Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivisches Darlehnskonto eines Kommanditisten bei zulässigen Überentnahmen - schuldrechtlich veranlasstes Fremdkapitalkonto. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 25/23)
Leitsatz (amtlich)
1. Kredite, die eine Personenhandelsgesellschaft ihren Gesellschafter gewährt, sind steuerlich grundsätzlich als Darlehen zu behandeln; dabei kann der Kredit auch in der Weise gewährt werden, dass sie den Gesellschaftern - wie im Streitfall - "die Überziehung ihres Darlehnskontos" erlaubt (BFH, Urteil vom 27. Juni 1998, IV R 80/95, BStBl II 1997, 36). Ein gesonderter Darlehnsvertrag ist dazu nicht erforderlich, abzustellen ist in diesem Fall auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen.
2. Mit der Feststellung, dass den zulässigen Überentnahmen im Streitfall eine durch den Gesellschaftsvertrag begründete (konkludente) Darlehnsvereinbarung zugrunde liegt, ist die steuerrechtliche Qualifikation der Darlehnskonten I und II (im Rahmen des Vier-Konten-Modells) aber nicht entschieden. Diese Qualifikation hat nach Maßgabe der Urteile des BFH in den Verfahren IV R 41/12 und IV R 15/11 zu erfolgen.
3. Abzustellen war deshalb im Streitfall auf die betriebliche Veranlassung der Darlehn (vgl. dazu auch das BFH-Urteil vom 13. September 2018, I R 19/16, BStBl II 2019, 385). Ob die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Gesamthandsvermögen betrieblich veranlasst ist, bedarf nach Maßgabe der BFH-Grundsätze der Würdigung des Einzelfalls. Demgemäß ist auch die Frage, ob die Ausreichung eines Darlehens in der betrieblichen Betätigung der Personengesellschaft gründet, anhand einer Gesamtwürdigung der den jeweiligen Sachverhalt kennzeichnenden Umstände zu entscheiden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen aufgrund besonderer Vereinbarung handelt oder um ein auf einem aktivischen Gesellschafterverrechnungskonto ausgewiesenes Darlehen.
Normenkette
EStG § 15a
Tatbestand
Streitig ist die Qualifizierung von Gesellschafterkonten als Fremdkapital durch das beklagte Finanzamt.
Unternehmensgegenstand der Klägerin (vormals X KG) ist der Betrieb einer …, der Handel mit … und die Vermietung von … .
Mit Gesellschaftsvertrag vom …1993 war die Firma "X KG" gegründet worden.
Die Firma wurde mit Vertrag vom ... 2007 geändert in die Firma "X GmbH & Co KG". Ausweislich eines Vertrages über die Umwandlung der Gesellschafterstellung des Mehrheitsgesellschafters (51,22 %) Herrn A. (verstorben am … 2018) war dieser mit Ablauf des 31.12.2007 als persönlich haftender Gesellschafter aus der X KG ausgeschieden und gleichzeitig als Kommanditist zum 01.01.2008 mit einer Einlage von 94.269,44 € in die Gesellschaft eingetreten. Alleinige Komplementärin sollte fortan die X Verwaltungsgesellschaft mbH sein. Die Kommanditisten der Kl. waren neben Herrn A., Herrn B., Herrn C., Frau D. und Frau E. Im Übrigen sollten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom … 1993 unverändert fortgelten.
Mit Vertrag vom … 2008 übertrug der am … 2018 verstorbene A. seinen Gesellschaftsanteil mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum … 2008 auf die A. Stiftung.
Gem. § 2 dieses Vertrages sollte die Einbringung des Geschäftsanteils in die A. Stiftung unentgeltlich erfolgen. Die übrigen Gesellschafter der X GmbH & Co KG hatten der Übertragung und Einbringung des Gesellschaftsanteils von Herrn A. in die A. Stiftung schriftlich zugestimmt. Laut Stiftungsurkunde vom … 2008 handelt es sich bei der A. Stiftung um eine private nicht steuerbefreite Stiftung des bürgerlichen Rechts in Form einer Familienstiftung die keine gemeinnützigen Zwecke verfolgte.
Für die am … 2008 errichtete "A. Stiftung" wurde zum 31.12.2008 zur Herstellung der "Spiegelbildmethode" eine "steuerliche Korrekturbilanz" erstellt, aus welcher hervorging, dass das Festkapital iHv. 94.269,44 €, das Konto "Gesellschafterdarlehen l" iHv. - 501.917,04 € und das Konto "Gesellschafterdarlehen II" iHv. - 70.252,27 € auf die Stiftung übertragen worden war.
Die A. Stiftung übernahm nach Übertragung des Gesellschaftsanteils von Herrn A. nunmehr die Gesellschafterstellung desselben in der X GmbH & Co KG Bei der Kl. fand zwischen dem 25.03.2013 und dem 24.10.2014 (mit Unterbrechungen) eine steuerliche Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2007 - 2010 statt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung waren diverse Änderungen erforderlich, welche dann zu Steuererhöhungen führten.
Gesellschaftsvertrag vom … 1993 |
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden auch die Gesellschafterkonten (§ 5 des Gesellschaftsvertrages vom … 1993) überprüft. Es wurde festgestellt, dass folgende Konten geführt wurden:
a) Kapitalkonto
b) Darlehenskonto
c) Verlust-Sonderkonto
Das Kapitalkonto spiegelte die Beteiligungshöhe wieder. Die Bestände waren unveränderlich und nicht verzinslich (§ 5 Abs. 2). Es handelte sich um die Stammeinlage.
Das Verlust-Sonderkonto (§ 5 Abs. 3) verbuchte Verlustanteile der Gesellschafter. Künftige Gewinnanteile waren bis zum Ausgleich vorrangig zu verrechnen. Das Konto war unverzinslich. Eine Nachsc...