rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Tenor
I. Unter Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 05. August 1994 und der Einspruchsentscheidung vom 30. September 1994 wird die Schenkungsteuer auf … DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die schenkungsteuerliche Beurteilung der Zuwendung eines Computerprogrammes.
In einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1990 (Bl. 3 der Schenkungsteuerakten) wurde der Klägerin von ihrem Bruder P. „unentgeltlich das ausschließliche – exklusive – Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung” des Computerprogramms „M. eingeräumt. Dazu heißt es in den „Vorbemerkungen” zur Vereinbarung, A. habe die Software in seiner Freizeit in der Programmiersprache C. für Atari-Computer entwickelt und auf der Atari-Messe 1990 intensiv beworben; es lägen aber keine Bestellungen für die Software vor, die ohne Dokumentation und wirtschaftlich wertlos sei. Laut Ziffer 2 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1990 sollte die Klägerin „evtl. Gewinne aus der Verwertung der Software … für ihre Ausbildung verwenden”. Am 18. Mai 1991 schloß die Klägerin mit der Firma M. einen Vertrag über die Produktion und den vertrieb des Computerprogramms M. ab. Aufgrund dieser Vereinbarung erzielte die Klägerin im Kalenderjahr 1991 Einnahmen von … DM und Einkünfte von … DM und im Jahre 1992 Einnahmen von … DM und Einkünfte von … DM.
Durch Schenkungsteuerbescheid vom 05. August 1994 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Schenkungsteuer von … DM fest, wobei er den Erwerbswert mit … – DM ansetzte. Zuvor hatte ihm die Firma M. auf Antrage mit Schreiben vom 06. Mai 1994 (Bl. 24 der Schenkungsteuerakten) mitgeteilt, daß sie der Klägerin kein Kaufangebot über das Sofwareprodukt M. gemacht habe, da sie den Markt für ein solches Produkt nur schwer habe einschätzen können und daß sie – obwohl einem Kaufangebot normalerweise die Lizenzsumme von ein bis zwei Jahren zugrundegelegt werde – im Falle eines Kaufes nur bereit gewesen sei, „höchstens etwa … DM zu zahlen”. Der gegen die Steuerfestsetzung eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Herabsetzung der festgesetzten Schenkungsteuer auf … DM, weil das Computerprogramm M. zum Zeitpunkt der Zuwendung wertlos gewesen sei und weil überdies der Vorgang mit Rücksicht darauf, daß eventuell anfallende Gewinne ihrer Ausbildung zugute kommen sollten, steuerfrei sei. Dazu trägt sie vor, bei dem Programm M. handle es sich um eine Systemerweiterung für Atari-Computer, die es ermögliche, mehrere Anwendungsprogramme gleichzeitig in den Computer zu laden. Das Programm sei von ihrem Bruder entwickelt worden, der es auf der Atari-Messe Ende August 1990 präsentiert habe. Da es auch in den folgenden Monaten zu keinen Bestellungen gekommen sei, habe ihr Bruder ihr das Programm zur eigenen Verfügung mit der einzigen Auflage überlassen, daß irgendwelche mit diesem Programm zu erzielende Gewinne ihrer Ausbildung zugute kommen sollten. Zum Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung sei das Programm ohne Dokumentation, ohne Gewährleistung und unvollständig gewesen. Die Dokumentation und wichtige Zusatzprogramme seien erst nachträglich von der Firma M. hinzugefügt worden. Die Firma M. habe sich erst nach längeren zähen Verhandlungen bereiterklärt, den Vertrieb von M. zu übernehmen. Zu einem Ankauf des Programmes sei sie aber nicht bereit gewesen. Dies alles zeige, daß als Grundlage für die Schenkungsteuer nicht der vom Beklagten geschätzte Wert von … – DM, sondern nur ein Wert von 0,– DM angesetzt werden könne, überdies habe die Zuwendung des Bruders die Förderung ihres Medizinstudiums bezweckt, so daß die Zuwendung nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei sei. Mit dem Vermögen, das sie mit M. erworben habe, habe sie – die Klägerin – ab 1991 jährlich etwa 2.000,– DM zum Kauf von Büchern aufgewendet. Dies werde sie auch in den Folgejahren so handhaben. Den verbleibenden Rest der Einnahmen werde sie in einen Studienaufenthalt im Ausland stecken.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 05. August 1994 und der Einspruchsentscheidung vom 30. September 1994 die Schenkungsteuer auf … DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Tatsache, daß das Computerprogramm im Schenkungszeitpunkt ohne Dokumentation und unvollständig gewesen sei und auf der Atari-Messe nur ein geringes Interesse bei den Besuchern ausgelost habe, bedeute nicht zwangsläufig, daß es wertlos gewesen sei. Einziger Anhaltspunkt für die erforderliche Wertschätzung sei die Erklärung der Firma MAXON GmbH im Schreiben vom 06. Mai 1994 gewesen.
Die Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (Bl. 16 u. 29 der FG-Akten).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Die auf der vertraglichen Vereinbarung vom 25. Dezember 1990 beruhende Überlassung des Computerprogramms M. an...