." für 2017 (Blatt 93 der Einkommensteuerakte).
Ausweislich des Wage and Tax Statement erhielt der Kläger von der ARMY AND AIR FORCE EXCHANGE SERVICE wages, tips, other compensation in Höhe von 8.769,49 US-$ (2015) und 7.038,76 US-$ (2016), von denen US-amerikanische Bundeseinkommensteuer in Höhe von 3.335,11 US-$ (2015) und 2.772,84 US-$ (2016) einbehalten wurde. Im Streitjahr 2017 erhielt der Kläger von der RUSSELL V UNITED STATES QSF wages, tips, other compensation in Höhe von 16,06 US-$, von denen keine US-amerikanische Einkommensteuer einbehalten wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die 2017 W-2 and EARNINGS SUMMARIES (Blatt 76 und 104 der Einkommensteuerakte).
In seiner für Zwecke der US-amerikanischen Einkommensteuer auf Bundesebene gefertigten Erklärung gab der Kläger wages, salaries, tips, etc. in Höhe von 8.769 US-$ (2015), 7.039 US-$ (2016) und 16 US-$ (2017), IRA distributions in Höhe von 8.000 US-$ (2015) und 5.000 US-$ (2016) sowie Pensions and annuities in Höhe von 38.124 US-$ (2015), 38.134 US-$ (2016) und 45.803 US-$ (2017) an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Formulare U.S. Individual Income Tax Return 2015 (Blatt 12 der Einkommensteuerakte), 2016 (Blatt 66 der Einkommensteuerakte) und 2017 (Blatt 86 der Einkommensteuerakte).
Mit Bescheiden vom 18. September 2018 (2015) und vom 1. August 2019 (2016 und 2017) setzte der Beklagte die Einkommensteuer für die Streitjahre fest, wobei er u.a. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen in Höhe von 4.326 € und 20.751 € (2015), 2.711 € und 20.812 € (2016) sowie 3.985 € und 20.484 € (2017) in Ansatz brachte. Ausweislich der Erläuterungen d...