Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Familienangehörige
Leitsatz (amtlich)
Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts und die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO müssen Bescheinigungen über die Bedürftigkeit von im Ausland lebenden erwachsenen Unterhaltsempfängern grundsätzlich vollständig ausgefüllt sein und insbesondere detaillierte Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten.
Normenkette
EStG § 33a
Tatbestand
Die Kläger machen Unterhaltsleistungen an die in der Türkei lebende Mutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG geltend.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 legten die Kläger eine „Anlage Unterhalt“ (Bl. 3 f. der ESt-Akte) vor, in der sie bei den „Angaben zu Aufwendungen für den Unterhalt“ erklärten, dass für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 an die Mutter der Klägerin Unterhalt in Höhe von 8.000,00 € gezahlt worden sei. Angaben zu den Einkünften und Bezügen der unterstützten Person und Angaben zu der Zahlungsweise wurden nicht gemacht. Der Einkommensteuererklärung war eine (zweisprachige) „Unterhaltsbescheinigung“ beigefügt (Bl. 5 der ESt-Akte), in der u.a. das Feld „Beginn der Unterstützung“ und das Feld „eigenes Vermögen“ nicht ausgefüllt wurden. Durch Ankreuzen wurde erklärt, dass die eigenen Einkünfte der unterstützten Person nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichten, dass das Vermögen der unterstützten Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht ausreiche, dass die unterstützte Person nicht in einem Haushalt gemeinsam mit anderen unterstützten Personen lebe, dass die unterstützte Person neben dem Antragsteller keine anderen Angehörigen habe, die in der Bundesrepublik Deutschland lebten, und dass neben dem Antragsteller keine anderen Personen zum Unterhalt der unterstützten Personen beitragen würden.
Im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25. November 2008 wurden die geltend gemachten Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt, mit der Begründung, dass die Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht ausreichend nachgewiesen worden sei.
Am 9. Dezember 2008 legten die Kläger Einspruch ein, den sie allerdings trotz mehrfacher Aufforderung von Seiten des Beklagten (Schreiben vom 12. Januar 2009 und 10. Februar 2009) nicht begründeten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2009 wurde der Einspruch zurückgewiesen (aus nicht streitigen Gründen erfolgten Änderungen der Vorläufigkeit im Sinne des § 165 AO). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Einkommensteuerveranlagung sei - bis auf die geltend gemachten Unterhaltsleistungen an die in der Türkei lebende 73-jährige Mutter der Klägerin - erklärungsgemäß erfolgt.
Am 17. April 2009 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie tragen vor, die in der Anlage beigefügten Unterhalts- und Bedürftigkeitsbescheinigungen (Bl. 12 f. der Gerichtsakten) belegten eine Unterhaltsleistung des Klägers im Jahr 2007 in Höhe von 8.000,00 € in Form von Teilzahlungen in Höhe von 2.000,00 €.
Bei der vorgelegten „Unterhaltsbescheinigung“ mit Datum vom 13. April 2007 handelt es sich um eine Kopie der bereits im Veranlagungsverfahren vorgelegten Bescheinigung (Bl. 5 der ESt-Akte). Erstmals vorgelegt wurde eine „Bescheinigung“ mit Datum vom 14. April 2008, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.
Die Kläger beantragen,
- den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25. November 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2009 zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn Unterhaltsleistungen für die Mutter der Klägerin in Höhe von 8.000,00 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
Er erwidert, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sei die Unterhaltsbedürftigkeit bei Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 9. Februar 2006 (BStBl I 2006 Seite 217) nachzuweisen. Die von den Klägern eingereichte Unterhaltsbescheinigung (Bl. 5 der ESt-Akte) entspreche nicht den ab 2007 geltenden Grundsätzen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sei eine in Teil A bis C untergliederte Unterhaltserklärung nach amtlichem Muster abzugeben (Verweis auf Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 9. Februar 2006), zudem müsse die unterstützte Person die Angaben in den Unterhaltserklärungen durch Unterschrift bestätigen. Die vom Kläger eingereichte Bedürftigkeitsbescheinigung enthalte diese bestätigenden Angaben nicht und sei vor Ablauf des Streitjahres am 13. April 2007 ausgestellt worden. Die Bescheinigung könne deshalb - zumindest für den Zeitraum vom 14. April 2007 bis 31. Dezember 2007 - keine Beweiskraft haben. Die Unterhaltsbedürftigkeit sei für das Kalenderjahr 2007 aus diesen Gründen nicht nachgewiesen worden.
Auch der Zahlungsnachweis sei nicht erbracht. Nach dem genannten BMF-Schreiben (Tz. 5.1) seien Unterhalt...