Entscheidungsstichwort (Thema)
PC als Arbeitsmittel. Ohne besondere Gründe keine Verkürzung des Abschreibungszeitaum für PC von vier auf drei Jahre. Feststellungslast des Finanzamts für Nachweis der ausschließlich beruflichen Nutzung eines PC im steuerlich anerkannten Arbeitszimmer. Einkommensteuer 1996. Solidaritätszuschlag 1996
Leitsatz (redaktionell)
1. Bejaht ein Finanzamt die Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers, so obliegt es diesem – unter Umkehrung der üblichen Feststellungslast für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen – dazulegen, weshalb ausnahmsweise der im Arbeitszimmer aufgestellte Personalcomputer (PC) gleichwohl steuerlich nicht anzuerkennen ist. Denn die Anerkennung eines Raums als Arbeitzimmer beinhaltet auch die Feststellung, dass dieser Raum mit Arbeitsmitteln ausgestattet ist, die ihrerseits beruflichen Zwecken dienen.
2. Trägt der Steuerpflichtige keine besonderen Gründe vor, die eine Verkürzung des Abschreibungszeitraumes rechtfertigen, ist bei einem PC von einer Nutzungsdauer von 4 Jahren auszugehen.
Orientierungssatz
1. Befindet sich ein PC im vom Finanzamt steuerlich anerkannten Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen, so obliegt dem Finanzamt die Feststellungslast, weshalb trotz des den Charakter eines Arbeitszimmers prägenden Arbeitsmittels (PC) dieses nicht ebenfalls ausschließlich beruflich genutzt wird.
2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 4/00).
3. Die Revision wurde zugelassen (BFH-Beschluss vom 17.04.2000 Az. VI B 4/00, nicht dokumentiert). (OS 1 überlassen von DATEV)
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1, § 12 Nr. 1; EStG 1990 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 03. Februar 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. Mai 1998 wird teilweise aufgehoben.
Der Beklagte wird angewiesen, bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten in Höhe von 1.407,– DM zum Abzug zuzulassen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10 zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die steuerliche Berücksichtigung eines häuslich genutzten Personalcomputers –PC– als Arbeitsmittel bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger ist Oberleutnant bei der Bundeswehr und als Zugführer und stellvertretender Kompaniechef in einem Lehrbataillon tätig (Bl. 13 ESt-Akte). Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er war 1996 teilweise am Standort … beschäftigt und während des letzten Vierteljahres nach … abgeordnet.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 machte der Kläger Aufwendungen für einen neu angeschafften PC (Anschaffungskosten 2.389,– DM) in Höhe der Absetzung für Abnutzung –AfA– von (2.389: 3 Jahre =) 796,33 DM sowie die Kosten für die Speichererweiterung des PC, Zubehörteile und Monitor von insgesamt 1.250,– DM geltend (Bl. 6, 7 ESt-Akte). Der Kläger besaß neben dem PC ein Notebook, das er im Vorjahr angeschafft und dessen ausschließliche berufliche Verwendung der Beklagte anerkannt hatte. Darüberhinaus verfügte der Kläger über ein Arbeitszimmer, dessen ausschließliche berufliche Nutzung zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
In einem dem Kläger während des Veranlagungsverfahrens übersandten Fragebogen erläuterte er die technischen Daten des PC, die verwendete Software sowie die tatsächliche Nutzung des PC näher (Bl. 15, 16 ESt-Akte). Gleichwohl sah der Beklagte den Nachweis der ausschließlichen beruflichen Nutzung des PC als nicht geführt an und erließ am 03. Februar 1998 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid (Bl. 21 ESt-Akte). Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 08. Mai 1998, Bl. 26 ff. ESt-Akte).
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, dass der PC ausschließlich beruflich genutzt worden sei. Der PC und die dazu gehörige Software setze er für die Zwecke ein, wie er sie im Fragebogen (Bl. 16, 17 ESt-Akte) angegeben habe und aus denen sich die dienstliche Zielsetzung ergebe. Soweit er sich einer computergestützten Lernprogramm für die englische Sprache bediene, stehe dies im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, englische Sprachkenntnisse bei Auslandseinsätzen nachweisen zu können.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 03. Februar 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. Mai 1998 bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2.047,– DM zum Abzug zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass sich aus den Angaben des Klägers im Fragebo...