Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der Auslandseinkünfte für Progressionsvorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland freigestellten Auslandseinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die zur Berechnung des Progressionsvorbehalts zu Grunde zu legen sind, sind um tatsächlich nachgewiesene Werbungskosten zu kürzen, auch wenn der Arbeitnehmerpauschbetrag für die inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Anspruch genommen wurde.

 

Normenkette

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3, § 32 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen I R 32/03)

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen I R 32/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der ausländischen Einkünfte.

Die Klägerin war im Januar 1999 arbeitslos und hat für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld in Höhe von 1.477,77 DM erhalten. In der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1999 war sie in L beschäftigt und erzielte Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe 7.566,00 DM. Vom 1. Mai bis 31. Dezember 1999 erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in T. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte die Klägerin Werbungskosten für die Zeit der Beschäftigung in L in Höhe von 2.912,00 DM geltend. Die auf die inländische Tätigkeit entfallenden Werbungskosten betrugen nach Abzug von Arbeitgebererstattungen 163,00 DM, weshalb die Klägerin den Arbeitnehmer-Pauschbetrag beantragte. Der Beklagte hat im Einkommensteuerbescheid vom 28. September 2000 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt berechnet:

Inland

Ausland

Einnahmen aus nichtselbständiger

Arbeit

27.499 DM

7.566 DM

Werbungskosten (insgesamt 3.075 DM)

2.000 DM

1.075 DM

Einkünfte

25.499 DM

6.491 DM

Der Betrag von 6.491,00 DM wurde dem Progressionsvorbehalt unterworfen.

Der gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2001 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass nach § 34 c Einkommensteuergesetz - EStG - die ausländischen Einkünfte die Grundlage zur Berechnung des Progressionsvorbehaltes bildeten. Die ausländischen Einkünfte seien nach dem deutschen Steuerrecht zu ermitteln, so dass Einnahmen abzüglich der Werbungskosten die anzusetzenden Einkünfte ergeben würden. Die Ermittlung der ausländischen Einkünfte stehe auch nicht in einem Zusammenhang mit der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sei daher der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen. Die für den Progressionsvorbehalt ermittelten ausländischen Einkünfte (Einnahmen ./. tatsächlicher Werbungskosten) seien zu dem zu versteuernden Einkommen nur zur Ermittlung des anzusetzenden Steuersatzes einzuberechnen. Eine Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages könne hier nicht erfolgen, da bei den ausländischen Einkünften tatsächliche Werbungskosten angefallen seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2001 den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 28. September 2000 dahin zu ändern, dass zur Berechnung des Progressionsvorbehaltes ausländische Einkünfte in Höhe von 4.654,00 DM zu Grunde gelegt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für alle im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit insgesamt nur einmal abgezogen werden können. Mache der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit den im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünften Werbungskosten geltend, die über dem Pauschbetrag lägen, so kämen diese tatsächlichen Werbungskosten (insgesamt) zum Ansatz. Der Grundsatz, dass ausländische Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterlägen, nach inländischem Recht zu ermitteln seien, führe indessen nicht dazu, dass ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Hinblick auf den Ansatz der Werbungskosten getrennt zu behandeln seien mit der Folge, dass bei den ausländischen Einkünften tatsächliche Werbungskosten zum Abzug kämen, die höher seien als der Pauschbetrag und bei den inländischen Einkünften - zusätzlich - der Werbungskostenpauschbetrag in vollem Umfang berücksichtigt werde, weil die mit diesen Einkünften zusammenhängenden tatsächlichen Werbungskosten unter dem Pauschbetrag lägen. Vielmehr müssten für die Beantwortung der Frage, ob im Veranlagungszeitraum der Pauschbetrag oder die tatsächlichen Werbungskosten zum Zuge kämen, zunächst die mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten unabhängig davon, wo die Einnahmen erzielt worden seien, zusammengerechnet werden. Ergebe sich hierbei, dass die Werbungskosten insgesamt höher seien als der Pauschbetrag, würden die tatsächlichen Werbungskosten angesetzt. Es dürfe jedoch kein höherer Betrag als die Summe der tatsächlichen im Veranlagungszeitraum insgesamt angefallenen Werbungskosten angesetzt werden. Bei der Steuerberechnung werde bei den inländischen Einkünfte...

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