Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger nahm an der schriftlichen Steuerberaterprüfung 1995 teil. Die von ihm gefertigten Aufsichtsarbeiten wurden unter Verwendung von Musterlösungen mit Bewertungsvorschlägen wie folgt bewertet (erreichbare Punktzahl jeweils 100):
Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete: Note 4,5
(Erstprüfer B. (rot) 40 Punkte, Note 4,5; Zweitprüfer L. (grün) 40 Punkte, Note 4,5)
Ertragsteuern: Note 5
(Erstprüfer Sch. (rot) 30 Punkte, Note 5; Zweitprüfer H. (blau) 31 Punkte, Note 5)
Buchführung und Bilanzwesen: Note 4,5
(Erstprüfer Dr. H. (grün) 43 Punkte, Note 4,5; Zweitprüfer A (rot) 49 Punkte, Note 4,5)
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Januar 1996 mit, daß er die Prüfung nicht bestanden habe, da die Gesamtnote für die Prüfung die Zahl 4,5 überstiegen habe.
Mit der Klage hat der Kläger substantiierte Einwendungen gegen die Benotung der Aufsichtsarbeiten erhoben und geltend gemacht, die Aufsichtsarbeiten zu 1. und 3. hätten zumindest mit der Note 4,0 bewertet werden müssen.
Zu 1. Dem Kläger hätten zumindest 10 Korrekturpunkte mehr zugestanden.
Zu 3. Der Zweitprüfer hätte zumindest einen weiteren Korrekturpunkt vergeben müssen.
Das antragsgemäß durchgeführte verwaltungsinterne Kontrollverfahren hat am Prüfungsergebnis nichts geändert:
Zu 1.: Erst- und Zweitprüfer verblieben bei der von ihnen vergebenen Note 4,5 (Erstprüfer B. 43 Punkter; Zweitprüfer L 43 Punkte).
Zu 3.: Erst- und Zweitprüfer verblieben bei der von ihnen vergebenen Note 4,5 (Erstprüfer Dr. H. 43 Punkte; Zweitprüfer A. nur noch 46 Punkte).
Mit der Klage bringt der Kläger vor:
Zu 1.
Im Prüfungsbereich „Umsatzsteuer” hätten die Prüfer hinsichtlich des Sachverhalts bemängelt, daß die Ausführungen zu § 1 a (4) UStG nicht durchgeführt worden seien. Insoweit habe man einen Minus-Punkt vergeben.
Inwiefern die Ausführungen des Klägers insoweit nicht ausreichend sein sollen, sei nicht dargetan, insbesondere sei die Ausführung des Klägers auf Seite – 3 – seiner Darlegungen auf diese Problematik konkret eingegangen. Zwar mögen die Ausführungen des Klägers insoweit nicht ausgeweitet worden sein, der Sachverhalt und auch die daraus zu ziehenden steuerrechtliche Konsequenz sei aber derart klar gewesen, daß es keiner großen Ausführungen dazu bedurft hätte. Der Kläger habe hier das jeweils zutreffende Ergebnis im Wege der Subsumtion offenbart.
Bereich Einheitsbewertung:
Hier sei zunächst festzustellen, daß beide Prüfer bereits rein rechnerisch zu einem falschen Ergebnis ihrer Bewertung gekommen seien. Sie hätten bei der Einzelbewertung lediglich 15 Positivpunkte zusammengefaßt und 15 Negativpunkte, obgleich die Einzeladdition der Positivpunkte 18 ergäben und nicht 15.
Die Lösung des Klägers hinsichtlich der „Beteiligung Industrie AG” werde als falsch gewertet und mit zwei Minuspunkten versehen. Hier habe man sich seitens der Prüfer an die Musterlösung geklammert, die wiederrum falsch sei: Gerade der Hinweis auf die Kommentierung Gürsching/Stenger gehe fehl. In dieser Kommentierung sei lediglich beispielhaft der Umwandlungsfall angeführt, wenn eine Zurechnung im Sinne des § 107 Nr. 2 BewG erfolgen solle. Es sei damit gerade nicht zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn beispielsweise im Wege der Veräußerung zwischen den beiden Stichtagen die Zurechnung ausgeschlossen sein solle.
Von daher seien Pluspunkte und keine Minuspunkte insoweit zu vergeben gewesen.
Unter Vorlage eines privaten Gutachtens des Lehrbeauftragten an der FH Ludwigsburg, Hochschule für Finanzen, Fl. vom 14. April 1989 zum bewertungsrechtlichen Teil der Klausur auf das Bezug genommen wird, (Bl. 67 ff PrA), meint der Kläger nunmehr, er habe zwar die Regelung für den Bestand der Wertpapiere verkannt, dafür aber die Regelung für die Bewertung richtig wiedergegeben und müsse hierfür einen weiteren Punkt erhalten.
Die Lösung des Klägers bezüglich der „Beteiligung Handels OHG” sei überhaupt nicht zu beanstanden, dennoch sei ein Minuspunkt angesetzt worden. Es werde bemängelt, daß der Kläger das Betriebsvermögen nicht um 13.000,00 DM gekürzt habe. Ausdrücklich habe der Kläger in seiner Lösung insoweit festgehalten: „Nach § 107 Nr. 2 d Satz 2 Bewertungsgesetz sei der gegebene Gegenwert in Höhe von 13.000,00 DM vom Betriebsvermögen abzuziehen.” Von daher sei die Belastung mit einem Minuspunkt völlig unangebracht und eine Positivbewertung anzusetzen. Das vorgenannte Gutachten komme hier auch zur Vergabe eines weiteren Punkts.
Für die Lösung zur „Sonderbilanz Arnoldi-Mercedes” sei gemäß den Ausführungen in dem vorgenannten Gutachten ebenfalls ein weiterer Punkt zu vergeben.
- Bei der „Ermittlung des Einheitswertes” sei die Zusammenstellung des Klägers insgesamt negativ bewertet worden, nämlich als falsch. Soweit die Ermittlung ausgeführt worden sei, seien insoweit zwei Minus-Punkte vergeben worden, die ausschließlich darauf beruhten, daß die zuvor erwähnten unter 2 und 3 behandelten Positionen nach diesseitige...